Wer seine Marke über die deutschen Grenzen hinaus schützen möchte, kann dies über das Madrider System der WIPO tun. Grundlage ist eine bestehende oder angemeldete Basismarke beim DPMA. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Schritte.
Berechtigung zur Antragstellung nach dem Madrider System
Die Anmeldung einer internationalen Marke nach dem Madrider System setzt voraus, dass der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist. Unter den Voraussetzungen der R. 8 GAusfO können auch mehrere Personen gemeinsam anmelden.
Der Anmelder muss im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates entweder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, dort seinen Wohnsitz haben oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Der Hinterleger kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen (R. 3 GAusfO).
Antrag auf internationale Registrierung
Der Antrag auf internationale Registrierung erfolgt nach Art. 3 Abs. 1–3 MMA/PMMA. Für jede Marke ist ein gesonderter Antrag in Schriftform zu stellen. Es sind die amtlichen Formblätter des Internationalen Büros zu verwenden (§§ 43–45 MarkenV), insbesondere das Formblatt MM2. Handschriftlich ausgefüllte Formblätter akzeptiert die WIPO nicht. Die Formblätter sind in der Verfahrenssprache (Englisch oder Französisch) vollständig auszufüllen und beim DPMA einzureichen – unmittelbare Anträge an das Internationale Büro sind nicht möglich.
Die Formulare stellt das DPMA auf seiner Website zur Verfügung. Ergänzende Informationen finden sich auch auf der Website der WIPO.
Beizufügende Unterlagen
Den Antragsunterlagen sind die nach R. 9 Abs. 4–5 GAusfO erforderlichen Belege beizufügen. Nicht-grafische Darstellungen der Marke können nicht eingereicht werden.
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss gemäß § 108 Abs. 3 MarkenG nach Klassen geordnet sein und der Nizza-Klassifikation entsprechen. Waren oder Dienstleistungen, die mehreren Klassen zugeordnet werden können, sind in jeder in Betracht kommenden Klasse aufzuführen. Die Begriffe müssen hinreichend genau sein (R. 9 Abs. 4 lit. a Nr. xiii GAusfO). Bei fehlender oder mangelhafter Klassifikation nimmt das Internationale Büro Korrekturen vor – gegen zusätzliche Gebühren.
Besonderheiten bei der Benennung der USA und der EU
Für die USA ist zusätzlich eine Erklärung über die Benutzungsabsicht („Intention to use“) auf dem Formblatt MM18 in englischer Sprache erforderlich, die die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers enthalten muss.
Wird die EU benannt, muss eine zweite Verfahrenssprache des EUIPO angegeben werden. Der Antragsteller kann ältere nationale Rechte mittels Formblatt MM17 (Senioritätsbeanspruchung nach R. 21 GAusfO, Art. 39 UMV) geltend machen. Wird eine Unionsmarke zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist eine Umwandlung in nationale Markenanmeldungen möglich (R. 24 Abs. 7 GAusfO i.V.m. Art. 202 Abs. 1 UMV).
Der weitere Verlauf
Nach Einreichung prüft das DPMA den Antrag auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit dem nationalen Markenregister und korrekte Gebührenentrichtung. Erst danach leitet das DPMA den Antrag an das Internationale Büro der WIPO weiter.
Die WIPO prüft, ob der Antrag den internationalen Vorschriften genügt. Stellt sie Mängel fest, informiert sie das DPMA und den Anmelder und setzt eine Frist zur Behebung.
Werden die gerügten Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen; bereits gezahlte Gebühren können in diesem Fall teilweise erstattet werden.
Einen weiterführenden Überblick über internationale Markenanmeldungen finden Sie in unserem Beitrag Internationale Markenanmeldungen.
Brauche ich eine deutsche Marke, bevor ich international anmelde?
Ja. Eine internationale Registrierung über das Madrider System setzt eine Basismarke beim DPMA voraus – entweder als eingetragene Marke oder als anhängige Anmeldung.
In welcher Sprache muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss in Englisch oder Französisch abgefasst sein. Die Wahl der Verfahrenssprache ist verbindlich für das gesamte Verfahren.
Wie läuft das Verfahren nach der Einreichung ab?
Das DPMA prüft den Antrag und leitet ihn an die WIPO weiter. Die WIPO registriert die Marke und übermittelt sie an die benannten Länder, die innerhalb von zwölf bis 18 Monaten über den Schutz entscheiden.