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Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Account oder Beitrag gesperrt: So wehren sich Unternehmen mit dem DSA

  • Folge vom 17. Juli 2026

Von einer Stunde auf die andere geht nichts mehr: Das Unternehmenskonto ist gesperrt, ein wichtiger Beitrag verschwunden, und in der Nachricht steht nur „Verstoß gegen unsere Richtlinien“. Das passiert immer wieder, egal ob auf Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok oder im Google Unternehmensprofil. Für Unternehmen, die über diese Kanäle Kunden erreichen und werben, ist das kein Schönheitsfehler, sondern ein echtes wirtschaftliches Problem.

Die gute Nachricht: Man ist einer Sperre nicht mehr ausgeliefert. Seit dem Digital Services Act (DSA), der seit dem 17. Februar 2024 vollständig gilt und ausdrücklich auch Unternehmen mit Sitz in der EU schützt, gibt es klare Rechte und einen strukturierten Weg zurück. In dieser Folge zeigen wir, welche Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind.

Erst verstehen, was gesperrt wurde

Bevor man handelt, lohnt der genaue Blick: Ist nur ein einzelner Beitrag betroffen, oder das ganze Konto? Ist die Sperre temporär (sie löst sich oft von selbst) oder dauerhaft (dann muss man aktiv werden)? Eine Sonderform ist die Reichweitendrosselung, bei der ein Beitrag nicht verschwindet, aber kaum noch ausgespielt wird, oft ohne Mitteilung. Fast alle Sperren laufen automatisiert: Ein Algorithmus reagiert auf Signale, ein Mensch schaut erst hin, wenn man sich beschwert.

Die drei Rechte aus dem DSA

Der DSA gibt drei zentrale Hebel. Erstens die Begründungspflicht (§ Art. 17 DSA): Die Plattform muss jede Sperre konkret begründen. Der bloße Satz „Sie haben gegen unsere Richtlinien verstoßen“ reicht nicht. Es muss stehen, welcher Inhalt aus welchem konkreten Grund gegen welche Regel verstößt. Fehlt diese konkrete Begründung, liegt bereits ein eigenständiger Verstoß vor, und die Erfahrung zeigt, dass viele Begründungen bisher nicht ausreichen.

Zweitens das interne Beschwerdesystem (Art. 20 DSA): Jede Plattform muss einen kostenlosen internen Beschwerdeweg vorhalten, und diese Beschwerde darf nicht rein automatisiert bearbeitet werden, ein Mensch muss sich das ansehen. Ab der Benachrichtigung über die Entscheidung hat man mindestens sechs Monate Zeit. Diesen internen Weg sollte man immer zuerst gehen, er ist später auch Voraussetzung für eine Klage.

Drittens die außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21 DSA), eine Art Schlichtungsverfahren vor einer unabhängigen, zertifizierten Stelle. Sie ist freiwillig, aber meist deutlich schneller und günstiger als ein Gericht, und die Plattform muss die Entscheidung akzeptieren. Welche Stelle zuständig ist, hängt von der Plattform ab. Informationen dazu gibt der Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur.

Wenn das nicht reicht: Gericht und einstweilige Verfügung

Verläuft der interne Weg erfolglos, kann man die Plattform gerichtlich in Anspruch nehmen, entweder mit einer regulären Klage oder, wenn es schnell gehen muss, mit einer einstweiligen Verfügung. Letztere ist deutlich schneller, aber an Fristen gebunden: In der Regel sollte man sich binnen vier bis acht Wochen entscheiden und vorher nicht getrödelt haben. Ein Gerichtsstand in Irland steht dem meist nicht entgegen, weil diese Angebote in Deutschland genutzt werden, kann man auch vor deutschen Gerichten klagen, egal ob als Verbraucher oder Unternehmen. Und wer wegen der Sperre auf einen anderen, bestehenden Kanal ausweicht, umgeht damit nicht unzulässig die Sperre (so das OLG Bamberg).

Was man sofort tun sollte

Der wichtigste erste Schritt: alles sichern. Screenshots der Sperrmitteilung, die Konto-URL, laufende Kampagnen dokumentieren und die Kontoinhaberschaft belegen können (Impressum, Domain, gegebenenfalls Handelsregisterauszug). Jede Ticketnummer und jede Bestätigungsmail aufheben, sie belegen später, dass der interne Weg genutzt wurde. Ein häufiger Fehler zum Schluss: Nicht aus Frust einfach ein neues Profil aufmachen. Das wird erfahrungsgemäß oft wieder gesperrt, und die mühsam aufgebaute Reichweite ist erneut weg.

Plattform für Plattform: die konkreten Wege

In der App und in den Hilfeseiten heißt der Weg auf Deutsch fast überall „Einspruch einlegen“ (teils „Widerspruch“). Die genaue Bezeichnung ändert sich leider häufig, hier der Stand Juli 2026:

  • Instagram: In der App unter Einstellungen → „Kontostatus“ sieht man, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Ist das ganze Konto gesperrt, kann man es über die Anmeldemaske einreichen, meist mit Identitätsnachweis. Für Instagram ist derzeit keine der großen Streitbeilegungsstellen automatisch zuständig, User Rights bearbeitet Instagram aber inzwischen.
  • Facebook: „Kontostatus“ in der Kontoübersicht; persönliche Profile können meist binnen 180 Tagen Einspruch einlegen, für Seiten und Gruppen gibt es eigene Formulare.
  • LinkedIn: Hier heißt es „Kontoeinschränkungen“; man wendet sich über die App an den Support, oft ist ein Ausweis-Upload nötig.
  • TikTok: Direkt aus der Sperrmeldung auf „Einspruch einlegen“ beziehungsweise „Widerspruch“ tippen und begründen; bei Alters- oder Identitätsfragen meist Ausweis plus Selfie.
  • YouTube: Über das YouTube Studio: „Jetzt überprüfen“ → „Einspruch einlegen“ → E-Mail und Grund angeben → „Senden“. Frist bis zu einem Jahr; bei Urheberrechtssperren führt der Weg über eine „Gegendarstellung“.
  • Google Unternehmensprofil: Über das „Einspruchstool für Unternehmensprofile“. Achtung: Nachweise (Gewerbeanmeldung, Steuerbescheinigung, Versorgerrechnung) müssen innerhalb von 60 Minuten nach Öffnen des Formulars hochgeladen werden. Ist das Konto eingeschränkt, läuft der Einspruch über die Seite „Meine Konten“.
  • X (Twitter): Einspruch über die Oberfläche beziehungsweise das Hilfecenter, dazu ein eigener DSA-Kontaktweg für EU-Nutzer.

Die richtige Streitbeilegungsstelle finden

Bei der außergerichtlichen Streitbeilegung ist die häufigste Stolperfalle, dass nicht jede Stelle für jede Plattform zuständig ist. Das Appeals Centre Europe ist für Facebook, TikTok und YouTube zuständig, aber ausdrücklich nicht für Instagram und Threads. User Rights in Berlin und KLN information services in Gräfelfing decken weitere Plattformen ab. Die aktuelle, vollständige Liste führt die EU-Kommission. Vor der Wahl der Stelle also immer prüfen, wer die betroffene Plattform tatsächlich bearbeitet.

Kurz gesagt: erst dokumentieren, dann intern beschweren, dann eskalieren. Wer strukturiert vorgeht, hat gute Chancen, wieder reinzukommen. Nach dieser Folge machen wir eine kurze Sommerpause, die nächste Folge erscheint am 11. September 2026.

Shownotes

Rechtsgrundlagen, Behörden und die Hilfeseiten der Plattformen zum Nachlesen:

  • Art. 17 DSA: Begründungspflicht
  • Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagement
  • Art. 21 DSA: Außergerichtliche Streitbeilegung
  • Digital Services Coordinator (Bundesnetzagentur): Streitbeilegung
  • EU-Kommission: Liste der zertifizierten Streitbeilegungsstellen
  • Appeals Centre Europe (Facebook, TikTok, YouTube)
  • User Rights (u. a. TikTok, Instagram)
  • YouTube: Schließung des Kontos oder Kanals
  • Google Unternehmensprofil: gesperrte Profile beheben

Mehr zu unseren Leistungen im Medienrecht und alle Folgen auf der Seite zum Kaffeerecht-Podcast.

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