Im Jahr 2010 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag von Lego das Design eines Legosteins als sogenanntes Geschmacksmuster eingetragen. Dabei handelt es sich nicht um Marken-, Urheber- oder Patentschutz, sondern um den Schutz eines bestimmten Designs. In diesem Fall das Design mit der Nummer 001664368-0006. Es zeigt ein rechteckiges Steinelement mit vier Noppen auf der Oberfläche, das in vielen Lego-Sets verwendet wird.
Nichtigkeitsantrag für Lego-Geschmacksmuster beginnt Rechtsstreit
Im Jahr 2016 beantragte ein deutsches Unternehmen beim EUIPO, das entsprechende Geschmacksmuster für nichtig zu erklären. Das Unternehmen begründete seinen Antrag damit, dass das Design des Lego-Steins nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden könne, da es ausschließlich eine technische Funktion erfülle.
Das EUIPO wies den Antrag zunächst zurück. Nach einem Einspruch gab das Amt dem Antrag in einer Entscheidung dann doch statt und erklärte das Geschmacksmuster für nichtig. Denn die rechteckige Form des Steins und die Noppen auf dessen Oberfläche dienten in erster Linie dazu, das Zusammenstecken der Legosteine zu erleichtern. Das Design dieses Legosteins sei deshalb ausschließlich technisch bedingt.
Lego ging gerichtlich gegen die Entscheidung des EUIPO vor
Lego wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und zog vor das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg. Obwohl die Chancen für den dänischen Spielzeughersteller zunächst schlecht ausgesehen haben, hat das Gericht nun entschieden (Rechtssache T-515/19), dass die Beschwerdekammer des EUIPO, die die Nichtigerklärung des Geschmacksmusters initiiert hatte, einen Rechtsfehler begangen hat.
Der Grund hierfür ist eine Ausnahme in der entsprechenden Geschmacksmusterverordnung: Dient das geschützte Erzeugnis, in diesem Fall der Legobaustein, dem Zweck, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines Baukastensystems zu ermöglichen, kann ein Schutz als Geschmacksmuster auch möglich, wenn das Design ausschließlich technisch bedingt ist. Nach Ansicht der Luxemburger Richter hätte das EUIPO prüfen müssen, ob der Baustein diese Voraussetzungen erfüllt. Auch seien nicht alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins hinreichend festgestellt worden.
EUIPO muss erneut zu Lego-Geschmacksmuster entscheiden
Das EuG erklärte die Nichtigerklärung daher für unrechtmäßig, bestätigte aber nicht ausdrücklich die Schutzfähigkeit des Ziegels. Die Prüfung des EUIPO war aus Sicht des EuG nicht inhaltlich falsch, sondern lediglich unvollständig. Dennoch bedeutet die Entscheidung des EuG, dass die Geschmacksmustereintragung zu Gunsten von Lego zunächst bestehen bleibt. Das EUIPO muss nun erneut über die Angelegenheit entscheiden. Auch der Weg zum EuGH steht noch offen.
Das letzte Wort in der Angelegenheit ist also noch lange nicht gesprochen. Dennoch hat Lego einen wichtigen Zwischensieg in diesem Fall erringen können – vor allem gegen die weitaus günstigere Konkurrenz. Die macht aber auch schon an anderer Stelle mobil. Diverse neue Nichtigkeitsanträge gegen weitere Lego-Designs sind bereits angekündigt.