Der Schutz von Urheberrechten ist wichtig, um die kreative Arbeit von Künstlern und anderen Schöpfern zu schützen und ihnen angemessene Vergütungen für ihre Werke zu sichern. Oft sind die Inhaber von Urheberrechten jedoch nicht in der Lage, die Wahrung ihrer Rechte selbst zu überwachen, und es kann für Nutzungsinteressenten schwierig sein, den Inhaber der Nutzungsrechte an einem Werk zu ermitteln, um einen Lizenzvertrag abzuschließen.
Was sind Verwertungsgesellschaften?
Dies ist einer der Gründe, warum es Verwertungsgesellschaften gibt. Verwertungsgesellschaften sind private Vereinigungen, die im Interesse sowohl der Inhaber von Urheberrechten als auch der redlichen Werknutzer handeln. Sie nehmen Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie Vergütungsansprüche für Rechnung mehrerer Urheber oder Leistungsschutzberechtigter zur gemeinsamen Auswertung wahr. Auf diese Weise können sie dafür sorgen, dass die Rechte von Schöpfern gewahrt werden und Nutzungsinteressenten einfach und unkompliziert die erforderlichen Rechte erwerben können.
Eine wichtige Frage, die sich im Zusammenhang mit Verwertungsgesellschaften stellt, betrifft die Reichweite der Auskunftsansprüche, die diese Gesellschaften gegenüber Dritten haben können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 28.07.2022 mit der Reichweite solcher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften befasst und klargestellt, in welchem Umfang Informationen von Dritten eingefordert werden können, wenn es um die Wahrung der Rechte von Urhebern und Rechteinhabern geht.
Klage wegen Verletzung von Urheberrechten und der Anspruch auf Auskunft
Dem Urteil des BGH lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Verleger von Zeitungen, war Gesellschafterin der Presse Monitor GmbH (PMG), einer Verwertungsgesellschaft der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Die PMG vermarktet Inhalte und Rechte von über 700 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen und betreibt eine digitale Pressedatenbank. Die Beklagte ist ein Dienstleister, der Medienbeobachtung und -analyse anbietet. Sie hat mit der PMG im Jahr 2004 einen sogenannten “Rahmenvertrag” geschlossen, der ihr die Nutzung der PMG-Datenbank zur Erstellung von Pressespiegeln für Kunden der PMG erlaubt.
Die Klägerin forderte von der Beklagten Auskunft über die von ihr hergestellten Pressespiegel und die Namen ihrer Kunden. Die Beklagte weigerte sich jedoch, diese Auskünfte zu erteilen, sodass die Klägerin eine Klage einbrachte, in der sie von der Beklagten verlangte, dass sie umfassende Auskunft über die von ihr hergestellten Pressespiegel und die Namen ihrer Kunden erteilt. Damit wird die Bedeutung und Anwendung von Auskunftsansprüchen bei der Durchsetzung von Urheberrechten und anderen Schutzrechten deutlich.
BGH entscheidet zur Reichweite von Auskunftsansprüchen der Verwertungsgesellschaften
Der BGH entschied, dass die Klägerin von der Beklagten die Auskunft verlangen kann, wie viele Pressespiegel die Beklagte insgesamt für jedes Kalenderjahr im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der PMG und deren Kunden hergestellt hat und welche Pressespiegel sie für jeden Kunden hergestellt hat. Die Namen der Kunden muss die Beklagte jedoch nicht preisgeben. Dieser Entscheidungsinhalt des BGH verdeutlicht, dass Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften im Sinne des Urheberrechts zwar umfassend sind, aber auch Grenzen haben.
Auskunft über Anzahl und Art der Pressespiegel, aber nicht über Kundennamen
Diese Entscheidung des BGH zeigt, dass Verwertungsgesellschaften das Recht haben, von Dritten Auskunft über die Nutzung von Urheberrechten zu verlangen. Jedoch sind diese Auskunftsansprüche klar begrenzt. Im vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass die PMG von der Beklagten lediglich Auskunft über die Anzahl und Art der hergestellten Pressespiegel verlangen kann, aber nicht über die Namen der Kunden, die diese Pressespiegel erworben haben. Diese Begrenzung der Auskunftsansprüche schützt die Privatsphäre der Kunden und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Inhaber von Urheberrechten eine gewisse Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke behalten.
Die Reichweite der Auskunftsansprüche spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die Kontrolle und Durchsetzung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften geht. Insbesondere in Fällen, in denen Rechteinhaber selbst keine Möglichkeit haben, die Nutzung ihrer Werke vollständig zu überwachen, ist der Anspruch auf Auskunft ein unverzichtbares Instrument. Gleichzeitig müssen die berechtigten Interessen der Nutzer und Kunden gewahrt bleiben, was zu einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Rechten der Urheber und dem Schutz der Privatsphäre führt. Die Entscheidung des BGH hat daher weitreichende Bedeutung für die praktische Anwendung und Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Bereich des Urheberrechts.