Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Bilder und andere Werke unter Creative Commons Lizenzen

In der heutigen digitalen Welt, in der Informationen und Inhalte schnell geteilt und verbreitet werden, spielen Urheberrechte eine entscheidende Rolle. Gleichzeitig möchten viele Kreative ihre Werke mit anderen teilen und die Verwendung und Weiterverbreitung ihrer Werke fördern. Hier kommen Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) ins Spiel – ein leistungsstarkes Instrument, das die richtige Balance zwischen Urheberrechten und der Freiheit zur Nutzung und Verbreitung von Inhalten schafft.

Was sind CC-Lizenzen?

CC-Lizenzen sind vorformulierte Lizenzverträge, die von der gemeinnützigen Organisation „Creative Commons“ entwickelt wurden. Sie bieten Urhebern die Möglichkeit, die Nutzungsbedingungen für ihre kreativen Werke festzulegen. CC-Lizenzen sind in der Regel einfach zu verstehen und zu nutzen, da die genauen Bedingungen und Anforderungen in den Lizenztexten klar definiert sind.

Es gibt verschiedene Arten von CC-Lizenzen, von denen jede eine Kombination aus Freiheit und Verantwortung bietet:

  • Namensnennung (CC BY): Diese Lizenz erlaubt die Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe und kommerzielle Nutzung eines Werks, solange der Urheber ordnungsgemäß genannt wird.
  • Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA): Ähnlich wie CC BY, erfordert jedoch, dass abgeleitete Werke unter derselben Lizenz veröffentlicht werden.
  • Namensnennung – Keine kommerzielle Nutzung (CC BY-NC): Erlaubt die Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe, verbietet jedoch die kommerzielle Nutzung und erfordert die Nennung des Urhebers.
  • Namensnennung – Keine kommerzielle Nutzung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA): Diese Lizenz erlaubt die Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe des Werks, jedoch nur für nicht-kommerzielle Zwecke. Sie erfordert eine angemessene Nennung des Urhebers/der Urheberin und die Veröffentlichung abgeleiteter Werke unter derselben Lizenz. Dies bedeutet, dass abgeleitete Werke ebenfalls nur für nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen.
  • Namensnennung – Keine Bearbeitung (CC BY-ND): Diese Lizenz erlaubt lediglich die Nutzung des Werks, verbietet jedoch jegliche Bearbeitung. Wie bei anderen CC-Lizenzen erfordert sie die angemessene Nennung des Urhebers/der Urheberin.
  • Namensnennung – Keine kommerzielle Nutzung – Keine Bearbeitung (CC BY-NC-ND): Erlaubt nur die Nutzung des Werks, verbietet Bearbeitung und kommerzielle Nutzung, und erfordert die Nennung des Urhebers.
  • CC0 (public domain): Mit dieser Lizenz gibt der Urheber sein Werk praktisch in die Gemeinfreiheit. Das bedeutet, dass das Werk von jedermann ohne Beschränkungen genutzt werden kann.

Die Vor- und Nachteile von CC-Lizenzen

Die Vorteile:

  • Unkomplizierte Verbreitung: CC-Lizenzen ermöglichen es Urhebern, die Bedingungen für die Verwendung und Verbreitung ihrer Werke einfach und klar festzulegen. Dies fördert die breite Verbreitung von Inhalten im Internet.
  • Content Collaborations: CC-Lizenzen bieten eine besondere Möglichkeit, um Content Collaborations zu fördern. Kreative können leicht zusammenarbeiten, indem sie Werke mit CC-Lizenzen nutzen und weiterverbreiten.

Die Nachteile:

  • Rechte werden eingeschränkt: CC-Lizenzen legen bestimmte Bedingungen für die Nutzung und Verbreitung von Inhalten fest. Je nach gewählter Lizenz können diese Beschränkungen kommerzielle Nutzung, Bearbeitung oder beides umfassen.

Rechtsprechung zu CC-Lizenzen

Die Anwendbarkeit von CC-Lizenzen im deutschen Recht ist bestätigt. Daneben wird die Urhebernennung – die ja Voraussetzung für jede Nutzung unter einer CC-Lizenz ist – als auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB angesehen. Wenn also eine Urhebernennung fehlt, entfällt die gesamte Nutzungserlaubnis.

Nicht einig ist sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit einen Schadensersatz zu ermitteln wegen fehlender Urhebernennung. Grundannahme war der vielbeachtete Beschluss des OLG Köln (Beschluss v. 29. Juni 2016, Az.: 6 W 72/16), das besagte das „Zwei mal null, null ist“. Wo es keinen Lizenzschaden gibt, kann auch kein Schadensersatz aufgrund fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.

Davon abweichend haben das LG Frankfurt (Urteil v. 16. August 2018, Az.: 2-03 O 32/17) und das LG Köln (Urteil v. 01. September 2016, Az.: 14 O 307/15) sich geäußert. Das LG Köln kam im Ergebnis zu einem Lizenzschaden von 50 €, der durch die fehlende Urhebernennung verdoppelt wurde.

In der Praxis nicht für jeden relevant

Ein interessanter Aspekt ist die Situation, in der Urheber gebeten werden, ihre Werke auf CC-Lizenzen umzustellen. Dies ist jedoch keine Verpflichtung. Die Entscheidung liegt beim Urheber. Hier sind einige Folgen zu berücksichtigen:

Muss man das machen? Nein, Urheber sind nicht verpflichtet, ihre Werke auf CC-Lizenzen umzustellen. Die Entscheidung hängt von den individuellen Zielen und Präferenzen des Urhebers ab. Das Umschalten auf CC-Lizenzen ermöglicht eine potenzielle sehr große Verbreitung und Sichtbarkeit der Werke, was für einige Kreative von Vorteil sein kann. Bei einigen CC-Lizenzen kann es zu erheblichen Einbußen an Wertigkeit und finanziellen Verlusten kommen, insbesondere wenn die kommerzielle Nutzung eingeschränkt wird.

CC-Lizenzen bieten eine flexible Möglichkeit, die Verbreitung und Nutzung von Inhalten zu regulieren. Sie schaffen eine Balance zwischen der Förderung der Verbreitung von Wissen und Kreativität und dem Schutz der Urheberrechte. Kreative sollten sorgfältig darüber nachdenken, welche CC-Lizenz am besten zu ihren Zielen passt, und die Bedingungen sowie die Vor- und Nachteile verstehen, bevor sie sich für eine Lizenz entscheiden. Insgesamt bieten CC-Lizenzen eine wertvolle Möglichkeit, die Welt der Kreativität und des Wissensaustauschs für alle zu öffnen.

Übersicht der verfügbaren Creative Commons Lizenzen

Übersicht der verfügbaren Creative Commons Lizenzen

(JoeranDE, Creative Commons Lizenzspektrum DECC BY 4.0)

Shownotes


Lizenzhinweisgenerator

Übersicht der verfügbaren CCL

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Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallöchen und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Mein Name ist Dennis Tölle. Ich bin heute wieder hier mit Marvin Irifay.

Hallo auch von meiner Seite. Und wir sprechen heute über das Thema Creative Commons im Wesentlichen, also über Creative Commons Lizenzen im Zusammenhang mit, ja, überwiegend mit Bildern, aber nicht ganz ohne auch andere urheberrechtliche Werke außen vorzulassen. Ja, und ich denke, ohne weitere Umschleife können wir dann auch direkt ins Thema springen und müssen uns, glaube ich, als allererstes die Frage stellen, was eigentlich Creative Common Lizenzen sind. Die sind im Prinzip so eine Art Open-Content-Lizenzmodell, bei dem man die Idee hat, dass die Werke, also zum Beispiel Fotografien oder auch Musikstücke, Forschungsergebnisse, dass diese möglichst frei zur Verfügung gestellt werden, damit möglichst viele Leute die benutzen können.

Damit das aber nicht ausgenutzt wird sozusagen, um möglicherweise zum Beispiel wirtschaftlich, also das zu kommerzialisieren, was nicht kommerzialisiert werden soll, sehen diese Lizenzverträge bestimmte Regelungen vor, damit so eine Ausnutzung nicht vorkommen kann. Der Hintergrund dazu ist ja, dass wir nicht nur in Deutschland, sondern generell ein teilweise sehr strenges Urheberrecht haben, das zu Recht eben kreative Ergebnisse von Schöpfern schützt. Und das führt im Grunde erstmal dazu, dass dieser dann Urheber frei darüber entscheiden kann, wer was mit seinen Werken macht. Und dann kann er natürlich Lizenzen einräumen, also anderen gestatten, seine Werke zu nutzen.

Und dieser Weg ist dann manchmal etwas beschwerlich. Und um da eben so ein bisschen eine Möglichkeit zu schaffen, das möglichst einfach und möglichst mit geringen Hürden zu ermöglichen, hat man eben diese Creative Commons geschaffen als vorformulierte Lizenzverträge. Ja, im Prinzip möchte man ja eigentlich den Sweet Spot finden zwischen den Rechten, die man hat als Urheber und aber auch der Möglichkeit, maximale Kreativität zu ermöglichen. Also nicht nur von einem selbst, sondern auch von anderen.

Also dass sozusagen künstlerische Tätigkeit so vielfältig wie möglich ermöglicht wird. Das ist sozusagen die Idee davon. Und wenn wir jetzt ein bisschen eine Vorausschau machen wollen würden für den Rest der Folge, also jetzt haben wir sozusagen den ersten Aufschlag gemacht, wir wissen jetzt, okay, Creative Commons Lizenzen, wir wissen ungefähr, worum es geht, dann wollen wir uns, glaube ich, in einem nächsten Punkt anschauen, welche Arten und Formen von Creative Commons Lizenzen gibt es und was wollen wir dann noch so machen? Wir haben so ein paar Punkte, also klar, Überblick verschaffen, gucken, was für Lizenzen gibt es.

Dann, was glaube ich auch vielen nicht ganz so bekannt ist, wie weit diese Creative Commons Lizenzen verbreitet sind, wo ich überall Werke finde, die unter Creative Commons Lizenzen stehen, was dann für mich als Nutzer ja auch durchaus positive Folgen hat. Das sehen wir gleich noch. Dann gibt es aber auch so ein paar Punkte, die man natürlich berücksichtigen muss, weil wie du eben gesagt hast, Sweet Spot finden, auf der einen Seite eine möglichst weite Verbreitung, freie Nutzung ermöglichen, auf der anderen Seite aber natürlich die Rechte des Urhebers größtmöglich auch wahren und das bedeutet auf der anderen Seite, dass der Bildnutzer jetzt nicht ganz ohne Pflichten dasteht, wenn er irgendwelche Werke nutzen möchte, die unter Creative Commons Lizenzen stehen. Das schauen wir uns ein bisschen an.

Da gibt es gerade in diesem Bereich, das muss man ja sagen, in diesem Kreativbereich auch ganz viele Tools, die man nutzen kann, die einem so ein bisschen unter die Arme greifen, wie nutze ich korrekt und was muss ich angeben etc. Dann wollen wir uns noch einmal auch ganz kurz anschauen, wie die deutsche Rechtsprechung auf Creative Commons reagiert hat und was es da vielleicht für Urteile gibt, die man so ein bisschen im Hinterkopf haben sollte. Und letztlich so ein paar aktuelle Praxispunkte, die in Bezug auf Creative Commons auftauchen. Und ich glaube, dann haben wir ein ganz gutes Paket geschnürt für alle, die sich für Creative Commons Lizenz interessieren oder sagen, okay, ich weiß nicht, was das ist.

dann haben wir, glaube ich, einen ganz guten Überblick. Genau, und dann wollen wir eigentlich direkt auch starten mit den verschiedenen Formen beziehungsweise Varianten, die es gibt bei den Creative Commons Lizenzen. Es sind sechs an der Zahl und beginnen kann man eigentlich mit der allereinfachsten von allen. Das ist die reine Namensnennung.

Dann, wir können immer so ein bisschen unterscheiden in, was ist erlaubt, was ist verboten und was wird sozusagen gefordert, damit die Erlaubnis erfüllt wird? Also welche Voraussetzungen muss ich wiederum erfüllen, wenn ich ein Werk nutzen möchte, damit ich diese Erlaubnis sozusagen ausführen darf? Ja, einmal vielleicht vorab noch ganz kurz zum Verständnis. Diese Entscheidung, ob eine Creative Commons Variante, die wir jetzt vorstellen, Anwendung findet oder nicht, trifft immer der Urheber, also derjenige, der Schöpfer des Werkes, der kann entscheiden, okay, ich möchte gerne mein Werk, mein Foto, mein Text, mein was auch immer unter folgende Lizenz stellen.

Und dann kommen die unterschiedlichen Möglichkeiten, die er da zur Auswahl hat. Ja, und vielleicht auch noch ergänzend dazu kann man auch sagen, dass das erfolgt nicht oder muss nicht dadurch erfolgen, dass ich irgendwie einen langen Vertragstext einbinde, unter meinem Foto, wenn ich das Foto irgendwo veröffentliche, sondern es reicht völlig. Es gibt da so bestimmte Symbole. Ich denke, die können wir bestimmt auch in die Shownotes packen.

Vielleicht einen Link zu den Symbolen oder selber die Symbole einbinden. Da gibt es so bestimmte Symbole, die haben dann eine bestimmte Bedeutung, die man dann zum Beispiel nachschauen kann auf der Seite von creativecommons.org. Genau, dann sind wir wieder bei den Formen. Das Erste wäre dann die ganz einfache Namensnennung.

Dann ist eigentlich alles erlaubt, also die Nutzung, die Bearbeitung, auch die Weitergabe, sogar die kommerzielle Nutzung. Was aber dann erfordert wird, ist, dass der Urheber, die Urheberin angemessen im Zuordnenbar auch natürlich zu dem Werk genannt wird. Das ist ein wichtiger Punkt, da kommen wir auch gleich nochmal bei der Rechtsprechung, die wir vorstellen wollen, darauf zurück. Namensnennung in Verbindung mit der Weitergabe unter gleichen Bedingungen.

Das ist so ein bisschen der nächste Schritt, wenn man so will. Also nicht nur muss die Person, der Urheber, die Urheberin genannt werden, sondern wenn ich ein Werk aus dem Werk mache, also zum Beispiel das Werk bearbeite oder selber kommerziell nutze, dann muss ich aber wiederum das nächste Werk auch unter den gleichen Bedingungen veröffentlichen, wie das Ursprungswerk, auf dem es basiert. Ich hoffe, das ist verständlich. Also wir haben zwei Werke und das erste Werk wird unter dieser Namenssendung, unter Weitergabe, unter gleichen Bedingungen veröffentlicht.

Dann muss das nächste Werk, was darauf beruht, auch unter dieser Bedingung veröffentlicht werden. Ja, klassisches Beispiel dazu. Ich nehme irgendwie ein Schaubild vielleicht zu einer, also in unserem Fall taucht es häufiger mal auf, zu irgendwelchen rechtlichen Konstruktionen, wann ist was zulässig und dann nehme ich dieses Schaubild und passe das an. Entweder, weil sich irgendwas geändert hat etc.

Da entsteht aber jetzt nichts komplett Neues raus, sondern es ist schon eine Bearbeitung des Ursprünglichen und wenn das ursprüngliche Schaubild eben unter einer bestimmten Lizenz stand, in dem Fall ist das diese, die sind ja immer mit so kleinen Abkürzungen dann auch gekennzeichnet, ccbysa. Das muss man sich nicht merken, aber das findet man dann auch in diesen kleinen Symbolen wieder. Da muss ich aber auch meins, also mein Werk, was ich dann abgeändert habe, auch unter dieser Lizenz wieder zur Verfügung stellen. Die nächste Lizenz wäre dann Namenssinnung, wobei aber die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist.

Also auch, denke ich, selbsterklärend, also erlaubt sind hier alle Nutzungsarten außer die kommerzielle Nutzung. und auch hier ist es notwendig, dass eine angemessene Nennung des Urhebers bzw. der Urheberin geschieht. Und jetzt kommen wir so ein bisschen dahin, dass man, also die nächste Formvariante, die wir uns anschauen, die verbindet eigentlich einfach nur die letzten zwei, die wir genannt haben, also die Weitergabe unter gleichen Bedingungen und der Ausschluss der kommerziellen Nutzung.

Das wird einfach beides verbunden und dann ist das eine neue Lizenz. Das heißt, es muss der Name genannt werden und ein neues Produkt, also ein neues Werk muss unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden und es wird die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen. Fünfte Variante ist der Ausschluss von Bearbeitung. Auch wieder, denke ich, ganz logisch so ein bisschen sich anzuschauen.

Manchmal hat man halt als Urheberin, als Urheber Werke, die man nicht verändert wissen möchte, dann erlaube ich zwar die Nutzung, das heißt beispielsweise, ich darf ein Bild in eine Präsentation einbauen, aber ich darf es halt nicht bearbeiten, ich darf nicht die Farben ändern, ich darf auch nicht irgendwie es Photoshoppen etc. Und bei dem letzten, das ist so ein bisschen die restriktivste von allen vielleicht, könnte man so sagen, ist, da ist nur noch die Nutzung erlaubt und aber auch keine kommerzielle Nutzung und keine Bearbeitung und ich muss den Namen immer noch nennen, da ist es dann wirklich eigentlich nur noch die Einbindung in irgendwie was anderes möglich. Ja, also was man glaube ich so ein bisschen zusammenfassend sagen kann, ist, dass für alle Arten der Nutzung ist es wesentlich, dass der Urheber genannt wird. Das ist etwas, was gar nie nicht ausgeschlossen wird durch diese sechs Varianten.

Und wenn man so will und sich das quasi von, ich sag mal jetzt, in unserer Darstellung rückwärts anschaut, ist das wie so eine Pyramide, dass man immer weniger machen darf, je nachdem, wie weit man in diesen Varianten fortschreitet. Das heißt, ich habe als Urheber die Möglichkeit zu sagen, okay, ich möchte vielleicht eine besonders weite Verbreitung erreichen, ich möchte, dass die Leute ganz viel damit machen können, dann habe ich die Möglichkeit, eben diese Variante 1 zu nehmen, da ist nur in Anführungsstrichen die Nennung erforderlich. Und wenn ich aber sage, okay, das ist mir alles viel zu viel, ich möchte nicht, dass da einer kommerziell irgendwie aus meinem Werk irgendwas rausholt und verändern soll er das auch nicht, dann kann ich eben quasi in diese Variante 6 gehen, die dann tatsächlich das sehr, sehr stark einschränkt. Wir haben eine Variante tatsächlich noch übersehen, nicht übersehen, aber sie als Stichwort am Ende aufgeschrieben.

Und das ist etwas, was noch, ich sag mal, noch ein bisschen offener ist. Und das ist diese sogenannte CC0. Das läuft immer so ein bisschen unter dem Stichwort Public Domain. Das Gemeint ist damit eine vollständige Freigabe des Werkes.

Das soll ähnlich der, im deutschen Recht ist es die sogenannte Gemeinfreiheit sein. Das heißt, der Urheber gibt seine Position auf. Also mit diesem Werk darf letztlich gemacht werden, was man will. Das ist häufig in solchen Fällen oder wird häufig in solchen Fällen genutzt, in denen die Nutzung der Werke tatsächlich von öffentlichem Interesse ist, in dem ja letztlich der Urheber keinerlei Interesse mehr daran hat, an diesem Werk irgendwelche Rechte geltend zu machen.

Und dann gibt es diese Möglichkeit, auch im Bereich der Wissenschaft und der Lehre wird das häufiger genutzt. Das ist auch sehr sinnvoll, aber man muss sich auch dessen bewusst sein, dass danach tatsächlich dann auch, wenn ich das unter diese Lizenz stelle, eben diese Rechte der Gemeinfreiheit gleich aufgegeben sind. Ja, aber ich könnte mir zumindest vorstellen, dass man da schon eher ein bisschen vorsichtiger sein muss, gerade wenn ich jetzt an sowas denke wie den sogenannten Bestsellerparagrafen im Urhebergesetz, also dass man sozusagen, wenn nachträglich ein Produkt, ein Werk einen größeren Erfolg hat, als man vorher gedacht hat und das dann, und das da vorher auf einer allgemeinen Vergütung beruht hat, was wir natürlich hier nicht hätten, dann kann man nachträglich nochmal eine höhere Vergütung einfordern, sozusagen angemessen hinsichtlich der Höhe des Gewonnenen. Und da könnte ich mir jetzt schon vorstellen, dass so eine CC0, wie sie genannt wird, Lizensierung, manchmal rechtlich gesehen an seine Grenzen stoßen könnte und dann sozusagen das Gesetz sagt, nee, aber so weit darfst du das gar nicht aufgeben.

Da müsste man mal schauen, ob das dann immer auch so vor Gericht standhält. Ja, in der Tat. Also das ist ein schwieriger Punkt und das muss man sich im Vorhinein auch klar machen, dass man dann sagt, okay, wenn ich mein Werk jetzt an dieser Stelle so freigebe, dann habe ich möglicherweise eine schwierigere Rechtsposition. Wobei man aber auch sagen muss, also jetzt im Vergleich zur Gemeinfreiheit im deutschen Urheberrecht ist es so, dass Werke, die gemeinfrei sind, sind das ohne, dass ich etwas tue.

Das heißt also, bei der Wahl einer Lizenz für mein Werk muss ich aktiv was tun. Das heißt, ich gehe her und sage, ich stelle dieses geschützte Werk unter die Lizenz XY. So, wenn ich das nicht tue, dann passiert auch nichts. Bei der Gemeinfreiheit ist es so, dass diese Werke, ohne dass ich etwas tue, gemeinfrei werden.

Also entweder dadurch, durch Zeitablauf, also bei urheberrechtlich geschützten Werken ist es so, dass 70 Jahre nach Tod des Urhebers die Werke gemeinfrei werden. Oder zum Beispiel bei amtlichen Werken, daran entsteht gar kein Urheberschutz, die sind aber dann auch per se eben gemeinfrei. Da ist es aber nicht notwendig, dass noch irgendjemand etwas dafür tut, dass diese Werke in diese Gemeinfreiheit rutschen. Während es bei diesen CC0-Lizenzen schon so ist, dass ich aktiv mich dafür entscheide, da aber dann im Vorhinein vielleicht auch mal ganz kurz drüber nachdenken muss, ob ich das wirklich möchte oder nicht vielleicht sage, okay, ein bisschen eingeschränkter reicht auch.

Und das ist ja also so ein bisschen genau mein Punkt gewesen, dass das Urheberrechtsgesetz einfach gar nicht vorsieht, dass ein Urheber, ein Schöpfer von einem Werk auf seine Urheberrechte vollumfänglich inklusive dem Urheberpersönlichkeitsrecht verzichtet. Anders ist es halt zum Beispiel in den USA und deren Urheberrechtssystem. Dort ist ein solcher Verzicht auch rechtlich gesehen möglich oder vorgesehen vom Gesetz. Das haben wir in Deutschland nicht.

Deswegen ist es so ein bisschen, aus meiner Sicht zumindest, fraglich, inwieweit das möglich ist. Das heißt, ich sehe da gar nicht so ein bisschen das Problem für die UrheberInnen, sondern ein bisschen mehr für diejenigen, die diese Werke nutzen wollen, weil ich könnte mir vorstellen, dass wenn der Urheber seine Meinung ändert und dann doch denkt, ach nee, das fand ich alles nicht so toll, dann könnte das möglicherweise auch vor Gericht nicht standhalten. So eine CC0-Lizenz. Deswegen, wie gesagt, also da mit Vorsicht genießen, denke ich, ist da ein guter Rat.

Ja, also das gilt für alle Creative Commons Lizenzen, dass diese vereinfachte Darstellung, die wir jetzt hier machen, natürlich nur die Spitze des Eisbergs sind. Wir haben, oder hinter jeder Creative Commons Lizenz steht auch ein etwas längeres Lizenzwerk. Das heißt, da steht dann doch ein Text, der eben sich Lizenzbedingungen schimpft. Und darin ist dann auch relativ genau festgelegt.

was denn geht und was nicht geht. Und bei dieser CC0-Lizenz ist es eben so, dass da unter anderem drinsteht, dass die verbleibenden Rechte, die der Urheber vielleicht tatsächlich hat, weil er sie gar nicht per Definition nicht abgeben kann, sie nicht geltend macht. Das heißt also, selbst wenn ich diese Rechte noch habe, kann ich sie oder verzichte ich darauf, sie gelten zu machen. Das ist im Bereich der Urheberpersönlichkeitsrechte, das betrifft insbesondere, also praxisrelevanter Fall ist die Nennung des Urhebers.

Da sagt man, oder sagt ein Großteil der Rechtsprechung jedenfalls auch, okay, du kannst das gar nicht, kannst das nicht abgeben, kannst es nicht abtreten. Und dann kann man aber eben über so einen Kunstgriff so machen, dass man aber sagt, okay, ich verzichte aber auf die Nennung. Ich verzichte darauf, diese Rechte, die daraus resultieren, geltend zu machen. Und dann kommt man im Ergebnis schon dahin, dass man das frei nutzen kann, ohne dass der Urheber da letztlich doch noch um die Ecke kommt.

Aber ja, das müssen beide Seiten sich irgendwie klar machen. Da gibt es aber, das muss man auch sagen, glaube ich, gerade so im wissenschaftlichen Bereich und im Bereich der Lehre auch eine gewisse Stimmung, die auf der einen Seite sagt, ich möchte, dass meine Sachen genutzt werden, ohne dass ich daran irgendwelche Rechte noch geltend mache. und auf der anderen Seite aber auch eine Nutzerschaft, die würdigt, von wem das kommt. Und da auch ohne, dass man vielleicht muss, einen Verweis und eine Nennung eben erfolgt.

Letztlich muss man sagen, es gehört sich manchmal auch so, wenn ich fremde Dinge benutze, dass ich sage, von wem das kommt, unabhängig von den rechtlichen Fragen. Ja, dann müssen wir uns natürlich jetzt, jetzt haben wir diese Varianten besprochen. Es waren ja doch sieben und nicht sechs. Und jetzt müssen wir uns natürlich auch die Frage stellen, wofür können wir die eigentlich nutzen?

Also welche Werke sind von diesen CC-Lizenzen umfasst und wo kann man CC-Lizenzen antreffen? Also welche Plattform, jetzt ins Internet gedacht, wo kann ich erwarten, dass da möglicherweise etwas ist, was unter einer CC-Lizenz ist? Ich würde mal mit den Werken starten. Eigentlich alles außer Software, sage ich jetzt mal so.

Also ganz so simpel ist es natürlich nicht. Software könnte nämlich eigentlich auch darunter fallen. Also man kann CC-Lizenzen auf Software anwenden, es wird nur nicht empfohlen. Denn Software ist eine sehr spezielle Form von Werk und da sagt Creative Commons selber, man sollte lieber diese Open Content Lizenzen verwenden, die speziell für Software zugeschnitten sind.

Und das ist eben die CC-Lizenz nicht, aber alles, was da abseits davon besteht, Fotografien, Filme, Musik, alles, woran man denken kann, ist eigentlich, kann unter eine CC-Lizenz gepackt werden. Ja, genau. Also für Software bieten sich dann auch irgendwie GPL-Lizenzen, also Gnu Public License Lizenzen an. Es gibt davon ja mehrere Varianten, aber Software ist tatsächlich ja insofern relativ komplex, dass auch meistens mehrere Leute daran beteiligt sind.

Das heißt, wir haben mehrere Schöpfer, wir haben möglicherweise eine schnelle Weiterentwicklung von Software, wir haben unterschiedliche Stadien der Entwicklung und das wird von den Creative Commons Lizenzen weder in dieser kurzen noch in der langen Lizenzform berücksichtigt und da bieten sich einfach andere Lizenzen an, die im Ergebnis auch eine freie Nutzung ermöglichen, die aber eben diese Besonderheiten stärker berücksichtigen und die, jetzt müsste ich aber lügen, auch schon etwas älter sind als Creative. Commons. Da will ich mich aber nicht drauf festlegen, dass wissen im Zweifel die Hörer, die in diesem Bereich unterwegs sind, besser. Was ich vorhin schon kurz genannt hatte oder angesprochen hatte, war ja der Punkt, dass wir häufig gar nicht so richtig sehen, wo diese Creative Commons Lizenzen stattfinden.

Also ich bin selber immer wieder überrascht, an welchen Stellen man das alles findet und da muss man vielleicht einfach nur richtig drauf achten, Ein ganz, ganz großer, also ich sage mal so, die Klassiker sind natürlich so Wikipedia, Wikimedia. Da findet man relativ viele Werke, die unter Creative Commons Lizenz stehen, weil die Wikimedia Foundation auch sehr darauf bedacht ist, dass möglichst viel von dem Wissen und viel von den Materialien dort auch frei, in Anführungsstrichen, genutzt werden können. Und darüber hinaus gibt es aber in vielen anderen Bereichen, da ist Flickr zu nennen, da ist YouTube zu nennen, da ist Vimeo zu nennen, das Internetarchiv und viele weitere, die die Möglichkeit bieten, Werke unter Creative Commons Lizenzen zu stellen. Ich habe auch die Möglichkeit zum Beispiel bei YouTube speziell nach solchen Lizenzen zu suchen, also nach Werken zu suchen, die unter Creative Commons Lizenz stehen.

Was natürlich hervorragend ist, wenn ich Material suche, das ich irgendwie weiterverarbeiten möchte. Dann suche ich eben entweder, wenn es jetzt um Videos geht bei YouTube, wenn es um Bilder geht, bei Flickr. Und dann kann ich genau einstellen, welche konkrete Lizenz suche ich denn. Was will ich machen?

Will ich das kommerziell weiterverarbeiten? Dann finde ich eben die entsprechenden Materialien und kann eben genau das tun, wenn ich mich eben an diese Lizenzbedingungen halte, was aber irgendwie ohne weiteres möglich ist. Und habe dann einen ganz großen Fundus an Materialien, den ich kostenlos nutzen kann. Und wer sich so ein bisschen zurückerinnert von unseren HörerInnen an die Folgen, die wir zu den Influencern gemacht haben, kann man hier natürlich ansetzen und sagen, hey, über CC-Lizenzen können sich viele dieser Probleme möglicherweise nicht mehr stellen oder stellen sich viele dieser Probleme nicht mehr, die wir hatten hinsichtlich der Nutzung von anderen Videos, beispielsweise bei Reaction-Content, aber auch bei der Nutzung von Musik.

Musik, die auf YouTube oder von mir aus einer anderen Webseite ist, Soundcloud, was auch immer es sei, die aber unter einer CC-Lizenz steht, kann ich ja, wenn das die richtige, passende CC-Lizenz ist, kann ich verwenden. Und das ist natürlich super für Content Creator und deshalb denke ich auch, dass CC-Lizenzen, die ja, also man muss dazu sagen, CC-Lizenzen sind meiner Meinung nach, so wie ich das sehe, noch nicht so in der Bevölkerung angekommen, dass man sagt, jeder kennt sie, jeder weiß, worum es geht, würde ich jetzt nicht behaupten und deswegen sehe ich da noch viel Potenzial, dass die so ein bisschen, naja, mehr in den Vordergrund rücken. Ja, das würde ich so unterschreiben. Wobei da also gerade durch diese, ich sage mal, großen Player wie YouTube, Wikipedia, Flickr und sowas, sie kommen einem unter, aber vielleicht hat man manchmal auch nicht das richtige Auge dafür.

Vielleicht ist es auch einfach eine Frage der Kommunikation, dass das einfach eine ganze Weile braucht. Sie sind jedenfalls nicht neu. Es ist nicht so, dass Creative Commons jetzt irgendwie im Jahr 2022 aufgetaucht sind. Jetzt bin ich ja schlecht vorbereitet, kann ich auch gerade nicht sagen, wann die erstmals geschaffen worden sind.

Was ich sagen kann, ist, dass es unterschiedliche Varianten von diesen Lizenzen gibt, also unterschiedliche Entwicklungsstufen, die haben sich über die Jahre etwas weiterentwickelt. Das hat auch so ein bisschen Bezug genommen auf rechtliche Entwicklungen in den einzelnen Ländern und deswegen gibt es da unterschiedliche Versionen von den einzelnen Varianten, die aber teilweise Einfluss auch haben auf die Anforderungen bei der Nutzung. Die aber, und jetzt versuche ich den Kreis zu schließen, wo ich nämlich hin will, ist auf ein Tool, das einem so ein bisschen unter die Arme greift, wenn ich eine Creative Commons Lizenz oder ein Werk unter Creative Commons Lizenz nutzen möchte. Und zwar ist das der griffige Name Lizenzhinweisgenerator.de.

Wir packen das in die Shownotes. Das ist letztlich ein Tool. Da kann ich einen Link zu einem Wikipedia- oder Wikimedia-Werk reinkopieren. Und dann durchlaufe ich so eine kleine Maske und kann sagen, okay, was willst du damit machen?

Dieses und jenes. Klicke mich da durch und bekomme im Ergebnis die korrekte Angabe, die ich zu tätigen habe, damit ich dieses Werk kostenfrei nutzen kann. Wo ich kann das denn auswählen, ob ich das jetzt online machen will oder ob ich das in Print machen will. Und da sehen die Angaben nämlich immer so ein bisschen anders aus.

Und dann bin ich absolut auf der sicheren Seite. Das heißt also, wenn ich mir nicht sicher bin, dann kann ich jedenfalls für die Werke, die bei Wikipedia, Wikimedia, die daher stammen, kann ich mir da so ein bisschen Hilfestellung holen. Und letztlich, wenn ich da so ein-, zweimal mich durchgeklickt habe, dann hat man diese Lizenzen auch verstanden. Dann kann man das auch auf alle anderen Werke anwenden.

Und auch wenn ich jetzt meine Werke nicht bei Wikipedia oder Wikimedia herhabe, denke ich, sollte das ohne weiteres möglich sein, zumal jetzt Flickr und YouTube zum Beispiel, die schreiben auch explizit dazu, welche Angabe ich machen muss, damit ich das Werk nutzen kann. Die meisten Nutzungen finden online statt, aber natürlich ist das nicht auf online beschränkt. Ich kann da auch meine Broschüre mit illustrieren, kann die drucken lassen. Da müssen diese Angaben auch gemacht werden oder kann ich zum Beispiel keinen Link setzen, was ja zum Beispiel teilweise eine Voraussetzung ist.

Gut, dann gibt es aber eben eine andere Möglichkeit, das darzustellen. Insofern, das ist eines dieser Tools, die wir auch in den Shownotes unterbringen wollen, weil das einfach eine Hilfestellung, die einen nicht viel Aufwand kostet, sie in Anspruch zu nehmen. Ja, dann können wir ja eigentlich zu unserem nächsten Punkt übergehen. Da diskutieren wir ein bisschen.

Also wir diskutieren natürlich nur bedingt, aber wir tauschen ein paar Argumente aus darüber, ob diese CC-Lizenzen jetzt gut, schlecht oder weg sind müssen. Ich würde beginnen mit dem offensichtlichsten Gegenargument, das man sich wahrscheinlich vorstellen kann, dass auch viele HörerInnen sich jetzt gerade schon gedacht haben, dann sind ja meine Rechte weg. Und das ist auch richtig. Und deswegen muss man sich das natürlich auch, das hatten wir auch eben schon eingangs gesagt, das muss man sich gut überlegen, ob man jetzt hier ein Werk unter eine CC-Lizenz setzen möchte, denn im Zweifelsfall wird man für dieses Werk, das man ja doch irgendwie erschaffen hat, das einen gewissen Aufwand benötigt hat, wird man kein Geld bekommen.

Und also man kann es dann nicht mehr vernünftig kommerziell verwerten, was für viele, die sozusagen die Erschaffung von Werken, sei es als Fotograf, sei es als Filmproduzent, also daraus ihre Lebensgrundlage holen, ist das dann natürlich nicht akzeptabel. Also das ist ja dann nicht möglich, sich darüber zu finanzieren über CC-Lizenzen. Das ist ja auch dann irgendwie relativ offensichtlich. Ja, also das ist so.

Das wird auch, wir uns nachher noch sehen, überwiegend von der Rechtsprechung so getragen. Allerdings muss man auch sagen, dass tatsächlich wahrscheinlich der Anwendungsbereich der CC-Lizenzen wenig in dem Bereich liegt, in dem ich mit meinen kreativen Werken meinen Lebensunterhalt in der Form bestreite, dass ich sage, ich verferte dieses eine Werk und bekomme im direkten Gegenzug dazu Betrag X. Ich glaube, und da könnte es dann jetzt die eben angesprochenen Berufsgruppen auch treffen, es kann eine gute Möglichkeit sein, die Hürde zu einer Verbreitung zu erhöhen, zu sagen, okay, ich möchte, dass meine Werke, vielleicht zu Werbezwecken etc., möglichst weit gespreadet werden. Das heißt, ich habe, nehmt euch meine Werke, illustriert damit, was ihr möchtet, aber schreibt dazu, wer ich bin.

Das ist ja so im Wesentlichen das, was ich machen muss. Da kann eine gewisse Werbewirkung mit einhergehen, die dann dazu führt, dass man sagt, wow, was ist das für ein Bild? Kann ich sie buchen? Kann ich irgendwie da Aufträge an sie vergeben?

Da muss man dann aber sagen, darauf alleine zu bauen, glaube ich, ist unrealistisch. Also das funktioniert sicherlich in Fällen, aber nicht in allen Fällen. Gerade jetzt im Bereich der Fotografie würde ich nicht sagen, dass ich mich jetzt als Fotograf selbstständig mache. Das heißt, die ersten Fotos, die ich mache, die stelle ich unter Creative Commons Lizenz und gucke, dass sie jemand nutzt und ich meinen Namen verbreite.

Das kann sicherlich parallel eine Möglichkeit sein, aber darauf allein sollte ich mich nicht verlassen. Wo ich dann schon eher sagen würde, dass im Bereich der, ja, ich komme immer wieder auf diesen Bereich zurück, Wissenschaft, Lehre, wo ich sage, okay, ich will meinen Beitrag leisten und mir ist das Urheberrecht gar nicht so wichtig. Und wenn ich einen Beitrag zu etwas leiste, zu einer, ja, im Bereich der wissenschaftlichen Forschung zum Beispiel, dann wird mein Name immer damit verbunden sein, dass ich diesen Beitrag geleistet habe. Und wenn ich in diesem Bereich mich zum Beispiel als Experte oder was auch immer dann positioniere, dann kann ich eigentlich sicher sein, dass in solchen Fällen dann auch Menschen mich ansprechen.

Auch das hat jetzt nicht unmittelbar eine monetäre Auswirkung, aber das steht auch nicht im Vordergrund bei diesen Creative Commons Lizenzen. Also die unkomplizierte Verbreitung ist das, was möglich werden soll. Das macht eben in dem einen Bereich mehr Sinn und in dem anderen Bereich vielleicht weniger. Also das muss man dann, glaube ich, auch einfach so sehen und gucken für sich selber, bin ich jetzt der Bereich, oder bin ich in einem Bereich, in dem es mir hilft, dass ich meine Werke kostenfrei nur mit Nennung verbreite.

Ja, und hundertprozentig schwarz-weiß kann man das so, glaube ich, auch einfach nicht sehen. Also manchmal entstehen wahrscheinlich Werke, die man so nicht geplant hat, die möglicherweise auch gar nicht in den eigenen Geschäftsbereich reinfallen, also wo man sich sozusagen seinen Lebensunterhalt daraus verdient. Und dann hat man dieses Werk und würde das natürlich gerne oder hat so ein bisschen vielleicht diesen gemeinnützigen Gedanken im Hinterkopf und würde das gerne der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, möchte aber auch natürlich nicht, dass es missbraucht wird. Und dann bietet es sich natürlich an, sozusagen an diese CC-Lizenzen zu denken und diese zu nutzen.

Also es spricht natürlich dadurch, dass man die Rechte sozusagen verliert an dem Werk, spricht einiges dagegen. Es gibt aber sicherlich Anwendungsbereiche, in denen CC-Lizenzen ihren Sinn haben. Eine Sache, die ich noch anmerken wollen würde, auf der Seite von creativecommons.org war ein kleiner Beitrag aus dem Jahr 2020, also ich weiß nicht, inwieweit das noch aktuell ist, in dem Dokumentarfilmer dafür plädiert haben, dass ihre Dokumentarfilme frei lizenziert werden. Das soll nicht einfach so geschehen, sondern sie wollten ein ganzes System drum haben mit so einem Gütesiegel, aber dass diese gebührenfinanzierten Dokumentarfilme, die leider Stand jetzt sozusagen unterfinanziert sind, besser finanziert werden und im Gegenzug dafür aber unter diesen CC-Lizenzen frei verfügbar werden auf einer eigenen Plattform, damit möglichst viele Menschen diese Dokumentarfilme erreichen.

Und das wäre sozusagen der Austausch, man würde denen mehr Gebühren, also mehr Gelder zur Verfügung stellen, staatlich finanziert mehr Gelder zur Verfügung stellen, aber dafür sind die Dokumentarfilme im Gegenzug freier verfügbar für jedermann, um diese weiter zu verwenden, weiter zu verwerten. Finde ich eine ganz interessante Überlegung, also gerade in diesem sozusagen staatlich finanzierten Bereich von Kultur kann es super sinnvoll sein, CC-Lizenzen zu verwenden, um möglicherweise auch nicht immer im Einzelfall zu gucken, wie machen wir es jetzt und dadurch ein komplexes System, das möglicherweise auch Leute davon abschreckt, überhaupt über Lizenzen nachzudenken und möglicherweise dann sogar gar nicht das Werk zu erschaffen, sondern ein System zu haben, einen Rahmen zu haben, einen regulatorischen Rahmen zu haben mit diesen CC-Lizenzen, der es den Leuten leicht macht, ihre Werke der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ja, finde ich gut. Vielleicht auch da jetzt tatsächlich eher nochmal so ein Pro-Argument, was ein bisschen aufgreift, was du eben schon gesagt hast.

Alles, was ich irgendwie in Zusammenarbeit machen möchte, also alles, was irgendwie kollaborativ passiert, Werk schaffen, ob das jetzt, also das muss ja nun gar nicht irgendwie dieser Reaction-Content sein, ja, aber jede Form von gemeinsamer Arbeit, gemeinsamer Schaffung von Werken, wird, glaube ich, im Ergebnis erstmal aus rechtlicher Perspektive etwas einfacher, wenn ich das von Beginn an mit Creative Commons Lizenzen löse, weil es nachher weniger die Frage auftauchen lässt, wer kann denn jetzt was damit machen? Und das ist in der Praxis natürlich so, dass da dann nicht immer alle Interessen gleichermaßen berücksichtigt werden. Das muss man auch sagen. Vielleicht gibt es einfach unterschiedliche Interessen.

Schade da nicht, wenn man da vorher mal drüber spricht. Dann kann man sich nämlich nachher ein bisschen Ärger ersparen. Aber mit CC-Lizenzen hätte ich jedenfalls eine wunderbare Möglichkeit, so gemeinsame Arbeiten rechtlich klar zu definieren. Sowohl auf der Seite der Urheber, der Schöpfer, als auch auf der anderen Seite dann nachher der Nutzer.

Ja, man muss vielleicht hier noch ganz kurz über das Urheberrecht in Deutschland sprechen. Und zwar ist es in Deutschland so, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht trennbar ist. Also Schöpfer und Werk sind sozusagen untrennbar miteinander verbunden und eine Trennung davon ist nicht möglich. Das ist zum Beispiel in Amerika auch anders und daraus resultiert dann nämlich das Problem, was du gerade genannt hast.

Wenn ich mehrere habe, die alle Urheber sind, dann können die auch nicht vertraglich sagen, nee, ich bin nicht Urheber, sondern nur Person X ist Urheber oder Unternehmen X ist Urheber. Unternehmen können gar nicht Urheber sein in Deutschland. In Amerika ist es ein bisschen anders. Vielleicht verfolgen das auch einige, diese Streiks in der Filmbranche.

Das basiert so ein bisschen alles darauf, dass in Amerika ein Unternehmen sozusagen direkt bei Schaffung des Werkes nicht Urheber werden kann, aber zumindest alle Rechte, also inklusive dem Urheberpersönlichkeitsrechts, wenn es das so in dieser Form überhaupt in Amerika gibt. übernehmen kann. Und das ist in Deutschland nicht so. In Deutschland ist das wesentlich komplexer, beziehungsweise nicht trennbar.

Und daraus entsteht dann genau die Problematik, die du gerade genannt hast. Gut, dann würde ich sagen, haben wir, glaube ich, im Wesentlichen die Pro und Cons dargestellt. Wie gesagt, in kleinen Verästelungen gibt es da sicherlich immer noch mal Punkte, die man aufführen kann. Da sind wir natürlich offen für Diskussionen.

Unterm Strich bin ich tatsächlich so ein bisschen, also je nachdem, welchen Bereich es betrifft, also welchen Werkbereich es trifft, bin ich da unterschiedlicher Auffassung, ob es Sinn macht oder nicht. Wie gesagt, ich glaube, es ist schon deutlich geworden, Wissenschaft, Lehre und sowas, da halte ich das für sehr sinnvoll. Im Bereich der kommerziellen Auswertung von Werken ist es einfach dann eher hinderlich, wenn ich das Interesse verfolge, dass ich sage, okay, ich möchte mit diesem Werk Geld verdienen, dann wird es schwierig, wenn ich mit CC-Lizenzen hantiere. Sicherlich macht das aber flankierend durchaus Sinn.

Und warum CC-Lizenzen problematisch sein können, zeigt uns jetzt unsere Rechtsprechung. Die hängt, also wir haben ja ganz am Anfang des Podcasts, da kann man jetzt einmal aus dem Nähkästchen plaudern, haben wir ja immer uns überlegt, dass wir zwei Urteile am Ende des Podcasts sozusagen vorstellen und diese dann sozusagen, ja, die zum Thema passend sind. Das haben wir so ein bisschen verloren. Ich glaube, begonnen hat es, also der Beginn des Verlierens hat damit angefangen, dass es keine Urteile gab zu einem Thema.

Und dann haben wir gesagt, naja gut, vielleicht kann man das einfach immer so ein bisschen einbauen. Deswegen würde ich vorschlagen, wir machen das jetzt diesmal auch so, dass wir nicht, also wir sagen gleich euch schon, welche Urteile es sind, aber wir stellen die einfach mal so ein bisschen vor, worum es rechtlich ging. Und zwar wurden hier auch zwei Probleme sozusagen behandelt. Einmal die Lizenzschadensberechnung im Falle von CC-Lizenzen und das zweite, so ein bisschen auf einer vorgelackerten Stufe.

Wie wirkt sich eigentlich diese fehlende Urhebernennung im Falle von CC-Lizenzen aus? Besteht da noch eine Nutzungserlaubnis? Genau, und mit diesem zweiten, also dem eigentlich ersten, kannst du ja beginnen. Ja, ich schiebe noch eine Sache davor, nämlich die, also was ganz ursprünglich mal geklärt werden musste, als die Creative Commons Lizenzen erstmals Gegenstand der Rechtsprechung waren.

Die Frage, ob die überhaupt Anwendung finden im deutschen Recht, weil ich sage mal so, solche Fragen resultieren meistens aus einem Argument der Seite, für die das günstig ist und deswegen muss ein Gericht dann auch dazu entscheiden. Das haben Gerichte aber getan und haben auch relativ klar gesagt, ja, Creative Commons Lizenzen und auch diese konkreten Lizenztexte sind Lizenzen wie alle anderen auch. Ob ich mir jetzt selber irgendwas ausdenke und es hinschreibe oder eben diese Vorformulierten nehme, die sind im deutschen Recht anwendbar. Und damit sind wir dann auf einer nächsten Stufe, nicht zwingend dann in diesem Urteil, sondern in anderen Urteilen dann zu weiteren Fragen gekommen und da war eben eine dieser Fragen, was passiert denn überhaupt, wenn ich diese Nennung, zu der ich da verpflichtet bin, damit ich das kostenlos nutzen darf, nicht richtig vornehme.

So, und entscheidender Punkt war, die Urheber haben sich regelmäßig auf den Standpunkt gestellt, ich stelle dir mein Werk zur Verfügung und sage, dass du das nutzen darfst, kostenlos nutzen darfst und vielleicht bearbeiten darfst, kommerziell nutzen darfst etc. Du musst aber bitte diese Nennung vornehmen, die dann vorgegeben ist, je nachdem, welche Creative Commons Lizenz ich gewählt habe. Und wenn du das nicht machst, dann darfst du das auch nicht benutzen. Das ist eine durchaus nachvollziehbare Argumentation auf tatsächlicher Ebene.

Rechtlich ist das daran geknüpft, dass diese Nennung, die da verpflichtend oder die da gewünscht war, nenne ich es mal, eine echte rechtliche Bedingung ist. Eine auflösende echte Bedingung und darüber wurde gestritten, ob das denn so ist. und die Rechtsprechung sagt, dass dem so ist. Das bedeutet, eine auflösende Bedingung entfällt, wenn ich nicht richtig nenne und damit entfällt auch meine Nutzungserlaubnis.

Das bedeutet in der Folge, ich kann jemandem verbieten, mein Werk zu nutzen, wenn er mich nicht richtig nennt. Also ich kann den nicht irgendwie nur dazu verpflichten, dass er die Nennung nicht richtig vornimmt, sondern ich kann ihn dazu verpflichten, mein Werk gar nicht zu benutzen, wenn diese Nennung nicht ordnungsmäßig erfolgt. Das hat so ein bisschen im Folgenden dann auch Auswirkungen darauf, ob und wie hoch ist Lizenzschadensersatz möglicherweise gibt. Aber das war so eine Frage, die tatsächlich erstmal geklärt werden musste und die dann auch meines Erachtens zu Recht von der Rechtsprechung zugunsten der Urheber geklärt wurde, weil, machen wir uns nichts vor, also ich gebe mein Werk ja schon raus.

Ich gebe es schon raus, du darfst es kostenlos nutzen, aber komm, bitte wenigstens die Nennung ordnungsgemäß machen. Das ist jetzt ehrlich gesagt auch keine allzu große Hürde und wenn das dann nicht erfolgt, dann darfst du es eben auch gar nicht benutzen. Ist das denn vielleicht dann auch eine Lehre, die wir sozusagen in der Praxis, sozusagen bevor es zum Rechtsstreit kommt, aus den CC-Lizenzen lernen können, dass es sinnvoll sein kann, in Lizenzverträgen die Urhebernennung als auflösende Bedingung zu regeln für den Vertrag, Also auch für Nicht-CC-Lizenzverträge. Ja, das ist eine klassische Aussage, das schadet nie.

Aber nein, diese Wirkung ist grundsätzlich erstmal positiv für den Urheber. Und je nachdem, für welche Seite man da dann gerade einen Vertrag formuliert, kann man das natürlich in die eine oder in die andere Richtung formulieren. Wenn es für den Urheber geht, dann macht das auf jeden Fall Sinn, das so zu formulieren, ja. Super.

Das zweite Urteil, beziehungsweise das anderthalbste Urteil, weil das eine Urteil immer noch eine Rolle spielt, ist die Frage, wie hoch nämlich der Lizenzschaden ist. Und bei Creative Commons Lizenzen wird ja nun mal das Werk kostenlos zur Verfügung gestellt, ohne sozusagen, dass man etwas bezahlen muss. Deswegen könnte man jetzt sagen, naja, der Lizenzschaden auch für einen hypothetischen Fall ist 0. Das spielt eigentlich erst dann eine Rolle, wenn wir jetzt nämlich genau über diese fehlende Urhebernennung reden.

Denn, wie wir auch schon in anderen Folgen genannt haben, ist es so, wenn die Urhebernennung fehlt, dann verdoppelt man grundsätzlich den Lizenzschaden. Wenn wir jetzt aber 0 versuchen zu verdoppeln, dann bleiben wir ja bei 0. Und das, glaube ich, fanden die Gerichte zu Recht irgendwie nicht ganz richtig. ein Gericht fand das sehr richtig.

Zweimal Null ist Null. Das Oberlandesgericht Köln hat da sich so ein bisschen einen Namen gemacht, dass es das so mal ausgeurteilt hat. Ich sage mal so, es ist eine nachvollziehbare Argumentation. Vielleicht, um den Hintergrund so ein bisschen zu erläutern, wenn ich als Urheber ein Werk oder gegen eine unzulässige Werknutzung vorgehe, dann kann ich neben anderen Ansprüchen sagen, okay, ich hätte gerne einen Lizenzschadensersatz und eine Variante der Berechnung ist eben die, dass man sagt, was hätte denn der rechtmäßige Nutzer zahlen müssen, wenn man sich vorher geeinigt hätte und dann gibt es ganz unterschiedliche Ansatzmöglichkeiten, das zu berechnen.

Das wollen wir im Detail gar nicht jetzt hier besprechen, aber im Rahmen dieser Berechnung kommt es häufig darauf an, was nehme ich denn ansonsten so am Markt für meine Werke und für vergleichbare Lizenzen etc. So, und da hat das OLG Köln eben gesagt, naja, du hast dein Werk ursprünglich für 0 Euro am Markt angeboten, eben unter Creative Commons Lizenz. Und wenn du jetzt von 0 nochmal 0 haben möchtest, dann bleibt es aber 0, also gibt nichts. Und das ist zwar grundsätzlich rechtlich nachvollziehbar, wird diesem, fühlt sich aber irgendwie ein bisschen ungerecht an, sage ich mal.

Dem hat sich dann aber auch, also jedenfalls das LG Köln ist mir bekannt, dass die dazu entschieden haben, dass man 100 Euro war, glaube ich, der Betrag da bei einem Lichtbildwerk. Und auch das LG Frankfurt hat angedeutet, dass man das auch anders sehen kann. In dem konkreten Fall gab es aber, glaube ich, keinen Betrag, der ausgeurteilt wurde. Das ist also nicht in Stein gemeißelt.

Also auch wenn ich mein Werk unter Creative Commons Lizenz zur Verfügung stelle, habe ich die Möglichkeit, einen Anspruch auf Lizenz, Schadensersatz geltend zu machen, wenn die Nutzung nachher unzulässig erfolgt, zum Beispiel durch fehlende Nennung? Das LG Köln hat es eigentlich ganz schlau gemacht und hat sich ein bisschen aus dieser Misere rausgebracht, dieses 2 mal 0 ist 0 und hat gesagt, naja, aufgrund dieses Einzelfalls und der Art der Nutzung, das war dann irgendwie deutschlandweit im Internetauftritt und dann hat es so eine Art Werbewirkung entfaltet und unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind die sozusagen auf eine Lizenz von 50 Euro als angemessen gekommen. Unabhängig davon, dass es unter CC-Lizenz ja für 0 Euro angeboten wurde, wäre eine Lizenz von 50 Euro angemessen gewesen und die haben sie dann verdoppelt und sind auf 100 Euro gekommen, also verdoppelt wegen der fehlenden Urhebernennung. Was ich halt super spannend und ein bisschen problematisch finde, ist, dass durch dieses 2 mal 0 ist 0, das UIG Köln hat sich übrigens auch auf Rechtsprechung des BGH da berufen, wird der Urhebernennung so ein bisschen ihr eigener wirtschaftlicher Wert abgesprochen.

Und das ist natürlich dann problematisch, weil es ja eben der CC-Lizenz sehr große Steine in den Weg legt, die ja eigentlich nur noch einen Wert darin sieht, dass du als Urheber genannt wirst und alles andere, sozusagen alle anderen Werte aufgibt. Wenn dann aber die Urhebernennung keinen eigenen Wert hat und du immer bei 0 rauskommst, naja, dann sind diese CC-Lizenzen in der Praxis, zumindest in Deutschland, sehr schnell wieder vor ihrem Ende, weil das dann vielleicht doch wirklich niemand mehr mitmachen wollen würde. Das finde ich ein bisschen schwierig. Ich hätte mir gewünscht, dass man vielleicht auch so ein bisschen abweichend von der BGH-Rechtsprechung bzw.

der ULG-Rechtsprechung sagt, naja, auch die Urhebernennung kann einen eigenen intrinsischen Wert haben, wenn es an einem Wert der Lizenz fehlt. Ist natürlich dann auch schwierig, das einfach so zu quantifizieren, besonders wenn man das noch nicht gemacht hat. Es ist nicht so, dass ich die Rechtsprechung nicht verstehe. Ich verstehe sie vollkommen.

Rechtlich gesehen ist sie eigentlich einwandfrei, nur das Ergebnis ist ein bisschen schade. Ja, aber ich glaube, da muss man auch sagen, die alles, also jede Entscheidung ist dann eben ein Einzelfall, das sagt man immer so leicht, aber es ist dann tatsächlich auch so und jede Entscheidung beruht eben auf dem, was in dem Fall tatsächlich vorgetragen werden konnte. Und ich möchte nicht ausschließen, dass auch das OLG Köln anders entscheiden wird und zu diesen Punkten bei entsprechendem Vortrag auch anders entscheiden kann. Bei der Frage des wirtschaftlichen Wertes der Nichtnennung, da gibt es regelmäßig unterschiedliche Positionen.

Ja, aber ich glaube, dass der Urheber da bei Null gestellt ist, halte ich für umgehbar. Ich glaube, wir sind auch hier in so einer kuriosen Situation, das könnte sich natürlich auch als falsch herausstellen, aber dass der BGH niemals darüber entscheiden wird, möglicherweise, da einfach eine Revision niemals, also möglicherweise einfach nicht zugelassen wird aufgrund der geringen Streitwerte und sowas. Also könnte natürlich sein, dass es irgendwie dazu kommt, dass man ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, aber da sind eigentlich die Anforderungen schon relativ hoch. Deswegen kann es sein, dass wir einfach niemals, also als Disclaimer sozusagen, häufig wartet man in solchen Fragen, oder was heißt wartet man, aber häufig kommt es irgendwann in solchen besonderen Fragestellungen zu einer BGH-Entscheidung, die dann in Anführungsstrichen jetzt ein für alle Mal klärt, wie etwas zu verstehen ist oder wie etwas zu lesen ist oder zu sehen ist.

Und es könnte sein, dass in dieser Sache es niemals zu einer BGH-Entscheidung kommt. Aus genannten Gründen, wer weiß, möglicherweise schon. Es wäre auf jeden Fall spannend zu wissen, ob der BGH da für Creative Commons Lizenzen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 etwas anders sehen würde. Ich glaube, also im Wesentlichen, es gibt diverse andere Urteile, aber das waren so die, die wir hier mal so ein bisschen rauspicken wollten, weil das so ganz knackige Punkte betroffen hat.

Und dann haben wir noch einen Punkt, unter dem wir im Wesentlichen zwei, ja, zwei so Praxisfragen untergebracht haben, die immer mal wieder auftauchen. Die eine Frage ist die, die wir, wenn man jetzt diese Folge zusammennimmt, vielleicht auch schon beantwortet haben. Die Frage der Urheber, kann ich mein Werk denn unter Creative Commons Lizenz stellen? Hat das irgendwelche Nachteile für mich?

Und wie man unserer kleinen Diskussion oder Argumentation schon entnommen hat, gibt es da kein Schwarz und kein Weiß. Das heißt, ich muss mir als Urheber immer die Frage stellen, was möchte ich mit diesem Werk erreichen? Möchte ich aus diesem Werk möglichst viel monetäre Mittel ziehen, dann bin ich bei den Creative Commons Lizenzen wahrscheinlich nicht an der richtigen Stelle. Möchte ich die weit verbreitet sehen?

Möchte ich die Hürde der Nutzung möglichst gering halten? Dann ist eine Creative Commons Lizenz in einer ihrer Ausgestaltungen sicherlich ein guter Weg und dann habe ich ja große Plattformen, wo ich das verbreiten kann, wo ich dann auch andere dazu anregen kann, mit diesem Werk was zu machen. Also hier, ich habe ja so ein paar Videos gemacht, nutze sie, baue dein eigenes Werk drauf aus, ich habe Texte erstellt, nimm diese Texte und nutze sie und führe sie fort etc. Das ist eine Frage, die immer sehr schwer zu beantworten ist.

Also die Vor- und Nachteile, die muss man sich einmal vor Augen führen und dann kann man das ja auch pro Werk entscheiden, ob man sagt, okay, ich möchte dieses Werk gerne genau so freigeben oder ich möchte dieses Werk auf gar keinen Fall zur Nutzung freigeben. Und das muss man sich dann aber vorher tatsächlich einfach mal anschauen. Es kann eigentlich auch einen zeitlichen Aspekt hier geben, also dass man sagt, okay, erstmal verwerte ich mein Werk ganz normal und möglicherweise in zwei, drei, vier, fünf Jahren oder noch länger ergibt es aus wirtschaftlicher Sicht gar keinen Sinn mehr, dieses Werk sozusagen nur noch unter kostenpflichtigen Lizenzen zu verwerten und dann veröffentliche ich das nochmal unter einer CC-Lizenz. Das wäre theoretisch auch denkbar, da muss man immer für sich entscheiden und für den Einzelfall entscheiden, ob man das machen möchte oder nicht machen möchte.

Genau. Ein weiterer Punkt ist der, das tatsächlich basiert auf der Frage einer Hörerin ein bisschen, dass wir häufiger feststellen im Moment, dass Institutionen, Bildnutzer etc. die Fragen an Urheber richten, ob man die eigenen Werke nicht unter Creative Commons Lizenzen stellen möchte. Das vielleicht vorab, also eine Verpflichtung dazu gibt es nicht.

Es ist immer eine freie Entscheidung des Urhebers zu sagen, okay, ich möchte gerne eine, ja letztlich mein Werk freigeben oder nicht. Und mit Freigabe, das Wort habe ich jetzt bewusst gewählt, weil wenn ich ein Werk unter Creative Commons Lizenz stelle, dann gebe ich es eben jedenfalls teilweise frei und befreie es jedenfalls oder befreie den Bildnutzer jedenfalls von Kosten. Das heißt, Creative Commons Lizenzen zu nutzen, ist immer kostenfrei. Und wenn ich das berücksichtige, dann muss ich mir die Frage stellen, ob ich das möchte oder nicht.

Und wenn ich in der Vergangenheit möglicherweise meine Werke nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt habe, dann ist meine Antwort vielleicht, nein, ich mache das nicht. Das muss aber nicht der Fall sein. Für den Bildnutzer ist es natürlich wesentlich attraktiver, schon vorhandene Bilder einfach frei weiterzunutzen, vielleicht auch in Kenntnis der Tatsache, dass diese Lizenzen beschränkt waren im Ursprung. Und wenn man sagt, okay, das passt, wie du das eben sagtest zum Beispiel nach einer gewissen Zeit, ist dieses Werk für mich auch, ja, vielleicht ist es nicht mehr lukrativ, vielleicht ist es für mich nicht interessant und ich profitiere mehr von der Werbewirkung, die damit einhergeht, dann ist das eine gute Option.

Aber in der Tat, das muss sich jeder Urheber für jedes einzelne Werk letztlich gut überlegen und dann kann das eine gute Option sein, muss es aber nicht immer sein und vor allen Dingen bin ich nicht dazu verpflichtet, das zu tun. Ja, man sollte da wahrscheinlich auch sich einfach über die Sachlage im Klaren sein und das für einen selber abwägen. Ich denke eigentlich, dass wir damit Creative Commons Lizenzen ganz gut behandelt haben. Und damit können wir eigentlich zum Abschluss unserer Folge kommen.

Vielen Dank fürs Zuhören. Alles Wichtige kommt in die Shownotes inklusive der bildlichen Darstellung der verschiedenen Lizenzen. Da muss man aber dazu sagen, Lizenz 7, also die Gemeinfreiheit, die wird sich da nicht wiederfinden. Die müsst ihr, liebe Hörerinnen und Hörer, euch leider merken.

Auch von meiner Seite aus ganz herzlichen Dank an den Hinweis auf die Creative Commons Lizenzen aus der Hörerschaft. Und dann freue ich mich aufs nächste Mal. Ja, ich habe dem nichts hinzuzufügen. Wenn euch diese Folge und die anderen Folgen gefallen haben, dann folgt uns gerne auf den üblichen und bekannten Plattformen.

Wenn ihr Fragen und Anregungen habt, gerne an podcast.tvw.law und gerne auch eine positive Bewertung, wenn ihr mögt. Wenn nicht, auch. Alles gut. Wir freuen uns, wenn ihr beim nächsten Mal wieder dabei seid.

Und ich sage, auf Wiedersehen.

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