Wer Fotos ohne Erlaubnis auf einer Website veröffentlicht, muss mit einer Zahlung rechnen – auch dann, wenn die Seite von einem Unternehmen im Ausland betrieben wird. Ein Urteil des Landgericht Köln zeigt, wie Gerichte in solchen Fällen den Wert der Nutzung bemessen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Az. 14 O 292/22). Für die Veröffentlichung von zwei Fotografien sprach das Gericht eine Zahlung von 1.500 Euro zu.
Worum ging es?
Ein italienisches Unternehmen betrieb eine Website, auf der hochwertige Architekturfotos veröffentlicht wurden. Die Fotos stammten von professionellen Fotografen und zeigten ein Bauwerk, an dessen Errichtung ein früheres Partnerunternehmen beteiligt war. Eine Erlaubnis zur Nutzung der Bilder lag jedoch nicht vor. Auch eine Nennung der Fotografen erfolgte nicht.
Nachdem die Nutzung bemerkt worden war, forderten die Fotografen eine Vergütung. Da es keine vorherige Vereinbarung gab, musste das Gericht klären, welcher Betrag für diese Nutzung als angemessen anzusehen ist.
Nutzung im Ausland, Abruf in Deutschland
Ein zentraler Punkt war, dass die Website zwar von einem italienischen Unternehmen betrieben wurde, die Inhalte aber auch in Deutschland abrufbar waren. Die Seite ließ sich übersetzen, es bestand die Möglichkeit, Bestellungen nach Deutschland auszulösen, und die Fotos waren ohne technische Einschränkung hierzulande sichtbar.
Das Gericht stellte deshalb darauf ab, welchen Wert die Nutzung für den deutschen Bereich hatte. Es ging nicht um eine weltweite Nutzung, sondern um den Teil der Nutzung, der sich in Deutschland ausgewirkt hat.
Wie das Gericht den Betrag ermittelt hat
Das Gericht hat geprüft, welchen Preis vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn die Nutzung der Fotos im Vorfeld ordnungsgemäß geklärt worden wäre. Dabei spielte eine Rolle, dass es sich um qualitativ hochwertige Fotografien handelte, die nicht zu niedrigen Preisen lizenziert werden.
Zugleich wurde berücksichtigt, dass die Website in erster Linie auf ein italienisches Publikum ausgerichtet war. Deshalb wurde der Ausgangswert, den man für eine umfassendere Nutzung ansetzen könnte, reduziert. Für diese auf Deutschland bezogene Nutzung hielt das Gericht einen Betrag von 375 Euro pro Foto für angemessen.
Verdopplung wegen fehlender Namensnennung
Hinzu kam, dass die Fotografen bei der Veröffentlichung nicht genannt wurden. Das Gericht ging davon aus, dass professionelle Fotografen für den Verzicht auf die Nennung ihres Namens eine zusätzliche Vergütung verlangen würden. Die fehlende Namensnennung wirkt sich auf Sichtbarkeit und berufliche Wahrnehmung aus und hat damit einen eigenen wirtschaftlichen Wert.
Dieser Aspekt führte dazu, dass der Betrag pro Foto verdoppelt wurde. Am Ende ergab sich eine Vergütung von 750 Euro je Bild.
Für zwei Fotos musste das Unternehmen somit 1.500 Euro zahlen.
Einordnung der Entscheidung
Das Urteil zeigt, dass Gerichte auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine sachliche und nachvollziehbare Bewertung vornehmen. Der zugesprochene Betrag ergibt sich aus der Qualität der Fotos, der Art der Nutzung und der Frage, welchen Teil des Marktes die Nutzung tatsächlich erreicht hat.
Die Entscheidung macht deutlich, dass eine unberechtigte Nutzung nicht deshalb folgenlos bleibt, weil eine Website ihren Sitz im Ausland hat oder sich überwiegend an ein anderes Publikum richtet.
Einordnung für die Praxis
Für Fotografen bietet das Urteil eine klare Orientierung. Auch bei Veröffentlichungen auf ausländischen Websites kann eine Vergütung verlangt werden, wenn die Fotos in Deutschland abrufbar sind. Die zugesprochenen 1.500 Euro für zwei Bilder zeigen, welche Beträge Gerichte unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen ansehen.
