Karneval gilt im Rheinland als Ausnahmezustand – arbeitsrechtlich ist er das nicht. Auch wenn vielerorts an Weiberfastnacht um 11:11 Uhr angestoßen wird oder Rosenmontag „gefühlt“ frei ist, gelten im Arbeitsverhältnis dieselben Grundsätze wie an jedem anderen Arbeitstag.
Alkohol am Arbeitsplatz – kein generelles Verbot
Ein gesetzliches, pauschales Alkoholverbot am Arbeitsplatz gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Tätigkeit und die betriebliche Regelung. Wer Maschinen bedient, Fahrzeuge führt oder sicherheitsrelevante Aufgaben übernimmt, wird faktisch keinen Spielraum haben. In anderen Bereichen kann ein Arbeitgeber Alkoholkonsum in engen Grenzen zulassen – etwa ein Glas Sekt an Weiberfastnacht.
Maßgeblich ist hier das sogenannte Direktionsrecht: Der Arbeitgeber darf Verhalten im Betrieb steuern und Vorgaben machen. Er kann Alkohol erlauben, einschränken oder vollständig untersagen. Wichtig ist nur, dass klare Regeln kommuniziert werden.
Wenn Gewohnheiten zu Rechten werden
Gerade an Karneval stellt sich häufig die Frage: „Wir hatten doch immer frei.“
Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag – auch nicht im Rheinland. Wer frei haben möchte, benötigt grundsätzlich Urlaub oder eine ausdrückliche Freistellung durch den Arbeitgeber.
Allerdings kann sich durch eine sogenannte betriebliche Übung ein Anspruch entwickeln. Wenn ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos Rosenmontag freigibt oder regelmäßig Alkohol im Betrieb duldet, kann daraus ein vertraglicher Anspruch entstehen. Das bedeutet: Solche Gewohnheiten lassen sich nicht ohne Weiteres einseitig wieder abschaffen.
Für Arbeitgeber heißt das: Wer flexibel bleiben möchte, sollte Sonderregelungen ausdrücklich als freiwillig und ohne Bindungswirkung kommunizieren.
Abmahnung oder Kündigung?
Wird gegen klare betriebliche Vorgaben verstoßen, kann Alkoholkonsum arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von der Abmahnung bis zur Kündigung. Entscheidend ist, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.
Anders zu beurteilen ist eine Alkoholabhängigkeit. Sie gilt rechtlich als Krankheit. In solchen Fällen geht es nicht um ein schuldhaftes Fehlverhalten, sondern um krankheitsbedingte Einschränkungen – mit entsprechend anderen Maßstäben.
Brauchtum ist kein Freifahrtschein
Dass Karneval keine rechtsfreie Zone ist, zeigt ein älteres, aber instruktives Urteil: Eine Mitarbeiterin schnitt einem Kunden an Weiberfastnacht die Krawatte ab – ohne dessen Zustimmung. Das Gericht sprach dem Betroffenen Schadensersatz zu. Auch wenn das Abschneiden von Krawatten regionales Brauchtum sein mag, bleibt fremdes Eigentum geschützt.
Shownotes
- Verhaltensbedingte Kündigung – typische Fehler
- Zwischen Fieber und Fürsorgepflicht – Krankheit im Arbeitsverhältnis richtig handhaben
- Arbeiten von überall: Die rechtlichen Basics zum Homeoffice