Seit einiger Zeit sind Vertragspartner von Kreativen, die Nutzungsrechte an Werken wie Fotografien, Texten oder Designs direkt von Urhebern erwerben, gesetzlich verpflichtet, umfassend Auskunft über die Nutzung und die daraus resultierenden Erträge zu geben (§ 32d UrhG). Diese Regelung gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge und erfordert eine jährliche, proaktive Berichterstattung, die Transparenz schaffen und eine faire Vergütung der Urheber sicherstellen soll. Unternehmen müssen eigenständig Informationen wie Nutzungsumfang, wirtschaftliche Erträge und Vorteile bereitstellen – ohne dass Urheber diese anfordern müssen. Ausnahmen, wie bei unverhältnismäßigem Aufwand oder untergeordneten Beiträgen, sind eng gefasst und erfordern eine solide Begründung.
Unternehmen und Verwerter sollten frühzeitig tätig werden
Unternehmen sollten jetzt handeln, um rechtlichen Risiken vorzubeugen. Ein regelmäßiger Prozess zur Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Prüfung möglicher Ausnahmen sind unerlässlich. Zwar bedeutet die Umsetzung Aufwand, doch sie stärkt die Geschäftsbeziehung zu Kreativen und sichert langfristig rechtliche Klarheit. Weitere Details und Tipps zur praktischen Umsetzung haben wir im Blogbeitrag: Proaktive Auskunftspflicht im Urheberrecht zusammengestellt.