Markenschutz wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die angemeldete Marke auch tatsächlich benutzt wird. Ansonsten kann jeder Dritte beim zuständigen Gericht die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung beantragen. Der Markenschutz erlischt dann.
Ausschlaggebend: Benutzung der Marke innerhalb von fünf Jahren bis Klageerhebung
Die Eintragung einer Marke wird nur dann für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Dies gilt sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Markenrecht (vgl. § 49 MarkenG und Art. 12 der EU-Verordnung Nr. 2008/95).
Für diesen sogenannten Fünfjahreszeitraum kommt es aber nicht auf irgendeinen beliebigen Zeitraum seit Eintragung der Marke an. Entscheidend für die Feststellung, ob die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, ist vielmehr der Zeitpunkt der Erhebung der Löschungsklage. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Urteil vom 14. Januar 2021, Az.: I ZR 40/20).
Bislang stellte die Rechtsprechung auf den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ab. Dadurch hatten Markeninhaber regelmäßig mehr Zeit, ihre Marke ernsthaft zu nutzen und damit ihren Schutz zu erhalten. Da dies jedoch nicht mehr einer EU-rechtskonformen Auslegung des Markenrechts entspricht, hat der BGH diese Rechtsprechung nun aufgegeben.
Beweislast für die Benutzung der Marke liegt nun beim Markeninhaber
Auch zur Beweislast hat sich das oberste deutsche Zivilgericht geäußert. Konkret geht es um die Verteilung der Beweislast für die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums.
Bisher lag diese Beweislast beim Kläger, also demjenigen, der gerichtlich die Löschung der Marke begehrt. Da auch dieses Verständnis nicht mehr einer EU-rechtskonformen Auslegung des deutschen Markenrechts entspricht, hat der BGH in der Entscheidung diese Beweislast nun dem beklagten Markeninhaber auferlegt.
Der BGH äußert sich damit in einem Urteil umfassend zur Markenbenutzung und gibt große Teile seiner bisherigen Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Erwägungen auf. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses neue Verständnis in der Praxis auswirken wird. In jedem Fall dürften die Rechte der Markeninhaber entscheidend geschwächt worden sein.