Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Zwischen Kölsch und Kündigung – Alkohol am Arbeitsplatz an Karneval

Karneval gilt im Rheinland als Ausnahmezustand – arbeitsrechtlich ist er das nicht. Auch wenn vielerorts an Weiberfastnacht um 11:11 Uhr angestoßen wird oder Rosenmontag „gefühlt“ frei ist, gelten im Arbeitsverhältnis dieselben Grundsätze wie an jedem anderen Arbeitstag.

Alkohol am Arbeitsplatz – kein generelles Verbot

Ein gesetzliches, pauschales Alkoholverbot am Arbeitsplatz gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Tätigkeit und die betriebliche Regelung. Wer Maschinen bedient, Fahrzeuge führt oder sicherheitsrelevante Aufgaben übernimmt, wird faktisch keinen Spielraum haben. In anderen Bereichen kann ein Arbeitgeber Alkoholkonsum in engen Grenzen zulassen – etwa ein Glas Sekt an Weiberfastnacht.

Maßgeblich ist hier das sogenannte Direktionsrecht: Der Arbeitgeber darf Verhalten im Betrieb steuern und Vorgaben machen. Er kann Alkohol erlauben, einschränken oder vollständig untersagen. Wichtig ist nur, dass klare Regeln kommuniziert werden.

Wenn Gewohnheiten zu Rechten werden

Gerade an Karneval stellt sich häufig die Frage: „Wir hatten doch immer frei.“

Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag – auch nicht im Rheinland. Wer frei haben möchte, benötigt grundsätzlich Urlaub oder eine ausdrückliche Freistellung durch den Arbeitgeber.

Allerdings kann sich durch eine sogenannte betriebliche Übung ein Anspruch entwickeln. Wenn ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos Rosenmontag freigibt oder regelmäßig Alkohol im Betrieb duldet, kann daraus ein vertraglicher Anspruch entstehen. Das bedeutet: Solche Gewohnheiten lassen sich nicht ohne Weiteres einseitig wieder abschaffen.

Für Arbeitgeber heißt das: Wer flexibel bleiben möchte, sollte Sonderregelungen ausdrücklich als freiwillig und ohne Bindungswirkung kommunizieren.

Abmahnung oder Kündigung?

Wird gegen klare betriebliche Vorgaben verstoßen, kann Alkoholkonsum arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von der Abmahnung bis zur Kündigung. Entscheidend ist, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.

Anders zu beurteilen ist eine Alkoholabhängigkeit. Sie gilt rechtlich als Krankheit. In solchen Fällen geht es nicht um ein schuldhaftes Fehlverhalten, sondern um krankheitsbedingte Einschränkungen – mit entsprechend anderen Maßstäben.

Brauchtum ist kein Freifahrtschein

Dass Karneval keine rechtsfreie Zone ist, zeigt ein älteres, aber instruktives Urteil: Eine Mitarbeiterin schnitt einem Kunden an Weiberfastnacht die Krawatte ab – ohne dessen Zustimmung. Das Gericht sprach dem Betroffenen Schadensersatz zu. Auch wenn das Abschneiden von Krawatten regionales Brauchtum sein mag, bleibt fremdes Eigentum geschützt.

Shownotes

8d62fda5cb52482298dc208656b07976 Kölsch und Kündigung

Weitere Folgen

Drohnenfotografie und Recht

In Folge 48 von Kaffeerecht widmen wir uns dem spannenden Thema Drohnenfotografie – und den rechtlichen Grenzen, die du kennen solltest. Wann greift die Panoramafreiheit? Darf ich öffentlich zugängliche Kunstwerke mit der Drohne ablichten – und was ist mit Personen auf dem Bild? Außerdem klären wir, welche Pflichten du beim Betrieb einer Drohne beachten musst: von der Kennzeichnung über den Drohnenführerschein bis zur Versicherung. Alles kompakt, verständlich und praxisnah – für Kreative, Unternehmer:innen und alle, die mit der Drohne unterwegs sind.

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Der Digital Markets Act (DMA) am Beispiel von Threads

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über den Digital Markets Act (DMA). Wir erklären, warum er der Hauptgrund dafür ist, dass die Twitter/X-Alternative Threads derzeit nicht in der EU verfügbar ist. Wir erklären, was und wer Gatekeeper sind, welche Anforderungen der DMA an sie stellt und welche Chancen er für alle anderen Unternehmen bietet. Viel Spaß beim Zuhören!

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Arbeitsrecht trifft Datenschutz – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Bewerbung, Arbeitsvertrag, Home-Office oder Kündigung – überall werden personenbezogene Daten verarbeitet. In Folge 54 von Kaffeerecht zeigen wir, wo sich Arbeitsrecht und Datenschutz überschneiden, welche Regeln aus § 26 BDSG und der DSGVO gelten und wann Einwilligungen wirklich freiwillig sind.

Wir sprechen über:
• zulässige vs. verbotene Fragen im Bewerbungsprozess
• Lösch- und Aufbewahrungsfristen für Bewerbungs- und Personaldaten
• Home-Office, Bring-Your-Own-Device & Leistungs­kontrolle
• Video- und Software-Monitoring – wo die rote Linie verläuft
• Sonderfall Gesundheitsdaten und Krank­meldungen
• Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO

Zum Schluss erfährst du, welche Dokumentations- und Schulungs­pflichten Arbeitgeber beachten müssen, um Bußgelder und Reputations­schäden zu vermeiden.

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