Die Kinderbuchfigur Conni sorgt derzeit nicht nur im Kinderzimmer für Gesprächsstoff, sondern auch in den sozialen Medien: Unzählige sogenannte „Conni-Memes“ kursieren online – viele davon humorvoll, manche überzogen, fast alle mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt. Doch was sagt das Recht dazu?
In der aktuellen Folge unseres Podcasts Kaffeerecht beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und werfen einen differenzierten Blick auf das, was erlaubt ist – und was nicht.
Zwischen Internetkultur und Urheberrecht
Auch wenn viele Memes harmlos wirken: Die Figur Conni ist urheberrechtlich geschützt – ebenso wie ihre charakteristische Darstellung. Das gilt auch dann, wenn Memes durch KI-Tools erstellt werden. Entscheidend ist, ob das Ausgangsmaterial ausreichend verändert wurde – oder ob eine bloße Kopie vorliegt.
Parodie, Pastiche & § 51a UrhG
Eine zentrale Rolle spielt dabei die neue gesetzliche Schranke in § 51a UrhG, die Parodien, Karikaturen und sogenannte Pastiches erlaubt – also humorvolle oder stilistische Auseinandersetzungen mit bestehenden Werken. Viele Conni-Memes könnten unter diese Schranke fallen – allerdings ist das im Einzelfall nicht immer eindeutig.
Und was sagt der Carlsen Verlag?
Der Verlag hat sich bereits zur Meme-Welle geäußert und signalisiert: Humorvolle, nicht-kommerzielle Memes werden aktuell toleriert – solange sie keine menschenverachtenden oder diskriminierenden Inhalte enthalten. Wer Conni jedoch zu Werbezwecken nutzt, bewegt sich schnell außerhalb des rechtlich Zulässigen.
Shownotes
- Conni-Memes: Spaß oder Urheberrechtsprobleme?
- Wie ihr vielleicht mitbekommen habt, haben mehrere Medien unser FAQ zum Umgang mit den beliebten Conni-Memes aufgegriffen und in den sozialen Netzwerken eine Vielzahl an kritischen Kommentaren… | Carlsen Verlag GmbH
- BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf
- Podcast: Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht