Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Das Design der bekannten Birkenstock-Sandalen genießt keinen Urheberrechtsschutz. Damit endet ein langer Rechtsstreit, in dem das Unternehmen Birkenstock versuchte, die Gestaltung seiner Sandalen als urheberrechtlich geschützt anerkennen zu lassen.
Die rechtliche Grundlage
Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst und angewandten Kunst, sofern sie eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Das bedeutet, dass ein Werk eine besondere, individuelle Gestaltung aufweisen muss, die sich deutlich von bestehenden Formen abhebt.
Warum hat der BGH den Schutz verneint?
Der BGH entschied, dass das Design der Birkenstock-Sandalen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Die Gestaltung sei stark durch funktionale Aspekte geprägt. Die typische Sohle und der Riemenaufbau der Modelle „Madrid“ und „Arizona“ beruhen vorrangig auf ergonomischen und orthopädischen Anforderungen und nicht auf einer kreativen, künstlerischen Leistung.
Zusätzlich stellte der BGH fest, dass sich das Design nicht signifikant von anderen Gesundheits- und Komfortsandalen unterscheidet. Eine rein funktionale Gestaltung ohne darüber hinausgehende kreative Elemente kann nicht urheberrechtlich geschützt werden.
Auswirkungen für Designer und Unternehmen
Das Urteil zeigt, dass nicht jedes bekannte oder ikonische Design automatisch urheberrechtlichen Schutz genießt. Gerade im Bereich der Gebrauchsgegenstände müssen Gestalter darauf achten, dass ihre Designs nicht nur funktional, sondern auch hinreichend kreativ sind, um urheberrechtlich geschützt zu sein.
Für Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre Designs zusätzlich durch andere Schutzrechte absichern sollten. Dazu gehört insbesondere der Designschutz nach dem Designgesetz, der sich speziell auf die optische Gestaltung von Produkten bezieht. Markenrecht kann ebenfalls eine Möglichkeit sein, bekannte Formen oder Gestaltungselemente zu schützen.
Rein funktionales Design reicht nicht
Das BGH-Urteil schafft Klarheit im Bereich des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände. Es zeigt, dass rein funktionale Designs nicht automatisch urheberrechtlichen Schutz genießen. Unternehmen und Designer sollten prüfen, welche alternativen Schutzmöglichkeiten bestehen, um Nachahmungen zu verhindern.
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