Die deutsche ÖKO-TEST AG ist Herausgeberin der bundesweit bekannten Zeitschrift „ÖKO-TEST“ und zugleich die Inhaberin verschiedener „ÖKO-TEST“-Labels. Die Labels sind alles als Marken geschützt. Den Herstellern getesteter Produkte gestattet die Aktiengesesllschaft grundsätzlich die Werbung mit dem ÖKO-Test Label. Dafür müssen diese einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abschließen.
„ÖKO-TEST“ klagt wegen Label-Verwendung auf Unterlassung und Schadensersatz
Von dieser Möglichkeit machte auch der Hersteller einer Zahnpasta Gebrauch. Nachdem die ÖKO-Test AG ein Produkt getestet und anschließend mit „sehr gut“ bewertet hatte, schloss das Unternehmen einen kostenlosen Lizenzvertrag ab. Damit war es zur Nutzung des damals aktuellen ÖKO-TEST-Labels berechtigt. Das Unternehmen verwendete das “ÖKO-TEST”-Label jedoch über die ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse hinaus.
Die ÖKO-TEST AG mahnte daraufhin die Herstellerfirma ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies blieb erfolglos. Die AG zog daraufhin vor Gericht und verlangte von dem Zahnpasta-Hersteller die Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung der Marke und die Zahlung von Schadensersatz.
OLG Düsseldorf: Kein Schaden bei unentgeltlicher Lizenz
Mit diesen Begehren war die ÖKO-TEST AG zunächst auch erfolgreich. Nachdem die Beklagte Firma jedoch Revision beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt hat, hat das Urteil nur hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung der Verwendung des „ÖKO-TEST“-Labels Bestand (Urteil vom 19. November 2020 Az.: 20 U 152/16).
Nicht haltbar ist aus Sicht der Düsseldorfer Richter die Schadensersatzforderung der ÖKO-Test AG. Denn eine solche setzt neben einer Markenrechtsverletzung eine unfreiwillige Vermögenseinbuße voraus. Wenn der Inhaber einer Marke für alle Nutzungen eine unentgeltliche Lizenz anbietet und damit vollständig auf eine monetäre Verwertung seiner Ausschließlichkeitsrechte verwertet, kann sich nach Ansicht des Gerichts eine solche unfreiwillige Vermögenseinbuße nicht ergeben.
Gericht stellt klar: Kein pauschaler Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt damit klar, dass kein pauschaler Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidriger Verwendung eines Schutzzeichens existiert. Nur wenn der Rechtsinhaber seine Rechte auch kommerziell verwertet, lässt sich eine Vermögenseinbuße und damit auch ein auszugleichender Schaden annehmen.