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Berechnung des Lizenzschadensersatzes nach branchenüblichen Vergütungssätzen

Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen sind zur Berechnung von Lizenzschadensersatz ungeeignet. Dies hat das OLG Hamburg entschieden.

Die Klägerin in einem vor dem Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Rechtsstreit ist Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an im Internet verfügbarem Kartenmaterial. Sie bietet Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeit, Rechte zur Nutzung von Kartenausschnitten für eigene Zwecke zu erwerben. Die Berechnung des Lizenzschadensersatzes bei Nutzung ohne Erlaubnis ist in solchen Fällen von zentraler Bedeutung.

Berechnung des Lizenzschadensersatzes bei Nutzung von Kartenmaterial als Werbematerial

Von diesem Angebot wollte die spätere Beklagte jedoch offenbar keinen Gebrauch machen. Um auf einem bekannten Internetportal für ein Immobilienangebot zu werben, machte sie zwei Kartenausschnitte der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich. Eine Lizenz hierfür hatte sie nicht. Die Inhaberin der Nutzungsrechte verlangte daraufhin die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der beiden Kartenausschnitte und die Zahlung von Lizenzschadensersatz. In Fällen der unbefugten Nutzung stellt der Lizenzschadensersatz sicher, dass der Rechteinhaber für die entgangene Lizenzgebühr entschädigt wird und gleichzeitig eine Art „Strafcharakter“ erzielt wird, um künftige Verletzungen zu verhindern.

Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte 300 € Schadensersatz. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit jedoch nur teilweise für erledigt. Vielmehr dehnte die Klägerin ihren Lizenzschadensersatzanspruch um weitere 1.220 € zuzüglich Zinsen aus. Sie stützte diese Forderung auf die Grundsätze der sogenannten Lizenzanalogie, die häufig in urheberrechtlichen Fällen Anwendung findet. Danach ist als Lizenzschadensersatz der Betrag zu zahlen, den die Klägerin üblicherweise für die rechtmäßige Nutzung in dem hier in Rede stehenden Umfang verlangt.

Umfang des Lizenzschadensersatzes nach Ansicht der Klägerin unzureichend

Die Klägerin betrachtete den bisher gezahlten Schadensersatz als unzureichend und verwies darauf, dass die entsprechenden Preise für die Lizenzen durch AGB festgelegt und für den Lizenznehmer nicht verhandelbar gewesen seien. Dies ergebe sich aus 200 Verträgen, die zum Teil völlig frei, zum Teil nach vorheriger Abmahnung abgeschlossen worden seien. Die Preise seien auch, verglichen mit den Preisen qualitativ ähnlich aufgestellter Kartenverlage, marktüblich. Der Lizenzschadensersatz soll dabei nicht nur den finanziellen Verlust decken, sondern auch verhindern, dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht für den Verletzer wirtschaftlich attraktiv bleibt.

Der entsprechende Antrag wurde vom zuständigen Landgericht allerdings abgewiesen, woraufhin die Inhaberin des Kartenmaterials Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegte. Doch auch damit hatte sie keinen Erfolg: Zwar gaben ihr die Hamburger Richter in ihrem Urteil vom 4. März 2021 (Az.: 5 U 81/15) insoweit Recht, dass sich der Lizenzschadensersatzanspruch nach dem Betrag richtet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts erhalten hätte.

Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen zur Schadensberechnung ungeeignet

Allerdings reicht der Verweis der Klägerin auf die Preisliste für Lizenzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine übliche Lizenzgebühr zu ermitteln. Der Lizenzschadensersatz muss laut OLG Hamburg auf tatsächlich marktgängigen Preisen basieren und nicht auf internen Preislisten, die möglicherweise keine Marktkonformität aufweisen. Die Vorlage der Preisliste beweise nicht, dass solche Preise auch am Markt durchgesetzt werden können. Dafür spräche vor allem, dass ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde. Für den Lizenzschadensersatz ist es demnach entscheidend, dass die geltend gemachten Lizenzsätze tatsächlich branchenüblich und gerichtlich durchsetzbar sind.

Das OLG Hamburg folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen für die Berechnung von Lizenzschadensersatz grundsätzlich ungeeignet sind. Für Rechteinhaber bedeutet dies vor allem, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie erschwert wird. Denn kann die verletzte Partei eine entsprechende Vertragspraxis nicht nachweisen, geht sie in der Regel leer aus.

Fazit: Bedeutung der Marktüblichkeit für den Lizenzschadensersatz

Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig die Nachvollziehbarkeit und Marktüblichkeit von Lizenzforderungen im Zusammenhang mit dem Lizenzschadensersatz ist. Unternehmen und Kreative, die ihr geistiges Eigentum schützen wollen, sollten darauf achten, dass ihre Lizenzpreise realistisch und nachweisbar marktüblich sind, um im Verletzungsfall Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Der Lizenzschadensersatz dient nicht nur der Kompensation, sondern auch der Abschreckung und Prävention, was ihn zu einem wichtigen Werkzeug im Urheberrecht macht.

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