Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Urheberrecht und Birkenstock-Sandalen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Das Design der bekannten Birkenstock-Sandalen genießt keinen Urheberrechtsschutz. Damit endet ein langer Rechtsstreit, in dem das Unternehmen Birkenstock versuchte, die Gestaltung seiner Sandalen als urheberrechtlich geschützt anerkennen zu lassen.

Die rechtliche Grundlage

Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst und angewandten Kunst, sofern sie eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Das bedeutet, dass ein Werk eine besondere, individuelle Gestaltung aufweisen muss, die sich deutlich von bestehenden Formen abhebt.

Warum hat der BGH den Schutz verneint?

Der BGH entschied, dass das Design der Birkenstock-Sandalen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Die Gestaltung sei stark durch funktionale Aspekte geprägt. Die typische Sohle und der Riemenaufbau der Modelle „Madrid“ und „Arizona“ beruhen vorrangig auf ergonomischen und orthopädischen Anforderungen und nicht auf einer kreativen, künstlerischen Leistung.

Zusätzlich stellte der BGH fest, dass sich das Design nicht signifikant von anderen Gesundheits- und Komfortsandalen unterscheidet. Eine rein funktionale Gestaltung ohne darüber hinausgehende kreative Elemente kann nicht urheberrechtlich geschützt werden.

Auswirkungen für Designer und Unternehmen

Das Urteil zeigt, dass nicht jedes bekannte oder ikonische Design automatisch urheberrechtlichen Schutz genießt. Gerade im Bereich der Gebrauchsgegenstände müssen Gestalter darauf achten, dass ihre Designs nicht nur funktional, sondern auch hinreichend kreativ sind, um urheberrechtlich geschützt zu sein.

Für Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre Designs zusätzlich durch andere Schutzrechte absichern sollten. Dazu gehört insbesondere der Designschutz nach dem Designgesetz, der sich speziell auf die optische Gestaltung von Produkten bezieht. Markenrecht kann ebenfalls eine Möglichkeit sein, bekannte Formen oder Gestaltungselemente zu schützen.

Rein funktionales Design reicht nicht

Das BGH-Urteil schafft Klarheit im Bereich des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände. Es zeigt, dass rein funktionale Designs nicht automatisch urheberrechtlichen Schutz genießen. Unternehmen und Designer sollten prüfen, welche alternativen Schutzmöglichkeiten bestehen, um Nachahmungen zu verhindern.

Wer mehr zu diesem Urteil und seinen Folgen erfahren möchte, hört am besten die aktuelle Folge des Podcasts „Kaffeerecht“, in der die rechtlichen Hintergründe ausführlich analysiert werden.

Shownotes

Betrifft Sie dieses Thema? Nicht jedes Design ist urheberrechtlich geschützt — aber Marken- und Designrecht können greifen. Wenn Sie Ihre Produkte schützen oder gegen Nachahmer vorgehen möchten, sind wir der richtige Ansprechpartner. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. An diesem Mikrofon heute wie gewohnt Dennis Tölle und am anderen Mikrofon Marvin Erifay. Hallo auch von meiner Seite.

Ich freue mich heute über ein Thema, das sehr, sehr aktuell ist. Es geht um Urteile vom 20. Februar des BGH, also wirklich brandaktuell. Davor aber, und bevor ich überhaupt weiter einleite, kommen wir final endlich wieder zurück zu unserer Dubai -Schokolade.

Du hast ein kleines Update für uns mitgebracht. Ja, es hört nicht auf und deswegen habe ich gesagt, wir müssen das vielleicht kurz nochmal einbringen. Wir haben in der Folge 43 ja über die Dubai -Schokolade gesprochen und die rechtlichen Streitigkeiten, die das Ganze ausgelöst hat und haben dazu in der Folge 44 dann ein kleines Update gegeben, weil sich noch eine weitere Entscheidung da eingereiht hat und jetzt gibt es noch zwei weitere Entscheidungen dazu. Kurz zusammengefasst, die Frage war ja immer Dubai -Schokolade, verschiedene Werbebezeichnungen auf den Verpackungen gibt es da, die sind unterschiedlich gestaltet, je nachdem welcher Hersteller das ist.

Es gibt teilweise auf der Rückseite dann einen Hinweis, dass diese Schokolade zum Beispiel aus der Türkei stammt. Und häufig wird aber damit geworben, dass so Dinge wie, weiß ich nicht, überhaupt die Bezeichnung Dubai -Schokolade da draufsteht. Oder so Sätze wie, bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause. Und da haben sich unterschiedliche Mitbewerber dieser Anbieter dran gestört.

und haben in der Vergangenheit und eben auch jetzt dagegen geklagt und haben gesagt, okay, das ist eine Irreführung, weil ihr behauptet damit, dass das aus Dubai kommt, tut es aber gar nicht. Das heißt, es ist irgendwie eine falsche Angabe und es gibt es in § 127 des Markengesetzes, der sagt, dass man geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzen darf, die nicht wirklich aus dem Ort stammen. Und dazu hatte in der Vergangenheit das Landgericht Köln schon geurteilt, dass das diese Auffassung teilt, dass man sagt, okay, wenn es da nicht herkommt, dann sind solche Bezeichnungen wie Dubai -Schokolade oder Zauber -Dubais direkt zu ihnen nach Hause bringen unzulässig. Und das selbst, wenn man eben auf der Rückseite zum Beispiel darauf schreibt, dass das Herkunftsland die Türkei ist.

Das hebt es also erstmal nicht auf. und jetzt gab es eine weitere Entscheidung des Landgerichts Köln, da muss man jetzt ein bisschen konkreter werden, weil das die 33. Zivilkammer betrifft, die hat nämlich entschieden, wie sie das in der Vergangenheit auch getan hat, dass das Verkehrsverständnis sich nicht gewandelt habe oder jedenfalls nicht so stark dahingehend gewandelt habe, dass der Empfänger, also der Verbraucher schon die Bezeichnung unabhängig vom Herstellungsort als Synonym für eine Schokolade nach einem bestimmten Rezept versteht. Vielmehr haben sie gesagt, dass dieser ganze Hype um die Dubai -Schokolade einem Teil der Bevölkerung gar nicht bekannt ist.

Er hat gar keine Kenntnis davon und deswegen ist es weiterhin so, nach Auffassung der 33. Zivilkammer, dass diese Angaben irreführend sind. Konkret waren die Bezeichnungen, die ich eben genannt habe. Also bringt den Zauber Dubais direkt zu ihnen nach Hause.

Und die Bezeichnung Miscuits Dubai Chocolate. Und auch da der Herkunftshinweis, Türkei auf der Rückseite, ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um das wieder aufzuheben. Und ich muss sagen, dieses Argument überzeugt mich persönlich schon, dass eben nicht dieser, muss man ja auch sagen, in Social Media ausgelöste Hype um Dubai Schokolade, dass der bei allen in ganz Deutschland sozusagen angekommen ist, das glaube ich nicht. Und da würde ich mich sogar neben dieser 33.

Zivilkammer anschließen in dieser Ansicht, denn es gibt dann doch noch viele Menschen, die einfach nicht bei Social Media sind. Und wenn die dann in den Supermarkt gehen und das erste Mal überhaupt von Dubai -Schokolade etwas hören oder die sehen, weil sie das Produkt sozusagen im Regal sehen und sagen, oh, was ist das denn Interessantes? und das kaufen, dann haben sie ja vielleicht eben nicht im Hintergrund diese Gedanken, ah ja, das ist diese Pistazien -Kadai -Füllung, die jetzt gerade so einen Hype hat, sondern die denken dann, das ist Dubai -Schokolade und was auch immer man sich dann darunter vorstellt. Und deswegen finde ich das sehr passend, dass da sozusagen klar abgestellt wird, dass es eben noch nicht bei jedem sozusagen angekommen ist, was sich dahinter möglicherweise für eine Rezeptur verbirgt.

Ja, also das muss ich sagen, das kann ich auch durchaus nachvollziehen. Das hat sich aber nicht im gesamten Landgericht Köln so durchgesetzt, denn einen Tag später, also die Entscheidung von der 33. Zivilkammer, die ist vom 25. Februar diesen Jahres, Und dann einen Tag später, am 26.

gab es eine weitere Entscheidung des Landgerichts Köln, aber diesmal von der vierten Handelskammer. Und die hat das genaue Gegenteil entschieden und hat nämlich gesagt, naja, es ging um einen Süßwarenimporteur, der ist gegen Aldi vorgegangen, Aldi Süd. Die hatten, was war es, Allianz Dubai Handmade Chocolate vertrieben und um diese Bezeichnung ging es eben. Mit, ich sag mal, grob gleichem rechtlichen Zusammenhang.

Und da hat die Kammer für Handelssachen aber gesagt, dass es sich hierbei nicht um eine unzulässige Bezeichnung handelt. Denn den Verbraucherinnen sei durchaus bei Dubai Schokolade inzwischen klar, dass es sich um eine Rezeptur handelt. nämlich eben die aus Pistazien -Kadai -Füllung und nicht um eine Herkunftsbezeichnung. So, und das ist jetzt natürlich insofern, was den Punkt der Rechtssicherheit angeht, ein bisschen misslich, wenn wir von einem Gericht zwei unterschiedliche Auffassungen haben.

Klar, unterschiedliche Menschen, unterschiedliche Richter. Aber man kann davon ausgehen, dass das Ganze dann durchaus auch nochmal eine Klärung durch eine höhere Instanz erfährt. weil im Moment ist es ein bisschen schwierig, weil diese Fälle auch sehr ähnlich gelagert sind, dass man nicht sagen kann, okay, da war es ganz klar so, dass da irgendwo eine zusätzliche Angabe war, die das klargestellt hat oder nicht. Die war in beiden Teilen da, also die Ware stammte in beiden Fällen, meine ich, aus der Türkei und das war auch in beiden Fällen angegeben.

Bei dem einen geht die Entscheidung in die Richtung, bei dem anderen in die andere Richtung. Ja, ich finde, da muss man ja ganz ehrlich sagen, wenn man sich jetzt die Perspektive eines Nicht -Juristen sozusagen vorstellt und dann auf sowas schaut, wo jetzt sogar innerhalb eines Gerichts zwei ganz gegensätzliche Entscheidungen getroffen werden bei sehr gleichen Fällen, steigert oder das kann sehr schnell auf Unverständnis treffen, kann ich mir vorstellen, weil man jetzt wirklich nicht mehr so richtig weiß, woran man ist. Und es ist immer so eine Abwägungsfrage und man weiß ja auch, okay, möglicherweise ist die Rechtsprechung in einem Gericht etwas freundlicher gegenüber Verbraucherperspektiven oder so etwas. Das ist bekannt, aber innerhalb eines Gerichts ist natürlich jetzt schon, muss man wirklich sagen, ungewöhnlich.

Das hat man manchmal beim BGH, dass irgendwie ein Senat etwas anderes sieht als ein anderer Senat. Aber beim Landgericht Köln, zumindest ist mir sowas noch nicht untergekommen. Man wird jetzt mal schauen müssen, wie das dann sozusagen in Zukunft sich entwickelt. Also elementar hängt diese Entscheidung ja daran, dass man herausfindet, was der Verkehr unter diesen Angaben versteht, was der Verbraucher da meint.

Und in beiden Fällen ist es so, dass das die Gerichte selbst entschieden haben und nicht zum Beispiel ein Verkehrsumfrage -Gutachten eingeholt haben, was ganz andere Vor und Nachteile mit sich führt. Aber ich glaube, wenn man eine solche Grundlage hätte und eben die faktenbasierte Info, x Prozent der Verbraucher verstehen das so und so und x Prozent verstehen das so und so, dann würde man auch dazu kommen, dass die Entscheidung wahrscheinlich gleichlautend ist. Nur hier ist es meines Wissens so, dass das beides von den Richtern selbst entschieden wurde, weil sie natürlich, das ist auch so ein Punkt, selber auch zum Empfängerkreis gehören. Das ist ja so, ein Gericht kann solche Sachen selbst entscheiden in vielen Fällen, wenn die Richterinnen und Richter selber zum Empfängerkreis gehören.

Und natürlich sind die von der Dubai -Schokoladenwerbung genauso adressiert wie jeder andere. Und deswegen war das tatsächlich vielleicht aus rechtlicher Perspektive gar nicht notwendig. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das dann irgendwo künftig vielleicht doch nochmal passiert, auch wenn das natürlich sehr aufwendig ist. Ja, und vielleicht nur ergänzend zu dem, was du gesagt hast.

Es ist halt nicht verpflichtend, dass ein Gericht jetzt irgendwie anordnet in einem Zivilprozess, jetzt muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Also so etwas gibt es halt im Zivilprozess nicht. so eine Art Amtsermittlungsgrundsatz, so hier der Richter muss von sich aus auf die Idee kommen, ich ermittle den ganzen Sachverhalt, so wie man das vielleicht im Strafprozess oder in den verwaltungsgerichtlichen Sachen hat, in den öffentlich -rechtlichen Sachen hat. So etwas haben wir hier eben nicht im Zivilprozess.

Es geht einfach nur um den Sachverhalt, den die Parteien einbringen. Und wenn die Parteien einen unterschiedlichen, also wenn hier bei diesen zwei Urteilen ganz unterschiedliche Sachverhalte eingebracht wurden und die Argumente sozusagen, dass wie die Verbraucher Dubai -Schokolade wahrnehmen und die Informationssage sozusagen sehr unterschiedlich eingebracht wurden von den Parteien in diesen zwei Urteilen, dann ist es wiederum auch verständlich, dass zwei unterschiedliche Urteile dabei rauskommen. Das ist nur etwas, was wir nicht so gut nachvollziehen können, weil wir eben nur die Urteile haben. Und deswegen, ja, ich habe gerade gesagt, als Nicht -Jurist kann das auf Unverständnis stoßen, Aber aus juristischer Sicht können wir uns schon erklären, warum es zu zwei unterschiedlichen Urteilen auch sogar innerhalb eines Gerichts und auch bei unterschiedlichen Gerichten kommen kann.

Weil eben die Sachverhalte, die dann auf sozusagen ganz praxisrelevanter Seite, nicht auf der rechtlichen Seite, sondern auf der praktischen Seite, materiellen Seite sozusagen, die könnten ganz unterschiedlich einfach sein, weil es da einfach nur auf das ankommt, was die Parteien einbringen in den Prozess. Ja, und wir haben keinen Volltext der Entscheidung, das muss man auch sagen. Also die Infos, die ich habe, sind aus einer Pressemitteilung bzw. aus einer Presseberichterstattung.

Die stammen nicht aus dem Volltext. Das heißt, wir wissen auch nicht, welche Aspekte da konkret vorgetragen worden sind. Nur es ist klar, dass die Sachverhalte ähnlich gelagert waren und dass man sich ausdrücklich für die eine Auffassung, für die andere Auffassung entschieden hat. Klar, wenn im Verfahren anderer Sachverhalt zugrunde liegt, ja, aber in der Tat, die Gerichte müssen sich an das halten, was die Parteien ihnen da an Sachverhalt bringen.

Und ja, es bleibt aber scheinbar spannend. Also ich gehe davon aus, dass das nicht das letzte Update war dazu. Und dann, ja, wollen wir mal schauen. Aber das soll gar nicht jetzt diese Folge hier bestimmen, sondern wir haben in der Vorbesprechung schon über das Für und Wider der Fußbekleidung gesprochen, um die es geht.

Vielleicht kannst du den ersten Einstieg in das Thema, in das wahre Thema dieser Folge machen. Sehr, sehr gerne. Es geht nämlich darum, dass der BGH, also der Bundesgerichtshof, gleich drei Urteile an einem Tag zu Birkenstocksandalen gebracht hat oder entschieden hat. Und im Ergebnis ist es so, dass es keinen Urheberrechtsschutz für Birkenstock -Sandalen gibt.

Und das wollen wir uns anschauen, denn es ist ein sehr langwieriger Rechtsstreit, der jetzt schon doch länger auch die juristische Literatur beschäftigt hat, weil es so ein bisschen um Kernfragen des Urheberrechtsschutzes geht. Und die Frage, wann beginnt dieser Urheberrechtsschutz eben? Und ja, also vielleicht fangen wir einfach mal ganz von vorne an. Also es gibt halt diese Birkenstock -Sandalen.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass jedem die ein Begriff sind oder jeder so ein Bild vor Augen hat. Und die sind gemacht von Karl Birkenstock, der auch noch lebt. Und der hat die halt erfunden und ging davon aus, beziehungsweise das Unternehmen ging davon aus, dass es auch eben Urheberrechte an diesen Birkenstock -Sandalen gibt, weil sie eben einen gewissen künstlerischen Anteil hätten. Und auf Grundlage dieser Annahme hat Birkenstock eben gegen andere Unternehmen geklagt, gegen ein anderes Unternehmen geklagt, dass er ähnliche Sandalen angeboten hat, die sozusagen wie so Copycats sehr ähnlich den Birkenstock -Sandalen aussahen.

Und Birkenstock behauptet also, dass es jetzt sich um Sandalenmodelle, also bei diesen Sandalen -Modellen, den Birkenstock -Sandalen, um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt und fordert auf Grundlage dessen ganz klassisch Unterlassung, Schadensersatz und eben Vernichtung der Konkurrenzprodukte. Ja, es gibt, das war ein unterschiedlicher Modelle, die da irgendwie Gegenstand waren. Irgendwie, ich glaube mal unten das Modell Madrid und das Modell Arizona. Arizona, ja.

Und ich glaube, es gab noch eins, aber ich sage mal, Jeder kennt mindestens ein, wenn nicht sogar zwei klassische Formen dieser Birkenstocksandalen. Und letztlich muss man sagen, die waren Gegenstand dieser Verfahren. In dem Urteil, was wir in den Shownotes verlinken, sind auch die Fotografien abgebildet, die zu diesen Modellen gehören. Und in der Tat, auch hier war letztlich, ich sag mal klar, in den Entscheidungen jetzt wurde auch ein bisschen thematisiert, Urheberschaft etc., aber das war jetzt hier nicht die große Problematik, weil die Urheberschaft, ich sag mal, derjenige, der es geschaffen hat, ist in aller Regel der Urheber, wenn man ein Urheberrecht unterstellt.

Und das erlischt erst 70 Jahre nach Ableben des Urhebers und das war aber in diesem Fall überhaupt kein Problem, weil Herr Karl Birkenstock lebt eben auch noch. Deswegen war es höchstens der Punkt, dass man irgendwie die rechte Einräumung an das Unternehmen selber ordentlich darlegt. Aber das war jetzt gar nicht der Punkt hier, sondern tatsächlich der Punkt war, der auch in der Vergangenheit schon immer mal wieder im Bereich des Bundesgerichtshofs und auch der europäischen Rechtsprechung ein Punkt gewesen ist. Und zwar die Frage danach, wann ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk tatsächlich ein eben solches und was ist dafür notwendig?

Birkenstock ist in diesem Fall davon ausgegangen, dass es sich um sogenannte geschützte Werke der angewandten Kunst handelt. Und wenn man das annimmt, dann würde das eben die Folge haben tatsächlich, dass ein exklusives Recht erstmal beim Urheber bzw. beim Unternehmen Birkenstock in diesem Fall liegt, mit den daraus resultierenden Ansprüchen zu sagen, okay, ich entscheide auch darüber, wer diese Werke benutzt und wer nicht. Das Ganze hat seinen Ursprung genommen, auch wieder am Landgericht Köln, das da in erster Instanz, meine ich, auch zugunsten von Birkenstock entschieden hat.

Das ist dann in die zweite Instanz gegangen, im Oberlandesgericht Köln, und hat dort dann eine Kehrtwende vollzogen. Da ist dann das OLG Köln schon dahingehend den beklagten Unternehmen gefolgt und hat gesagt, nein, Urheberrechtsschutz haben wir hier nicht. Und dann kam es eben zum Bundesgerichtshof jetzt. Und da muss ich sagen, also über diese Frage der Voraussetzungen für die angewandte Kunst, was alles notwendig etc., darüber sprechen wir tatsächlich schon lange und immer mal wieder.

Aber dieses Verfahren ist erstaunlich zügig vorangegangen. Also das begann Anfang 2023, also die erste Entscheidung, also es begann nicht, es begann noch ein bisschen früher, aber die erste Entscheidung vom Landgericht Köln ist aus Februar 23. Das haben wir nur, in Anführungsstrichen, zwei Jahre später schon die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das ist für diesen Instanzenzug jetzt nicht langsam.

Ja, so viel dazu. Ja, und was man sozusagen als Ausgangsfrage sich jetzt mit beschäftigen kann oder sollte, ist die Frage, wann beginnt eigentlich Urheberrechtsschutz? Und dafür brauchen wir ein Werk. In diesem Fall hätte es sich möglicherweise um ein Werk der angewandten Kunst gehandelt, aber wir wollen uns erstmal auf den Werksbegriff vielleicht konzentrieren und sagen, ein Werk liegt dann vor, wenn eine gewisse kreative Eigenleistung aufgewiesen wird und das wird meistens mit Schöpfungshöhe, also so eine gewisse Schöpfungshöhe muss überschritten werden oder manche nennen es auch Gestaltungshöhe.

Das heißt, ich muss eine gewisse Hürde überschritten haben, wo ich eine kreative Eigenleistung geleistet habe, die sich in diesem Werk widerspiegelt. Das heißt, wenn ich ein Bild male, dann überschreite ich eine Schöpfungshöhe. Und das Interessante ist, weil ich dieses Beispiel des Bildes, dieses Gemäldes beispielsweise genommen habe, das muss nicht gut sein. Das muss auch nicht besonders sein.

Also eigentlich so eine Schöpfungshöhe ist sehr, sehr leicht überschritten. Das ist jedoch anders, wenn wir uns Werke der angewandten Kunst anschauen. Das hat ein paar historische Hintergründe, die würde ich jetzt ungern eigentlich aufgreifen, weil es ein bisschen das zu komplex macht, aber bei Werken der angewandten Kunst ist diese Gestaltungshöhe doch etwas höher anzusiedeln, weil es sich häufig um Gebrauchsgegenstände handelt und dann müssen wir doch gucken, naja, wenn es sich nur um technisch bedingtes Design handelt, Also rein handwerkliches Design, wo ich gar keinen Einfluss mehr nehmen kann auf Besonderheiten oder ich keinen Einfluss genommen habe auf die Besonderheiten dieses Designs, sondern das Design muss einfach so sein, weil sonst ist es kein Schuh oder keine Sandale. Dann reicht das nicht aus.

Dann habe ich diese Schöpfungshöhe nicht überschritten. Und deswegen muss man bei diesen Werken der angewandten Kunst ein bisschen abstrahieren und gucken, habe ich ein rein funktionales Design oder habe ich auch ein künstlerisches Element, das sozusagen über das rein funktionale Design darüber hinausgeht. Und das ist dann im Prinzip jetzt Gegenstand dieser Urteile gewesen. Ist es bei diesen Birkenstock -Sandal -Modellen, Madrid, Arizona und dem dritten, was irgendwie im Urteil nicht aufgegriffen wird, ist es da so, dass ein künstlerisches Element erkennbar ist, das über das technisch bedingte Design darüber hinweg geht?

Um das ein bisschen einzuordnen, es gibt eine Norm im Urheberrecht, das ist der Paragraf 2, in dieser Norm spielt sich das im Wesentlichen ab. Dass man sagt, okay, wir haben da eine Liste geschützter Werke im Absatz 1, da gehört eben auch zu, dass zu den geschützten Werken insbesondere Werke der angewandten Kunst gehören. Das ist die Ziffer 4, da sind noch diverse andere drin, aber eben hinzu kommt der Absatz 2, der sagt, Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfung. Über diesen Teil haben wir in einer unserer ersten Folgen schon mal gesprochen, als es um Schutz von KI -Erstellung, also KI -Werken in Anführungsstrichen geht.

Wie gesagt wird, okay, was die KI schafft, ist keine persönliche, geistige Schöpfung. Das ist eben nicht von einem Menschen erschaffen, sondern nur von einer Maschine. Aber das ist auch der Teil, der dann hier reinspielt und wo man ableitet, dass man sagt, okay, ich brauche eine Gestaltungshöhe, ich brauche eben diese Kreativität, die sich auch in einzelnen Elementen dieses, in diesem Fall dieser Sandalen, widerspiegeln muss. Und die Entscheidung des BGH war jetzt so aufgebaut, dass sie im Prinzip überprüft hat, was das Oberlandesgericht sich angeschaut hat.

Das Oberlandesgericht hat sich also mit diesen einzelnen Sandalen bzw. mit dem Vortrag, also mit dem Sachverhalt, den die Parteien da gebracht haben, auseinandergesetzt und die haben halt zu einzelnen Elementen vorgetragen, haben gesagt, also eine ausreichende Gestaltungshöhe ergibt sich hier aus dem Punkt A, B, C. Und damit hat das Gericht sich dann auseinandergesetzt, ob das Oberlandesgericht das richtig geprüft hat. So, das ist in diesem Fall die Aufgabe des BGH gewesen.

Und es hat bestätigt, dass das Oberlandesgericht sich vollständig und umfassend und rechtlich korrekt damit auseinandergesetzt hat und dementsprechend auch zum richtigen Ergebnis gekommen ist. Kein Urheberrechtsschutz. Ja, vielleicht können wir uns so ein paar Punkte angucken, mit denen sich das OLG und der BGH auch auseinandergesetzt haben, die so typisch sind für diese Sandalen, weil es gibt ja einzelne Punkte und Elemente daran. Anhand derer man sagt, okay, das würde man jetzt sagen, das ist vielleicht originell oder das ist vielleicht auch einfach nur Gewohnheit und typisch geworden.

Also diese Sandalen haben ja auch so einen Hype erlebt, dass man sagt, okay, das ist auf einmal nicht mehr nur irgendwie das, was man früher als so, keine Ahnung, dieses spießige drinnen Sandalette, sondern es ist eben etwas, mit dem man draußen auf die Straße geht und junge Menschen tragen das. Das ist ein, ich weiß nicht, ob es schon ein Statussymbol ist, aber jedenfalls ist es irgendwie auch hip, das so zu tragen. Da gab es ja so einen Wandel. Klar, springen dann auch andere Unternehmen auf und sagen, hey, daran wollen wir teilhaben.

Huch, sind wir wieder bei Dubai -Schokolade gelandet. Auch das ist ja ganz ähnlich gelagert. Naja, aber das liegt ja an bestimmten Gestaltungsmerkmalen. Und damit haben sich beide Gerichte auch auseinandergesetzt und haben bewertet, inwieweit die tatsächlich urheberrechtlich dazu führen können, dass es einen Schutz gibt oder in diesem Fall nicht gibt.

Vielleicht, das will ich kurz vorher ergänzen, Und dann gehe ich nämlich darauf ein, was du gesagt hast. Wir haben ja gesagt, das sind drei Urteile, die in einem ergangen sind. Also das kann der BGH ja hier an dieser Stelle machen, weil es sich inhaltlich um die gleichen Thematik handelt. Und wenn die Urteilsbegründung sozusagen ähnlich zu lauten hat, oder ähnlich laut, drei Urteile, genau.

Dann kann man das in einem ergehen lassen. Und das sind diese zwei Modelle, Arizona und Madrid. Und das dritte ist nicht ein Modell, sondern die Knochenmustersohle, die in den beiden anderen Modellen und sonst auch, soweit ich zumindest weiß, in allen Birkenstock -Modellen verwendet wird. Diese ganz bekannte Sohle von denen, genannt anscheinend Knochenmustersohle, die schon seit dem Jahr 1963 verwendet wird von Herrn Birkenstock, Die sei nämlich auch urheberrechtlich geschützt für sich als Werk der angewandten Kunst, denn nach Vortrag von Birkenstock ist es so, dass eben Karl Birkenstock nicht nur rein funktionell daran gegangen ist, sondern die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten, die sich bieten würden, wenn man so eine Sohle kreiert, insbesondere halt bei der Knochenmustersohle, der diese dann individuell ausgefüllt habe.

Also ikonisches Design, es wird auch von brutalistischem Design gesprochen und das sei ganz typisch jetzt für diese Birkenstock -Sandalen und dadurch sei diese Schöpfungshöhe überschritten worden, Gestaltungshöhe. Ja, das hat das Gericht dann nicht gelassen. Also ich meine bei diesem Knochenmuster ist es ja so, dass das Gericht das nicht berücksichtigt hat, da das erst 1981 dann tatsächlich eingeführt wurde und nicht Teil der ursprünglichen Modelle gewesen ist. Da gab es also irgendwie so einen zeitlichen Versatz.

Ja. Und dann hat es gesagt, dass dieses Unverkleidete, dieser Unverkleidete Sohlenschnitt, der ist ja auch einer der Aspekte, die da eine Rolle spielen dann, wenn er gesagt hat, okay, das ist eher oder ist letztlich eher aus Marketinggründen beziehungsweise aus Kostengründen so entschieden worden und so geschaffen worden. Gar nicht mal aus künstlerischen Erwägungen her, sondern aus gestalterischen Erwägungen her. Und damit waren ja im Prinzip schon zwei der Argumente oder zwei Aspekte, die in der Gesamtbetrachtung dazu hätten führen können, dass man eben einen Wailberschutz annehmen kann, eine Gestaltungshöhe annehmen kann.

Futsch. Ja, auf jeden Fall. Das hilft natürlich nie so wirklich, wenn man da dann schon sozusagen rausfliegt und das nicht in die Begründung mit einbezogen werden kann. Die andere Sache ist natürlich, dass man sich dann jetzt die Modelle insgesamt anschaut.

Also das Modell Madrid, das Modell Arizona. Und bei dem Madrid -Modell ist es so, das war das frühere Modell, also das war schon früher da als das Arizona -Modell und da hat man sich dann auf den Zeitpunkt zurückversetzt, wo das das erste Mal auf den Markt gebracht wurde und hat gesagt, naja, so besonders von dem Gesamtdesign her ist das gar nicht, wenn man das vergleicht mit gängigen Gesundheitsandalen. Also anscheinend hat man dann Vergleiche gezogen zu anderen Gesundheitssandalen. Das sind wahrscheinlich diejenigen Sandalen, die so besonders sich damit hervortun, dass man gut in den stehen und gehen kann, ohne dass die sich negativ auf den Abrollmechanismus wahrscheinlich auswirken oder auf den Gangmechanismus.

Und da hat man die verglichen und ist zu dem Schluss gekommen, naja, so unterschiedlich sind die gar nicht. Da ist jetzt nicht so eine künstlerische Besonderheit zu sehen im Vergleich zu den anderen Modellen, die es so auf dem Markt halt gegeben hat. Man darf da vielleicht nicht vergessen, dass der Karl Birkenstock Schuhmacher, beziehungsweise Orthopädie Schuhmacher war und ist. Und dass diese Schuhe, ja, also du hast eben den Begriff Gesundheitsschuhe verwendet, das ist aber ja, glaube ich, auch ursprünglich genau deren Zweck gewesen.

Also die Sohle ist entsprechend geformt oder die Einlage ist so geformt, dass sie eben zum einen ein besonders angenehmes Gehen ermöglichen soll, aber eben auch ein besonders Gelenkknochen -schonendes Gehen ermöglichen soll. Also es ist ja schon ein Produkt, das in diesem Gesundheitsbereich bestimmte Anforderungen erfüllt, damit es eben positive Auswirkungen auf Gang, Körper etc. hat. Und ist damals ja auch, glaube ich, unter diesen Aspekten, also würde ich sagen, unter diesen Aspekten entwickelt worden.

Und natürlich sind dabei auch, ich sag mal, Designentscheidungen getroffen worden, ganz sicher. Ich bin nicht dabei gewesen, ich weiß nicht, was da führend war. Da ist letztlich der Vortrag, den die Parteien da bringen, entscheidend. Aber das darf man vielleicht nicht vergessen.

Also das war ein handwerkliches Können des Herrn Karl Birkenstock, das ja unbenommen bleibt. aber handwerkliches Können und Erfüllen von solchen vielleicht dann auch notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten, weil eben das Ziel des gesunden Laufens, sage ich jetzt mal salopp, nur erfüllt wird, wenn ich eben an dieser Stelle einen Huckel mache, an der anderen Stelle das so forme, nur dann erreicht werden kann. Und dann bin ich aber gänzlich raus aus dem Urheberschutz, weil dann bin ich raus aus Kreativität, weil mir quasi vorgegeben ist, wie ich etwas machen muss, damit ich ein bestimmtes Ziel erreiche. Ja, das heißt, also wenn wir uns die Sohle anschauen, die muss eine bestimmte Form haben, damit sie eben gesundheitsschonend ist oder diese Gesundheitsaspekte ausfüllt.

Und die Schnalle, die das Madrid -Modell sozusagen oben drüber hat, das ist ja eine einzelne Schnalle, die sich über den Fuß dann wölbt, die ist dann das Arizona -Modell, ist das mit zwei Schnallen dann später. Das Madrid -Modell hat halt diese eine Schnalle und da muss man dazu sagen, das ist dann vielleicht auch einfach nicht besonders genug gewesen, aus Sicht des Gerichts dann zumindest, um zu sagen, jetzt wird ein künstlerischer Aspekt überschritten. Das Arizona -Modell, das danach kam und als Fortentwicklung, wenn man so will, von dem Madrid -Modell angesehen werden kann, das hat sich auch dann wiederum mit seiner zweiten Schnalle, die einfach sozusagen dazugesetzt wurde, vielleicht um besseren Halt zu gewährleisten, ich persönlich präferiere auch Arizona -Modelle, Das hat sich dann auch in seiner Gestaltung nicht so sehr herausgehoben, dass man sagen würde, okay, jetzt ist eine künstlerische Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe überschritten. Das heißt, wir haben sozusagen die zwei Komponenten, die wir uns anschauen können, diese Sohle und dann das Gesamtmodell.

und die Sohle als solche ist halt sehr, sehr technisch vorgegeben, weil sie eben diese orthopädischen Gegebenheiten widerspiegeln soll, um besonders gut an den Fuß zu passen und besonders gesundheitsschonend zu sein. Und das Gesamtmodell kann dann halt nicht mehr die Schöpfungshöhe erreichen, weil es eben nicht besonders genug ist. Das kann man sicherlich, und das will ich auch gar nicht in Abrede stellen, das kann man sicherlich irgendwo auch anders sehen. Man kann bestimmt sagen, oh, das ist so ein Design, was sich jetzt so auch durchgesetzt hat, dass es so besonders geworden ist.

Aber das sind Aspekte, die man eigentlich auch nicht wirklich mit einbeziehen darf. Man muss sich ja anschauen, wie war es, als dieses Werk dann veröffentlicht wurde, also als es sozusagen auf den Markt gebracht wurde. Wie wurde es damals aufgefasst? Und wenn man das damals anscheinend verglichen hat mit den anderen Gesundheitsanleihen, dann ist da keine Gestaltungshöhe erreicht worden, sondern es war dann doch eher strenger an dem verblieben, was technisch notwendig war.

Ja, so sieht es jedenfalls der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Köln mit einer grundsätzlich nachvollziehbarer Begründung. Der BGH hat dabei zum einen auch noch, oder nicht zum einen, sondern hat überhaupt noch überprüft, dass das Oberlandesgericht sich eben nicht nur mit diesen Einzelmerkmalen, sondern auch mit einer Gesamtbetrachtung auseinandergesetzt hat. Das hat das OLG aber korrekt gemacht. Insofern gab es da jetzt auch nichts dran zu monieren.

Und es hat insbesondere auch Bezug genommen auf bestehende europäische Rechtsprechung und auch vergangene, darauf folgende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Also gerade in diesem Bereich noch den sogenannten Geburtstagszug, der da über diese Aspekte verhalten hat. Und was aber, glaube ich, ganz wichtig ist, also wir bewegen uns ja hier so in so einem Bereich, das ist ein Produkt, das gibt es schon sehr lange, nicht selten wurde davon gesprochen, dass es irgendwie eine Design -Ikone ist etc. Das ist keine grundsätzliche Entscheidung dahingehend, dass man sagt, okay, ich kann nicht pauschal sagen, dass so Design -Klassiker Schutz genießen, immer.

Also es gibt ganz viele ältere Lampen, es gibt ganz diverse Produkte, die eben auch diesen Urheber -Schutz genießen, weil sie nicht nur sich zu einer sogenannten Design -Ikone entwickelt haben, sondern weil sie eben auch nicht nur funktional eben besonderen Gegebenheiten gerecht werden, was dann eben keinen Urheber -Rechts -Schutz zur Folge hat, sondern auch ästhetische Aspekte und gestalterische Aspekte erfüllen. Das hat der BGH halt hier bei den Beckenstocksandalen nicht gesehen. Was aber nicht pauschal heißt, dass das nicht möglich ist, weil in der Vergangenheit gab es diverse Entscheidungen schon, die sich mit Vitrinen leuchten und diversen anderen Dingen beschäftigt haben, unter anderem auch zum Beispiel mit dem Porsche 911 oder sowas, wo man sagt, okay, das ist grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz schon zugänglich. Ich finde, vielleicht eine Sache, über die man nachdenken kann, ist, das ist noch ein bisschen Pech, dass es sich um Schuhe handelt oder Sandalen handelt, weil die Fläche bei Sandalen ist einfach sehr gering, um künstlerisch tätig zu werden.

Das heißt, man hat da also wenig Spielraum und das ist ja auch das, was vielleicht dann so ein bisschen zum Verhängnis geworden ist. Der Spielraum bei so einer Sandale ist einfach sehr gering, weil du hast nicht viel Material zur Verfügung. Und da etwas so diese Gestaltungshöhe dann zu überschreiten, also etwas sehr Besonderes zu machen, ohne dass die Sandale dann nachher nicht, also die Funktionalität komplett verliert, ist, glaube ich, einfach sehr viel schwieriger, als es möglicherweise bei einem Schrank ist. Weil bei einem Schrank habe ich dann viel mehr Fläche und sozusagen Optionen, Gestaltungsmöglichkeiten, ohne direkt die komplette Funktionalität zu verlieren.

Also das ist so etwas, das bestimmt da auch irgendwo mit reinspielt. Also ich glaube, da bin ich natürlich ganz schlecht drin, da fällt mir die Namen nicht so ein, aber ich meine jedenfalls, dass es wesentlich unbequemere Schuhe gibt. Ich glaube, es sind ausdrücklich Frauenschuhe, die Urheberrechtsschutz genießen, aber gesundheitlich eher, also nicht länger als einen kurzen Abend zu tragen sind. Aber das ist ja irgendwo genau dieser Punkt, dass du hier ja das Problem hattest, dass Kai Birkenstock ja in erster Linie auf diese gesundheitsschonenden oder sogar fördernde technische Gestaltung Wert gelegt hat.

Und dadurch, wenn das sozusagen die Basis ist und davon man nicht abweichen möchte, dann wird es halt irgendwann sehr, sehr schwer, jetzt auch noch eine Gestaltungshöhe zu überschreiten, insbesondere wenn man sich dieses Urteil dann dazu jetzt nachträglich dann anschaut. Kann man jetzt noch eine Frage stellen oder die würde ich einfach an dich stellen. Genießen jetzt Birkenstocks dann gar keinen Schutz? Also ist das dann so, dass wenn es kein Urheberrecht gibt, dann gibt es gar kein Schutzrecht oder kann man vielleicht über andere Sachen nachdenken?

Und diese konkreten Modelle genießen dann keinen Urheberrechtsschutz. Punkt. Das kann man jetzt erstmal so festhalten. Womit man sich in diesem Zusammenhang immer auseinandersetzt oder auseinandersetzen sollte, vorher oder nachher, in diesem Fall vielleicht eher nachher, das ist der Punkt des Designschutzes.

Also wir haben ja früher Geschmacksmusterschutz und jetzt Designschutz nach dem Designgesetz. Da ist es so, das ist im Unterschied zum Urheberrecht ein Recht, das zu beantragen ist oder einzutragen ist. Urheberrechtsschutz entsteht bei Schaffung. Also wenn ich das Werk geschaffen habe, dann ist der Schutz auch da, wenn eben die Anforderungen ausreichen.

Wenn die aber nicht ausreichen, das wird ja immer nachträglich beurteilt, dann habe ich auch keinen Schutz im Zeitpunkt der Erstellung erlangt. Beim Design ist es aber so, dass ich sagen kann, okay, ich kann mir eine bestimmte Gestaltung eines Produktes, 2D, 3D, schützen lassen. Das kann ich dann zum Beispiel beim Deutschen Patent und Markenamt, kann ich das eintragen lassen und erreiche damit einen formalen Schutz für meine Produkte. Ich gestehe, ich habe nicht geschaut, ob Birkenstock das gemacht hat, ob diese Modelle und die Sandalen nach dem Designgesetz geschützt sind.

Wenn das der Fall sein sollte, wäre das auch eine Grundlage, um gegen Dritte vorzugehen, dass man sagt, okay, bitte dieses Design nicht in der Art und Weise verwenden. Ich würde aber behaupten, dass wenn dem so wäre, wäre das in den Verfahren auch schon Gegenstand gewesen. Also im BGH -Urteil taucht das nicht auf. Es wird zwar immer von Design gesprochen, das ist immer so ein bisschen die Problematik.

Man spricht von Design, meint aber gar nicht immer dieses formale Design, sondern einfach eben die Gestaltung, die man mit Design landläufig beschreiben möchte. Aber es gibt eben auch das Designgesetz, das sagt, okay, ich brauche eine Neuheit und eine Eigenart, die dieses Produkt erfüllen muss. die aber bei der Eintragung noch nicht geprüft wird. Das ist auch so ein Punkt.

Also wenn ich das Formular richtig ausfülle, kriege ich es eingetragen und dann wird im Nachhinein ein Streitfall dann wahrscheinlich, äh, nicht wahrscheinlich, sondern dann wird erst geprüft, ob ich da eben diese materiellen Voraussetzungen für ein Design auch erfülle. Das wäre ein Gedanke, wo ich hier drüber nachgedacht habe. Ansonsten gibt es immer noch die Möglichkeit, über das Wettbewerbsrecht was zu machen, dass man sagt, okay, ich habe hier irgendeine Form von Nachahmungswettbewerb Aber da sind die Anforderungen auch sehr hoch. Also es liegt schon nahe zu sagen, hier Urheberrechtsschutz liegt vor und dann ist das nachgelagerte Vorgehen sehr einfach, aber es hängt eben tatsächlich daran, dass es diesen Urheberrechtsschutz gibt, womit man so ein bisschen auch als Resultat dieser Entscheidung oder aus dieser Konstellation mitnehmen kann, dass gerade wenn man vielleicht bei einer Prüfung, ob dieses Produkt tatsächlich Urheberrechtsschutz genießt oder nicht, Zweifel hat, rechts und links prüfen sollte, ob man vielleicht andere Möglichkeiten hat, ob das jetzt irgendwie markenrechtlich, designrechtlich oder, gut, wettbewerbsrechtlich bin ich da jetzt auch drauf angewiesen, dass ich da, das kann ich nicht eintragen, wie Markenrecht oder Designrecht, aber dass ich da immer so ein bisschen schaue, habe ich andere Möglichkeiten, das zu schützen, gerade wenn es in den Bereich geht, das hat einen gewissen Markterfolg und ist vielleicht auch prädestiniert dafür, dass andere Unternehmen sich daran orientieren.

Und da dann vielleicht, letztlich muss man sagen, auch einen Markt wegnehmen. Diese Birkenstocksandalen sind jetzt auch nicht günstig und nachgeworfen. Sie haben meines Wissens so gute Qualität. Aber es gibt ja dann ähnlich aussehende Produkte, die eben deutlich günstiger sind.

Und das macht natürlich einen Markt kaputt. Oder macht jedenfalls aus Sicht desjenigen, der die ursprünglich vertreibt. Und ja, da kann man sicherlich drauf gucken. Ansonsten wüsste ich jetzt nicht, dass es da noch anderen Schutz gibt.

Ja, eine ganz kurze Recherche während des Podcasts hat ergeben beim DPMA, wenn man nach Birkenstock sucht, kriegt man 782 Treffer im Bereich Designs. Das heißt, darunter könnten natürlich auch vernichtete Akten und sowas fallen. Das will ich jetzt gar nicht ausschließen und nicht alle werden wahrscheinlich von Birkenstock selber wirklich sein. Aber ich könnte mir vorstellen, dass da der ein oder andere Beantragte der Designschutz auch schon vorliegt zugunsten von Birkenstock.

Ich glaube, das ist etwas, was man dann im Prozess der Entwicklung eines Produkts, gerade eben bei Gebrauchsgegenständen, frühzeitig am besten sich überlegt. habe ich hier ein so besonderes Produkt, das sich so besonders abhebt von denjenigen Produkten, die auf dem Markt schon existieren, dass ich über Urheberrechte nachdenken möchte oder muss und dann sollte man prüfen, ist es realistisch, dass es sich um Urheberrechte handelt Und da muss man wahrscheinlich einfach auch bis zum gewissen Grad Vorsicht walten lassen und dann lieber einmal zu viel ein Designrecht sozusagen sich eintragen lassen, als einmal zu wenig. Denn wenn man sich dieses Urteil hier anschaut, trotz des sogenannten brutalistischen und sehr typischen Designs der Birkenstocks, ist der BGH nachher davon ausgegangen, dass es sich eben nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Und das sollte man dann eben bei Gebrauchsgegenständen, gerade bei Gebrauchsgegenständen, im Hinterkopf behalten, dass eben die Gestaltungshöhe doch wesentlich höher ist, als es sich bei typischen, ja typisch ist jetzt ein schlechter Begriff, aber bei anderen Werken der Kunst handelt, wo es eben sehr viel leichter ist, diese Gestaltungsschöpfungshöhe zu überschreiten.

Ich glaube, das kann man so stehen lassen. Und ja, wir werden sehen. Also ich bin nicht sicher, ob es Bestrebungen gibt, da das Ganze nochmal anders aufzurollen, wenn es da Designs gibt etc. Vielleicht kann man das dazu sagen.

Also der BGH musste sich auch, oder es wurde anscheinend in dem Prozess darüber auch gesprochen, ob nicht der BGH das vorlegen soll zum EuGH Oder möglicherweise auf eine EuGH -Entscheidung, die da schon gerade anhängig ist in einer anderen Sache oder die zu erwarten ist in einer anderen Sache, dann so lange aussetzen soll, bis diese Entscheidung da ist. Und der BGH hat das verneint, hat gesagt, das ist jetzt mal eine Entscheidung. Und das ist, muss man sagen, im Urheberrecht doch passiert das ja häufig, dass der EuGH noch mit hinzugezogen wird. Und in diesem Fall hat der BGH gesagt, nee, das ist eine Entscheidung, die können wir jetzt hier so mit den Sachen, die wir vorliegen haben und unserer Rechtsauffassung klären.

Und wie du ja schon gesagt hast, auch ein relativ zügiges Verfahren insgesamt mit den zwei Jahren, sodass man eigentlich sagen kann, ja, das kann man erstmal so nehmen, wie es ist. Ja, das hat der BGH darauf gestützt, dass das OLG Köln auch schon auf diese Entscheidung Bezug genommen hat, in der es Vorlagefragen gab. Das ging auch um eine Design -Ikone, wenn man so will, diese USM Haller Gestaltung, eine der Gestaltungen. Und da hatte das OLG darauf Bezug genommen und hatte quasi die Essenz dieser Entscheidung auch schon berücksichtigt, dass man sagt, okay, in diesem Fall muss man jedenfalls auch berücksichtigen, subjektive Sicht des Schöpfers im Schöpfungsprozess.

Das hat das OLG aber gemacht und deswegen hat der BGH auch gesagt, okay, da müssen wir hier auch nichts mehr vorlegen. Das ist alles soweit berücksichtigt. Es gibt keine offenen Fragen, die an den OLGH vorzulegen sind. dann wird man davon ausgehen müssen, dass das erstmal so steht.

Und ob es basierend auf anderen Rechtsgrundlagen dann noch irgendwelche Verfahren gibt, das ist offen. Wir werden es sehen. Und wenn dem so sein sollte, werden wir ganz sicher auch mal darüber sprechen in einer der kommenden Podcast -Folgen. Ich glaube aber, für heute haben wir genug gesprochen, auch im Hinblick darauf, dass wir ja brav uns kürzer fassen wollen.

tun das auch. Und ich würde sagen, wenn das Thema interessant ist, andere Themen interessant sind, dann sind wir natürlich immer offen für Vorschläge. Gerne an podcast .tvw .lo und wenn euch der Podcast gefallen hat, dann gerne auch das Ganze mit einer Empfehlung oder einer positiven Bewertung versehen und ich würde sagen, wir hören uns in zwei Wochen wieder und ich sage auf Wiederhören. Ja, ich freue mich über jeden, der uns zuhört und auch über jeden, der in zwei Wochen wieder einschalten wird.

Ich fand es heute war ein spannendes Thema. Es ist immer so ein bisschen, das will ich noch ganz kurz gesagt haben, es ist immer so ein bisschen das Thema mit der Kunst. Also in der Rechtsprechung ist Kunst einfach ein sehr schwieriges Thema und dann wird es auch immer sehr, sehr komplex, weil die Gerichte sich schwer tun und dann sehr viel Text schreiben. Da muss man immer versuchen, den Überblick zu behalten und auf das Wesentliche, hoffentlich haben wir das Wesentliche heute rübergebracht und ich freue mich bis zum nächsten Mal.

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