Im Streit zwischen Haribo und Vitana hat das OLG Köln Letztere zur Unterlassung verurteilt. Konkret ging es um vegane Fruchtgummis in Bärenform. Obwohl es eine Vielzahl solcher Produkte auf dem Markt gibt, habe die konkrete Form der Gummibärchen von Haribo eine sog. wettbewerbliche Eigenart. Wegen der jahrzehntelangen Marktpräsenz, dem hohen Marktanteil und den erheblichen Werbeaufwendungen könne diese sogar gesteigert sein. Die sehr ähnliche Übernahme der Fruchtgummiform sei daher eine unlautere Rufausnutzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG. Dass es sich einmal um konventionelle und zum anderen um teurere, vegane Fruchtgummis handelt, ändere am Ergebnis nichts. Darüber hinaus habe auch die sehr ähnliche designete Verpackung den wettbewerbswidrigen Imagetransfer begünstigt (OLG Köln, Urteil v. 2. Oktober 2020, Az.: 6 U 19/20)
OS-Plattform wird abgeschaltet: Impressum jetzt anpassen
Die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU wird zum 19. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Ab dem 20. Juli 2025 darf der entsprechende Hinweis nicht mehr im Impressum erscheinen. Unternehmen, die den Link