Seit einiger Zeit sind Vertragspartner von Kreativen, die Nutzungsrechte an Werken wie Fotografien, Texten oder Designs direkt von Urhebern erwerben, gesetzlich verpflichtet, umfassend Auskunft über die Nutzung und die daraus resultierenden Erträge zu geben (§ 32d UrhG). Diese Regelung gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge und erfordert eine jährliche, proaktive Berichterstattung, die Transparenz schaffen und eine faire Vergütung der Urheber sicherstellen soll. Unternehmen müssen eigenständig Informationen wie Nutzungsumfang, wirtschaftliche Erträge und Vorteile bereitstellen – ohne dass Urheber diese anfordern müssen. Ausnahmen, wie bei unverhältnismäßigem Aufwand oder untergeordneten Beiträgen, sind eng gefasst und erfordern eine solide Begründung.
Unternehmen und Verwerter sollten frühzeitig tätig werden
Unternehmen sollten jetzt handeln, um rechtlichen Risiken vorzubeugen. Ein regelmäßiger Prozess zur Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Prüfung möglicher Ausnahmen sind unerlässlich. Zwar bedeutet die Umsetzung Aufwand, doch sie stärkt die Geschäftsbeziehung zu Kreativen und sichert langfristig rechtliche Klarheit. Weitere Details und Tipps zur praktischen Umsetzung haben wir im Blogbeitrag: Proaktive Auskunftspflicht im Urheberrecht zusammengestellt.
Shownotes
- Vergütungsregeln | Kunst und Kultur
- Proaktive Auskunftspflicht im Urheberrecht
- § 32d UrhG – Einzelnorm
Was ist die proaktive Auskunftspflicht?
§ 32 UrhG verpflichtet denjenigen, dem ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, den Urheber regelmäßig über den Umfang der Werknutzung und die daraus erzielten Erträge zu informieren — und zwar unaufgefordert, also proaktiv. Bis zur Urheberrechtsreform 2021 mussten Urheber aktiv nach Auskunft fragen. Seitdem besteht eine echte Holschuld des Nutzungsrechteinhabers: Wer das Werk eines anderen kommerziell nutzt, muss den Urheber jährlich informieren.
Wer muss Auskunft geben — und an wen?
Die Auskunftspflicht trifft den unmittelbaren Vertragspartner des Urhebers sowie — unter bestimmten Voraussetzungen — auch Dritte, die das Werk weitergenutzt haben (§ 32b UrhG, Anspruch gegen Dritte). Begünstigt sind alle Urheber im urheberrechtlichen Sinne: Autoren, Fotografen, Komponisten, Drehbuchautoren, Softwareentwickler. Nicht erfasst sind Leistungsschutzrechtsinhaber ohne eigenes Urheberrecht und Verlagsunternehmen.
Inhalt und Form der Auskunft
Die Auskunft muss alle relevanten Informationen umfassen, die dem Urheber eine Einschätzung seines Vergütungsanspruchs ermöglichen: Art und Umfang der Nutzung, erzielte Einnahmen, abgezogene Kosten. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor — eine schriftliche Abrechnung ist aber aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Die Auskunft ist jährlich zu erteilen, solange das Nutzungsrecht besteht und das Werk genutzt wird.
Anspruch auf weitere Beteiligung (§ 32a UrhG)
Die proaktive Auskunft ist eng verknüpft mit dem Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG — dem sogenannten Bestsellerparagrafen. Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den erzielten Erträgen unangemessen niedrig ist, kann der Urheber eine Vertragsanpassung verlangen. Die Auskunft liefert dafür die Grundlage: Ohne Kenntnis der tatsächlichen Nutzungseinnahmen kann der Urheber seinen Anspruch nicht beziffern.
Praktische Bedeutung für Kreative und Unternehmen
Für Fotografen, Autoren, Musiker und andere Kreative bedeutet die proaktive Auskunftspflicht eine erhebliche Stärkung ihrer Verhandlungsposition. Sie müssen nicht mehr selbst recherchieren, wie erfolgreich ihr Werk genutzt wird — der Lizenznehmer muss von sich aus berichten. Unternehmen, die mit urheberrechtlich geschützten Inhalten arbeiten, sollten dagegen jetzt prüfen, ob sie bestehende Verträge um eine jährliche Auskunftsklausel ergänzen müssen und welche internen Prozesse für die Erfassung und Meldung von Nutzungsdaten notwendig sind.
Bedeutung für die Praxis und aktuelle Entwicklungen
Die proaktive Auskunftspflicht ist noch vergleichsweise neu und wird in der Praxis nicht von allen Lizenznehmern konsequent umgesetzt. Urheber, die in den letzten Jahren Nutzungsrechte übertragen haben und bislang keine Jahresabrechnung erhalten haben, sollten prüfen, ob sie einen Anspruch auf Auskunftserteilung haben — und diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Erste Urteile belegen, dass die Gerichte den Auskunftsanspruch ernst nehmen und auch Pauschallizenznehmer zur Offenlegung der Nutzungsdaten verpflichten können.
Für Verlage, Musikproduzenten, Plattformbetreiber und andere Nutzungsrechtinhaber bedeutet das: interne Prozesse zur Erfassung von Nutzungsdaten aufbauen und sicherstellen, dass alle relevanten Rechteinhaber jährlich eine korrekte Abrechnung erhalten. In der Folge erläutern wir die wichtigsten rechtlichen Anforderungen und geben Hinweise zur praktischen Umsetzung.
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen im neuen Jahr zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. an diesem Mikrofon weiterhin Dennis Tölle und am anderen Mikrofon. Mavan Erifay, auch von mir ein frohes neues Jahr 2025.
Wir starten mit der 42. Folge inzwischen. Und ja, ich bin gespannt auf ein ganzes Jahr, nächstes Jahr mit Podcast-Folgen und insbesondere diese Podcast-Folge. Absolut.
Wir starten mit einem relativ spannenden Thema. Also ich halte es für spannend, weil es so ein bisschen, also das ist eine Norm, die wurde eingeführt und in der Praxis ist es relativ zurückhaltend, was die Aktivitäten da angeht, obwohl es eigentlich ein ziemlicher, und meines Erachtens ein ziemlicher Kracher ist für Urheber. Und zwar geht es um die Auskunftspflicht im Urheberrecht und zwar die proaktive Auskunftspflicht, das ist § 32d. Der wurde aus Juristensicht jüngst eingeführt und ist in Kraft getreten.
Das ist schon eine Weile her, ein paar Jahre gibt es den schon. Aber trotzdem ist es da noch einigermaßen ruhig, sage ich mal, was das anbelangt. Deswegen haben wir gedacht, okay, schauen wir uns den nochmal genauer an, was er regelt und was so die Vorteile vielleicht sind, die ein Urheber damit bekommen kann und was vielleicht dann diejenigen, die die Werke nutzen, erwartet bzw. wie sie damit umgehen können.
Ja, und weil wir uns eigentlich sehr konkret heute mit einer Norm, also dem 32d und insbesondere Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, Urheberrechtsgesetz, wollen wir den vielleicht einmal vorlesen, dann hat ihn jeder so ein bisschen vor Augen. Da sind viele Wörter drin, die das vielleicht ein bisschen verwirrend machen. Ich versuche einfach mal langsam zu lesen. Also der lautet wie folgt.
demjenigen, der das Werk dann nutzt oder möglicherweise auch Dritten zur Verfügung gestellt. Und dieser Vertragspartner soll dem Urheber wiederum Bericht erstatten darüber, welche Erträge und anderen Vorteile er aus dieser Nutzung gezogen hat. Genau, das ist so ein bisschen, ja zum Teil, oder nicht zum Teil, sondern das kommt aus der europäischen Gesetzgebung, es ist eine Umsetzung eben im deutschen Recht. und ganz konkret Artikel 19 der DSM-Richtlinie war das.
Und der Gedanke dahinter ist der, dass Urheber meistens, nicht nur Urheber, sondern auch ausübende Künstler, in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition haben bei Lizenzvergabe, Übertragung ihrer Rechte gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern, also zum Beispiel großen Verlagen, großen Verwertern etc. Und diese Regelung soll den Urheber eben in eine Position bringen, dass er Informationen bekommt, anhand derer er zum einen die Angemessenheit der erfolgten Vergütung bewerten kann. Ich würde sagen, in der Praxis geht es aber noch weiter, nämlich er kann dann auch über Nutzungen möglicherweise etwas erfahren, die gar nicht ursprünglich gedeckt waren von den Rechteeinräumungen. Also man kann auch unrechtmäßige Nutzungen damit aufdecken.
und das ist meines Erachtens ein relativ scharfes Schwert, weil das so ein, ja ich sag mal, eigentlich ein aktives Tätigwerden der Unternehmen bedarf und nicht, keine andersweitige Regelung. Ja, also der 32D, den ich gerade vorgelesen habe, den muss man halt sehr gut oder den kann man sehr gut im Kontext mit dem 32a, der auch gleichzeitig sozusagen ins Gesetz eingeführt wurde, verstehen. Der 32a sagt, diesmal benutze ich nicht den Wort laut, weil es viel zu lang ist, dass wenn möglicherweise unverhältnismäßig niedrige Erträge benannt wurden, beziehungsweise eine unverhältnismäßig niedrige Gegenleistung benannt wurde für die Werknutzung, dann kann eine Anpassung auf Verlangen des Urhebers erfolgen, dass eine angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen, die der Werknutzer, also der Vertragspartner, aus der Nutzung des Werkes erlangt. Und diese angemessene Beteiligung ist natürlich für den Urheber oder ob die Beteiligung angemessen ist oder nicht, kann der Urheber nicht ermitteln, wenn er nicht weiß, welche Erträge und der Werknutzer, also der Vertragspartner, denn aus der Werknutzung erlangt.
Und dafür, oder das ist wahrscheinlich einer der Hauptanwendungsfälle dieses Auskunftspflicht, dass der Urheber die Informationen erlangt, die er braucht, um zu ermitteln, war meine Gegenleistung, die ich erhalten habe ursprünglich, war die angemessen oder nicht. Also kurz zur Klarstellung, also der 32a, den gibt es schon länger, aber er ist tatsächlich im Zuge des 32d auch angepasst worden, damit das so ein bisschen einen Einklang findet und ist eben genau so auf dieses Ziel ausgerichtet, dem Urheber die Möglichkeit zu geben, okay, was passiert denn eigentlich mit meinem Werk? und hat mein Vertragspartner, dem ich jetzt vielleicht, weiß ich nicht, für 50 Euro da meine Rechte an meinem Film eingeräumt habe, den ich gedreht habe, hat er damit jetzt irgendwie einen Hollywood-Blockbuster erzielt und ist das jetzt irgendwie ein unfassbares Vermögen, was er damit gemacht hat, dann soll der Urheber daran auch angemessen beteiligt werden. Das kann er natürlich nur, wenn er überhaupt weiß, was damit passiert ist.
Und das ist so ein bisschen der Punkt, mit dem wir uns heute beschäftigen, dass man sagt, okay, ich als Urheber habe die Möglichkeit, nicht nur darauf zu pochen, dass ich diese Auskunft bekomme. Also es gibt ja im Urheberrecht durchaus auch noch andere Auskunftsansprüche, die sagen, okay, ich habe übrigens da und davon erfahren, dass das da genutzt wird. An wen hast du es denn noch weitergegeben? An wen hast du das denn?
Oder wie umfangreich hast du das genutzt? Wie lange nutzt du das schon? Was hast du dafür bekommen? Gib mir mal eine Rechnung dafür, etc.
Das ist gar nicht der Teil, sondern es geht ja hier darum, dass der Urheber noch gar nichts weiß. Deswegen ist dieser 32D auch so ausgestaltet, dass man sagt, der Verwerter, also der Vertragspartner, der mit dem der Urheber einen Vertrag, einen Lizenzvertrag geschlossen hat, der muss von sich aus zu bestimmten, in regelmäßigen Abständen auf den Urheber zugehen und sagen, guck mal, dieses Jahr habe ich das mit deinem Werk gemacht. Und dann kann der Urheber nämlich sagen, aha, okay, das steht irgendwie noch im Verhältnis oder es steht nicht mehr im Verhältnis, deswegen bitte zahle mehr. Und jetzt kann man sich vorstellen, dass es da unterschiedliche Positionen gibt immer über die Frage der Angemessenheit, das ist kein Geheimnis, aber die Tatsache, dass das möglich ist und das natürlich auch dann im Zweifel erzwungen werden kann, Das heißt, auf gerichtlichen Wege durchgesetzt werden kann.
Das ist etwas, was ich meine, für Urheber ein scharfes Schwert ist. Und bevor wir zu den Betroffenen, also wer wirklich sozusagen verpflichtet ist durch diese Norm kommen, würde ich noch ganz kurz einmal die Betonung nochmal darauf setzen, dass dieses von sich aus, also der Vertragspartner muss von sich aus Auskunft erteilen. Deswegen musste ich mich gerade eben auch korrigieren, als ich von Auskunftsanspruch gesprochen habe. Das ist kein Anspruch im ersten Sinne, das ist eine Pflicht.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das zu tun, ohne dass irgendjemand anderes handelt. Natürlich kommen keine Konsequenzen, wenn der Urheber sich auf der anderen Seite auch nicht meldet. Also wenn der Urheber das egal ist oder er möglicherweise nicht weiß, dass er diese Verpflichtung besteht ihm gegenüber, dann wo kein Kläger, dann kein Richter. Das ist natürlich klar.
Aber trotzdem dürfen wir nicht vergessen, der Vertragspartner ist im Ausgangspunkt verpflichtet, das zu tun, ohne dass der Urheber erstmal tätig wird. Ja, damit haben wir im Wesentlichen auch schon den ersten Punkt so ein bisschen angerissen, nämlich die Frage, wer ist denn davon betroffen? Und es genau eben die in der Regel Unternehmen, die als Vertragspartner des Urhebers anzusehen sind. Es gibt, ich sprach da eben schon von, die anderen Auskunftsansprüche im Urhebergesetz, die dann aber zum Beispiel unrechtmäßige Werknutzer treffen, die nicht zwingend Vertragspartner des Urhebers sein müssen.
Also wenn ich irgendjemanden finde, der nutzt mein Werk, der hat mein Buch gedruckt, hat mein Foto benutzt, dann muss das nicht derjenige sein, mit dem ich schon einen Lizenzvertrag habe, sondern in diesem Fall ist es so, dass es erstmal nur diejenigen trifft, mit denen ich tatsächlich auch einen Vertrag habe, weil darauf zielt es ja ab, dass ich die Gegenleistung, die ich bekommen habe in diesem Vertrag, diese Vergütung, für die Einräumung der Rechte ins Verhältnis setzen kann. Und wenn ich keinen Vertrag habe, dann kann ich auch nichts ins Verhältnis setzen. Dann habe ich andere Möglichkeiten zu sagen, mir ist da vielleicht was entgangen, ich möchte gerne Geld haben dafür überhaupt. Aber darum geht es hier nicht.
Ja, und man könnte sich jetzt aber auch in der Welt sozusagen eine Lizenzkette vorstellen. Das bedeutet, der Urheber lizenziert seine Werke an seinen Vertragspartner. Dann sind wir bei 32d. Und jetzt nimmt der Vertragspartner diese Werke und unterlizenziert sie weiter an Dritte.
Der 32d findet dann keine Anwendung mehr gegenüber diesen Dritten. Die Dritten müssen im ersten Moment nicht aus dieser Auskunftspflicht Genüge tun und immer Auskunft gegenüber dem ursprünglichen Urheber erstatten. Aber es gibt auch noch den 32e Urheberrechtsgesetz und da ist es dann halt so, wenn der ursprüngliche Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, auch dann explizit auf Verlangen des Urhebers, wenn das nicht der Fall ist, dann können auch diese Dritten zur Auskunft verpflichtet sein. Das heißt dann auch wiederum auf Verlangen des Urhebers.
Das heißt, so ganz darauf ausruhen, dass man nur Unterlizenznehmer ist, kann man sich nicht. Aber natürlich in erster Linie spielt die Musik zwischen Vertragspartner und Urheber. Ja, genau. Und vielleicht so ein paar Punkte, die da eine Rolle spielen.
Ein wesentlicher Punkt ist der, bei Vertragspartner sagt man, dass das solche Vertragspartner sind, die entgeltlich Nutzungsrechte erworben haben. Da muss man dann immer so ein bisschen vorsichtig sein, weil dieser Begriff der Entgeltlichkeit relativ weit gefasst wird. Das heißt also, das ist nicht immer nur dann der Fall, wenn man sagt, ich bekomme das Nutzungsrecht, du bekommst 100 Euro. Das ist ein klassischer Fall, ja.
Aber es ist auch so, wenn ich eben eine andere Gegenleistung bekomme, die eine Wertigkeit hat. Das heißt also, ich bezahle den Urheber zum Beispiel nicht dafür, sondern ich mache das irgendwie im Rahmen einer Werbefinanzierung. dann gilt es auch als entgeltlich. Wenn das komplett unentgeltlich ist, dann in der Tat greift der 32d nicht.
Das müssen dann aber solche Fälle sein, dass ich zum Beispiel bei unentgeltlicher Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an jedermann spreche. Dann bin ich klar raus, dazwischen wird es immer mal wieder Fälle geben, wo man darüber streiten kann. Ich meine, dass jüngst das Oberlandesgericht Köln Ende letzten Jahres dazu was gesagt hat, und zwar ging es da auch um die Frage, haben wir denn hier eine endgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts oder nicht? Und es hat gesagt, dass eine endgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts im Sinne dieser Norm nicht anzunehmen ist, wenn die unendgeltliche Nutzung durch den Urheber gestattet wird, um eine kommerzielle Nutzung zu erleichtern und eine solche Nutzung zu kommerziell wertvollen Nutzungen führt.
Das heißt also, wenn ich das Ganze selber irgendwie unentgeltlich bereitstelle, damit danach kommerzielle Nutzungen erfolgen, dann handelt es sich nicht um eine endgeltliche Nutzung. Ja, was interessant ist, in diesem Urteil war es so, dass es darauf eigentlich nicht entscheidend ankam, denn das Gericht vorher angenommen hat, dass eine entgeltliche Nutzungseinräumung vorlag, weil die Person, die Urheberin, in einem Geschäftsführungsverhältnis zu dem Unternehmen war. Und in diesem Verhältnis hat sie eine Entlohnung bekommen, einen Arbeitslohn, einen Geschäftsführerlohn. Geschäftsführergehalt, ja.
Geschäftsführergehalt. Und da war dann auch drin, in diesen Aufgaben, die sie als Geschäftsführerin wahrnehmen sollte, Regiearbeiten. Es ging nämlich um einen Film. Und da hat das Gericht gesagt, ja, hier liegt eine endgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte vor.
Auch wenn nicht explizit gesagt wird, hier, das ist das Entgelt für die Regiearbeit, für deine Urheberschaft, trotzdem, obwohl das nicht so explizit da stand, reicht das aus, weil es gibt eine Gegenleistung für die urheberschaftliche Tätigkeit sozusagen. Ja, deswegen, das ist sehr weit gefasst. Ich glaube, worauf es nachher entscheidend ankommt, ist eben diese unentgeltliche Einräumung fast schon gegenüber jedermann. Also wenn es sich um expliziten Open Content handelt, dann sind wir raus.
Dann können wir den 32D nicht mehr anwenden. Ansonsten sollte man wahrscheinlich der Vorsicht halber immer davon ausgehen, dass man eher bei dem 32D im Anwendungsbereich drin ist. Ja, und das Wichtige ist dabei auch, das gilt jetzt nicht nur für Verträge, die jetzt neu geschlossen werden oder geschlossen werden nach Inkrafttreten dieser Norm, sondern das gilt auch für Verträge, die davor geschlossen worden sind. Das heißt, ab dem Zeitpunkt X, in diesem Fall ist es glaube ich 2021 gewesen, besteht diese proaktive Verpflichtung für die Unternehmen auch auf alte Verträge.
Das heißt also, ich hätte jetzt schon als Unternehmen, dass ich im Bereich dieses Anwendungsbereichs unterwegs bin, das heißt ich bin Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken und ich habe Urheber, die da irgendwie einen Beitrag zu leisten und ich arbeite regelmäßig mit denen zusammen, hätte ich zum Stichtag schon so weit sein müssen, dass ich mir alle bestehenden alten Verträge anschaue und sage, okay, wem muss ich denn jetzt Auskunft erteilen? Ich glaube nicht, dass das überall passiert ist. Und ich glaube auch, dass es Unternehmen gibt, die davon gar nichts wissen, das ist das eine, und die dann aber auch vielleicht so ein bisschen aufs Ende schielen und sagen, naja, wir warten mal, bis einer kommt und dann machen wir das. Das kann aus wirtschaftlichen Gründen vielleicht irgendwie nachvollziehbar sein, läuft den aktuellen Regelungen aber offensichtlich zuwider.
Was nicht heißt, dass es nicht trotzdem passiert. Ich muss ganz ehrlich sagen, nur um das kurz zu ergänzen, ich könnte mir auch vorstellen, dass einige Urheber gar nicht über diese Verpflichtung Bescheid wissen und deswegen das vielleicht auch noch nicht so in Gang gesetzt wurde. Hier machen wir unseren Beitrag und bringen den 32D auf die Bildschirmfläche. Vielleicht bevor wir noch zum Inhalt der proaktiven Auskunftspflicht kommen und da nochmal genauer reingehen, ganz kurz nochmal ist ein bisschen eine Wiederholung, worauf zielt eigentlich diese Regelung jetzt genau ab?
Und du hast es eingangs schon gesagt, es ist halt so, dass der Urheber häufig oder zumindest aus Sicht des Gesetzgebers sich in einer doch eher schlechteren Verhandlungsposition sieht, vielleicht der schwächeren Verhandlungsposition sieht und unter Wert seine Werke lizenzieren muss. Und dieser 32d zusammen mit dem 32a insbesondere soll diese Verhandlungsposition wieder stärken, auch über den Zeitraum der Lizenzvergabe sozusagen hinweg, dass es auch nachträglich noch seine Rechte und seine wirtschaftlichen Interessen des Urhebers geschützt werden können. Ja, ich glaube, so einen groben Überblick haben wir. Und dann würde ich sagen, können wir in den zweiten Punkt einsteigen, dass wir uns so ein bisschen mit dem Inhalt dieser Auskunftspflicht beschäftigen.
Denn dazu gibt es ein bisschen was rauszuholen aus dem Gesetz und auch da stärkt das meine Auffassung, dass das irgendwie ein scharfes Schwert ist für die Urheber. Und ich starte einfach mal mit ein bisschen was Allgemeinem, bevor wir dann ganz konkret in die einzelnen Punkte gehen. Das eine haben wir schon gesagt, es ist proaktiv, das heißt, ich muss es machen von mir aus. Ich muss nicht warten, bis einer fragt, bis mich einer verklagt, sondern ich muss es eigentlich selber sofort machen, ab Inkrafttreten des Gesetzes, auch für Altverträge.
Und ich muss, ganz grob gesprochen, Angaben dazu machen, welche Erträge und Vorteile ich aus der Nutzung eines Werks gezogen habe. Das sollen also im Wesentlichen Informationen sein, die so wirtschaftlich relevante Aspekte beinhalten. Auch da hat das OLG Köln in der Entscheidung, die wir eben benannt haben Ende letzten Jahres, kurz was zu gesagt und hat es im Wesentlichen so zusammengefasst, dass darunter auch Werbeeinnahmen zu fassen sind, ohne dass es auf ein Kausalitätserfordernis ankommt. Das klingt so ein bisschen, klingt nicht nur ein bisschen juristisch, das ist auch ein bisschen juristisch, aber das ist so dieser Punkt, ein Unternehmen wird ja häufig sagen, naja, also mit diesem Werk haben wir jetzt zwar irgendwas beworben, aber das ist ja jetzt überhaupt nicht klar, dass wir das deswegen verkauft haben, dieses Produkt, weil dieses urheberrechtlich geschützte Werk, dieses Foto, dieser Film genutzt wurde.
Also der Käufer hat das Auto nicht gekauft, weil da so schöne Fotos gemacht worden sind, sondern weil er das Auto natürlich so toll findet. Ja, das kann sein, aber darauf kommt es auch nicht an. Denn es muss nicht kausal sein, dass aufgrund der Nutzung dieses Werkes, dieses Fotos oder dieses Werbefilms das Auto gekauft wurde. Also natürlich spielt es eine Rolle, wie diese Dinge dargestellt werden.
Wenn ich mir Autos angucke, dann gucke ich mir jetzt mal auch die Specs an, aber die visuelle Darstellung des Ganzen spielt dann für mich schon eine Rolle. Aber es lässt sich natürlich total schwer greifen, ob ich dieses Auto vielleicht auch gekauft hätte, wenn die Bilder vielleicht total grottig gewesen wären oder ganz andere Bilder gewesen wären. Das lässt sich nie greifen. Das ist ein klassisches Problem im Marketing, dass sich manche Maßnahmen einfach nicht messen lassen.
Aber das Gericht sagt auch, okay, da kommt es halt nicht darauf an, es muss nicht kausal deswegen eine Wirtschaftlichkeit irgendwie oder eine wirtschaftliche Einnahme erfolgt sein, weil dieses Werk genutzt wurde. Es darf allerdings auch, das muss man auch sagen, nicht gänzlich zusammenhanglos erscheinen. Ja, ich finde, man muss hier ganz klar sagen, dass wenn ein Kausalitätserfordernis notwendig gewesen wäre oder sei, dann würde, das wäre zum Beispiel ein klassischer Grund, warum der 32d dann möglicherweise in der Praxis komplett leerlaufen würde. Weil so ein Kausalitätserfordernis nachzuweisen, insbesondere für den Urheber nachzuweisen, das ist super schwer.
Also man nimmt mal an, es kommt zu einem Gerichtsverfahren, der Urheber ist der Meinung, dass ihm Auskunft zusteht und die Gegenseite, also der Vertragspartner sagt, nee, das ist alles nicht kausal und stellt sich auf diesen Standpunkt, dann müsste der Urheber jetzt irgendwie versuchen nachzuweisen. Okay, man könnte über irgendwelche Beweislastregelungen nachdenken, aber trotzdem, der Urheber müsste im Ausgangspunkt nachweisen, dass hier Kausalität zwischen irgendwelchen Einnahmen, potenziellen Einnahmen, die er nicht mal kennt bisher und der Werknutzung besteht, das ist unmöglich. Also oder klingt zumindest auf den ersten Blick unmöglich, ohne irgendwelches Insiderwissen zu haben, weil es ja eben fast absolut in der Sphäre des Vertragspartners liegt. Und deshalb, damit der 32D auch wirklich angewendet werden kann und seinen Sinn hat, ist es sehr sinnvoll und auch meines Erachtens der einzig richtige Weg, dass kein Kausalitätserfordernis notwendig ist.
So, dann Butter bei die Fische. Worüber muss denn jetzt Auskunft erteilt werden? Das heißt also, wenn ich als Unternehmen da sitze und denke, ja, jetzt muss ich da irgendwas machen, dann gucke ich mir diesen Vertrag an, habe jetzt irgendeinen Urheber gefunden oder irgendein Werk gefunden, das ich da nutze und sitze jetzt da und bin dazu gekommen, dass ich dem wohl irgendwie was erzählen muss. Was erzähle ich dem Urheber denn?
Was umfasst denn diese Auskunftspflicht? Inhaltlich, zeitlich und örtlich müssen alle Nutzungsvorgänge und Nutzungsarten hinsichtlich dieses einen konkreten Werkes benannt werden und Auskunft darüber erteilt werden. Das sind auch vorübergehende Nutzungen. Das sind Nutzungsarten, die beim Vertragsschluss noch nicht bekannt waren.
Also das heißt, all diese Arten, die wir uns vorstellen können, alles, wo dieses Bild, wenn wir jetzt an ein Bild denken, wo dieses Bild auftaucht, egal welchem Flyer, egal auf welcher Website, alles muss sozusagen genannt werden. Und Thema Flyer, wenn man das beispielsweise in physischen Exemplaren verwendet hat, wie beispielsweise Flyer oder möglicherweise auch als Bild verkauft hat, dann müssen die Stückzahlen auch benannt werden. Und in der Hinsicht einfach alles. Ja, es ist tatsächlich sehr umfangreich.
Also man kann jetzt vieles aufzählen. Also wenn wir im Bereich von Videos, von Filmen sind, dann muss ich sagen, wann ist das gesendet worden, wann ist das wiederholt gesendet worden, wie oft ist ein Stück aufgeführt worden, wie oft ist ein Dokument, ein Video runtergeladen worden. und alle weiteren Vorgänge, die einzeln oder mehrfach genutzt worden sind. Das ist sehr umfangreich und das betrifft nicht nur die Nutzung durch mich selber.
Genau, also das heißt, wenn ich die Nutzung an dritte oder eine Weiterlizenzierung stattfindet, also diese Lizenzkette, von der wir eben schon gesprochen haben, dann muss ich das auch sagen. Der Vertragspartner muss aber nicht sofort alle Angaben zu jeglichem Unterlizenznehmer geben, das heißt Name und Anschriften sind nur dann herauszugeben, wenn der Urheber das auch verlangt. Ich meine, der Urheber hat vielleicht auch nicht direkt ein Interesse, all diese Informationen zu haben, er will die wahrscheinlich erst dann haben, wenn er das Gefühl hat, okay, ich muss nach § 32e, also der Auskunftspflicht für diese Dritten, da tätig werden. Aber das ist ja nicht der Standardfall.
Der Standardfall ist, ich bleibe in dem Verhältnis mit meinem Vertragspartner und hole mir da oder bekomme da alle Informationen und auch die angemessene Vergütung. Deshalb im ersten Punkt, ja, der Vertragspartner muss Bescheid sagen. Ich habe an dritten XY das Werk weiter lizenziert, er muss aber nicht direkt die Anschrift mitgeben. Wobei ich, wenn ich so eine Auskunft formuliere, dann formuliere ich die halt schon auch immer so, dass da auch direkt mein Verlangen mit drin ist, wenn das an Dritte weitergegangen ist, weil das weiß ich ja eben gerade nicht.
Jedenfalls, sagen wir mal so, wenn der ursprüngliche Vertrag das nicht umfasste, dass da eine Unterlizenzierung mit drin ist, dann muss ich davon ausgehen, dass es auch nicht passiert ist. Ich verlange das natürlich trotzdem, um es zu erfahren, falls es doch passiert ist. Und hier muss man sagen, also es gibt zum einen die Unterlizenzierung, das heißt, ich spalte ein Recht quasi ab von dem, was ich bekommen habe vom Urheber und auch eine Weiterübertragung von Rechten. Das heißt, also die Rechte, die ich bekommen habe, übertrage ich weiter.
Also beides ist umfasst. Über beides muss ich Auskunft erteilen. Und so würde ich sagen, ist auch ein Auskunftsverlangen. Es ist nicht verpflichtend, so zu formulieren.
Also wenn der Urheber Auskunft verlangt, dann gibt es da keine bestimmte Form für, die vorgeschrieben wäre. Aber man würde natürlich schon so ein bisschen aufzeigen, okay, worum geht es denn hier um demjenigen, der da die Auskunft erteilen soll, zu sagen, okay, schau mal, das sind die Dinge, die du mir bitte dann auch sagen musst, jedenfalls beispielhaft. Das heißt, wir haben jetzt sozusagen den Umfang der Auskunft hinsichtlich der Nutzungsarten und der Vorgänge. Da haben wir gesagt, ganz plakativ, alles.
Und jetzt kommen wir auf die andere Seite. Das Pendant sozusagen, diese Erträge und Vorteile, wie sie das Gesetz nennt. Und als juristischer Laie könnte man sich jetzt fragen, naja, Erträge und Vorteile, ist das jetzt nicht irgendwie so ein bisschen gedoppelt? Nein, natürlich hat man sich irgendwie was dabei gedacht.
Erträge sind die finanziellen Erträge, also das, was ich an Geld bekommen habe aus der Nutzung, aus der Unterlizenzierung zum Beispiel, während Vorteile, Geldwerte Vorteile, also nicht unbedingt Geld, sondern etwas Vergleichbares zu Geld ist, könnten Produkte sein, die ich daraus bekommen habe oder sonst irgendwas. Aber auch hier merkt man finanzielle Erträge und Geldwerte Vorteile, eigentlich ist auch hier wieder alles abgedeckt. Also jegliche Form von Vorteile, wenn man das ganz weit fassen möchte mit dem Wort Vorteile, die ich bekommen habe aus der Werknutzung, muss ich angeben. Das können Fördergelder sein, das können Werbeeinnahmen sein.
Wenn ich jetzt irgendwie an Influencer-Marketing denke, könnte ich mir auch vorstellen, dass es sowas wie Produkte sind, die mir kostenlos zugesendet werden, die ich daraus bekomme. Also da ist alles möglich im Prinzip und alles umfasst. Ja, ganz genau. Und auch da wieder, wenn ich eine Unterlizenzierung oder eine Weitergabe oder eine Weiterübertragung von Rechten habe, dann sind das auch die Dinge, die ich daraus erwirtschafte, also Lizenzeinnahmen oder Vergütungen.
Und ja, in der Tat alles, was mich, was im Ergebnis einen Vorteil für mich bringt, muss ich auch nennen. Also das ist auch sehr weit, wird sehr weit verstanden. Da wird teilweise auch auf Rechtsprechung dann abgestellt, die es schon gibt im Rahmen des 32a. Und da gibt es ja unter anderem relativ lange Rechtsprechungshistorie auch zu dem Werk Das Boot.
Und da wird einiges draus gezogen, dass man sagt, okay, zum Umfang dieser Auskunftspflichten und dieser Frage, was zählt denn als Ertrag und Vorteil, kann man da so ein bisschen was draus lesen. Es ist sehr umfangreich. Ja, aber man muss auch sagen, dass das hier offenbart sich so ein bisschen, wie scharf das Schwert ist, von dem du gesprochen hast. der Vertragspartner muss ja jetzt hier wirklich viel offenlegen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in gewisser Weise.
Also das ist alles Mögliche an Geld, was bei ihm reinfließt, muss er jetzt gegenüber einem Urheber offenlegen, weil er sein Bild benutzt. Das ist sehr weitgehend. Ja, in der Tat. Aber es gibt insofern auch eine kleine Schmälerung dieses Anspruchs.
Denn wir haben ja häufig ein, ich sage mal, ein Werk, das jetzt nicht nur von einem Urheber geschaffen wurde, sondern eben von mehreren Urhebern. Und in einem solchen Fall ist es so, dass der Werknutzer, also der Vertragspartner, die Auskunft zwar grundsätzlich jedem anfragenden Urheber erteilen muss, der da einen Beitrag zu geleistet hat, aber die kann gleich lauten. Das heißt, es kann immer die gleiche Auskunft sein. Er muss nicht aufschlüsseln, welche konkreten Vorteile und Erlöse auf den einzelnen Urheber entfallen.
Das wäre auch ehrlich gesagt wahrscheinlich nicht möglich, wenn ich sage, okay, ich habe jetzt irgendwie einen Spielfilm, da sind x Schauspieler drin und x Regisseur und was nicht noch alles dabei. da dann aufzudröseln, okay, von den gesamten Einnahmen entfällt jetzt auf den Schauspieler X so viel, auf den Schauspieler X, das ist faktisch unmöglich. Also da kann es durchaus sein, dass ich sage, okay, pass mal auf, mit dem Film habe ich so und so viel Euro gemacht, das ist meine Auskunft an euch alle. Und das ist dann auch ausreichend.
Aber, und das kommt nachher nochmal ganz kurz an dieser Stelle vielleicht schon erwähnt, Es geht hier darum, dass ich einen Beitrag zu einem Werk geleistet habe. Wir sprechen ja immer vom Urheber, aber es ist natürlich, trifft es Urheber und ausübende Künstler. Und es geht eben ganz klar auch darum, ich muss kein eigenständiges Werk geschaffen haben, um einen Auskunftsanspruch, vorsichtig gesagt, zu haben, weil ich ja möglicherweise auch nur einen Beitrag zu einem Gesamtwerk, das dann ein Werk wird oder geworden ist, geleistet habe. Das heißt, ich muss jetzt nicht, keine Ahnung, mein Beitrag muss nicht selbstständig urheberrechtlich geschützt sein, damit mein Vertragspartner mir diese Auskunft erteilen muss.
Das ist vielleicht ein Punkt, der noch ganz relevant ist. Ja, dann kommen wir zu dem Punkt, wie oft muss das gemacht werden und wann. Hier nochmal das Wichtigste zuerst, das ist eine Auskunftspflicht, die nicht auf Verlangen des Urhebers geschehen muss, sondern von selbst, also es muss kein Akt des Urhebers dem vorausgehen. Und das Gesetz sagt da ganz ziemlich klar, mindestens einmal jährlich.
Sofern nicht anders geregelt, sofern nicht anders das Interesse möglicherweise des Vertragspartners ist. Weil ich könnte mir persönlich vorstellen, dass die Auskunft so umfangreich wird und vielleicht auch schwierig zu erschaffen wird, wenn eine sehr starke Nutzung eines Werkes oder sehr hochfrequentierte Nutzung eines Werkes über ein Jahr stattfindet, dass man vielleicht sagt, okay, es ist für mich sogar selber leichter, eine halbjährliche Auskunft zu machen, als eine ganzjährliche, die dann sehr umfangreich wird und vielleicht auch nicht überschaubar wird. Ja, also genau, also dieses einmal jährlich ist so der gesetzliche Standard. Da kommt sicherlich, wie du sagst, darauf an, in welchem Bereich ich unterwegs bin und ab wann ich vielleicht auch erst sagen kann, welche Erträge dabei rumkommen.
Also wenn ich anfange zu nutzen und nach drei Monaten, dann sehen die Erträge sicherlich anders aus als nach einem Jahr. Und da ist die Frage, wie ich mein System dann vielleicht aufbauen möchte, dass ich sage, okay, macht hier Sinn, vierteljährlich das zu machen. Je nachdem, wie sehr ich das vielleicht auch automatisieren kann, da die Daten zusammenzustellen. ansonsten einmal jährlich muss es sein wann ich das dann tue erstmalig ist in Anführungsstrichen egal aber ich muss es halt jetzt aktuell auch schon tun und dann wenn ich einmal anfange dann muss es eben jährlich weitergehen muss ich übrigens auch sagen wenn es nicht wenn ich keine Erträge gemacht habe muss ich das auch sagen wenn ich es genutzt habe und keine Erträge gemacht habe dann muss ich ja trotzdem darüber aufklären, dass ich es genutzt habe.
Inwiefern? Kann ich auch sagen, habe ich keine Erträge gemacht. Was die Form angeht, da sagt das Gesetz, das Gesetz spricht meines Wissens von schriftlich auch. Damit setzt es auch, muss man gerade schauen, steht das schriftlich drin?
Steht dort schriftlich. Nee, das steht nicht schriftlich. das heißt streng genommen habe ich formmäßig da, bin ich da frei das heißt also da wird eine Textform ausreichen, das heißt ich kann das irgendwie über ein Online-Formular machen, ich kann das per E-Mail machen, ich kann das, was weiß ich, per WhatsApp mündlich, also mündlich ist immer so ein bisschen problematisch weil ich muss es natürlich dokumentieren ich muss nachweisen, dass ich es getan habe in welcher Form ich es getan habe, aber schriftlich im rechtlichen Sinne, das heißt mit Unterschrift muss es nicht sein. Das würde auch, glaube ich, so ein bisschen der Praxis zu widerlaufen.
Das ist völlig ausreichend, wenn ich das anders mache. Es muss nichtsdestotrotz klar und umfassend sein. Das heißt also, ich muss die Informationen angeben, die ich im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb habe. Das können Geschäftsberichte sein, das können Produktaufstellungen, meine Ladenpreise, wenn es denn irgendwie in diesem Bereich vertrieben wird.
die Preise, die ich an die Hersteller abgebe, die Abrufvergütung und all sowas. Das sind Dinge, die ich im normalen Geschäftsbetrieb habe, weil ich einfach, weil das mein Vertrieb ist. Das heißt, das muss ich dann auch angeben. Und wenn ich in diesem Bereich unterwegs bin, dass ich Lizenzen vergebe oder diese Rechte, die ich habe, übertrage, dann kann es auch bedeuten, dass ich Lizenzverträge vorlege oder eben die Vereinbarungen, die mit diesen Personen oder Unternehmen bestehen.
Und da ist es insofern ganz interessant, häufig muss man in der Praxis feststellen, dass so, die Frage lautet dann immer, legen Sie mal einen Lizenzvertrag vor. Ja, haben wir nicht, ich habe so einen E-Mail-Verlauf. Dann ist es eben so, dass wenn es keinen ausdrücklichen Lizenzvertrag gibt, Er muss ja nicht immer schriftlich in der Textform vorliegen, kann ja auch anders vorliegen. Aber dann muss ich mich im Nachhinein halt darum bemühen, dass ich solche Dokumente bekomme oder eben das vorlege, was alternativ dazu zu einer Rechteübertragung geführt hat.
Das kann dann eben auch ein E-Mail-Verlauf sein oder ein WhatsApp-Verlauf etc. Da müssen nicht alle anderen Geschäftsgeheimnisse drinstehen. Ich darf da schon gucken, dass es sich nur auf den Teil bezieht, der jetzt relevant ist. Aber häufig gibt es so dieses, ja, ich sage mal, ein einzelnes Vertragswerk, das sich mit der Einräumung von Lizenzen beschäftigt, nicht immer.
Und dann muss ich eben gucken, was habe ich sonst? Oder kann ich im Nachhinein sagen, okay, lass uns mal gerade nachträglich noch einen Lizenzvertrag schließen, der das alles umfasst, damit ich den vorlegen kann. Ja, als Vertragspartner kann man sich eben nicht darauf ausruhen, sozusagen zu sagen, es gibt ja keine Dokumente. Also diese Aussage kann man nicht machen.
Man muss dann halt versuchen, nachträglich das nachzuholen, beziehungsweise diejenigen Unterlagen, die man hat, die dann vorzulegen, beziehungsweise auszuwerten. Man muss ja nicht, zumindest meinem Verständnis nach, muss man ja keine Originale mitliefern. Man muss ja nur die Informationen, die in diesen Verträgen geschlossen wurden, nachliefern. Das heißt, wenn ich keinen schriftlichen Lizenzvertrag habe, dann kann ich ja trotzdem das, was ich an Gegenleistungen, als an Erträgen und Vorteilen aus dieser Unterlizenzierung bekommen habe, das kann ich ja trotzdem benennen.
So, jetzt ist dieses, wie ich gerne diesen Begriff bemühe, dieses scharfe Schwert, können wir an ein, zwei Stellen dann auch vielleicht wieder ein bisschen entschärfen, weil es im Gesetz auch eine Regelung dazu gibt, wann vielleicht so eine Auskunft nicht zu erteilen ist oder eben nur eingeschränkt zu erteilen ist. Es gibt eine Bagatellregelung. Das bedeutet, die Problematik, die bei der Gesetzesentstehung ein bisschen aufgetaucht ist, natürlich seitens der Verwerter, war die, dass man sagt, okay, ich habe einen ganz, ganz hohen Aufwand, wenn ich ganz viele Beiträge von Leuten habe, die zu einem Werk geführt haben, das ich verwerte. wenn die da in unterschiedlichem Umfang mitgewirkt haben etc.
Das kann bei Filmen der Fall sein, das kann bei Sammelwerken der Fall sein. Und darauf nimmt das Gesetz so ein bisschen Bezug und sagt, es gibt zwei wesentliche Ausnahmen von dieser Auskunftspflicht, und in der einen Ausnahme wird eben davon gesprochen, dass der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werkprodukt oder einer Dienstleistung erbracht hat. Jetzt fragt man sich natürlich zu Recht, was bedeutet nachrangig? Und dieses nachrangig ist dann gesetzlich auch definiert worden.
Und das soll dann der Fall sein, wenn dieser Beitrag, also wenn der Beitrag dieses Einzelnen, ganz wichtig, des Einzelnen den Gesamteindruck des Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt. Das heißt, weil es entweder nicht typischer Inhalt eines Werkes ist oder eines Produkts oder einer Dienstleistung oder, dann kommt die nächste Ausnahme, wir wollen es jetzt erstmal dabei belassen, das heißt also, wenn mein Beitrag das Gesamte wenig prägt, dann ist mein Beitrag nachrangig und dann gibt es für das Unternehmen keine Pflicht, proaktiv Auskunft zu erteilen. Und du hattest es vorhin schon gesagt, hier wird nicht mehr auf Werke abgestellt oder Schöpfungen, sondern hier wird auf Beiträge abgestellt und das ist etwas, was wir so nicht unbedingt häufig haben in dem Urheberrechtsgesetz, dass wir den Beitrag bewerten eines einzelnen Urhebers zu einem Gesamtwerk. und das wird immer eine sehr schwierige Einzelfallabwägung sein.
Wann liegt Nachrangigkeit vor? Also ob jetzt nur eine geringe Prägung durch den Beitrag des Urhebers vorliegt, das ist etwas, da kommt es dann nachher auf die Auslegung des Gerichtes an und den Einzelfall an, ob das jetzt der Fall ist oder nicht. In dem Fall, in dem viele Urheber an einem Werk zusammengearbeitet haben, bietet das Gesetz ja die Möglichkeit, dass ich die Auskunft nicht nur an die alle spezifisch auf deren Beitrag hin gerichtet machen muss, sondern ich kann sie ja an alle gleich machen. Dann bietet es sich ja auch an, das an alle gleich zu machen und nicht auch noch einen auszuschließen und zu sagen, nee, dein Beitrag übrigens war nachhängig, dir gebe ich überhaupt gar keine Auskunft.
Weil das ist so ein bisschen, dann begibt man sich vielleicht in gefährliche Fahrwasser, sage ich mal. Ja, also es gibt in der Kommentierung und auch in der Gesetzesbegründung so ein paar Anhaltspunkte, wann was wohl als nachrangig oder nicht nachrangig gelten könnte. Da ist es so, dass also gesagt wird, dass Beiträge von Text- oder Fotojournalisten zu Presseerzeugnissen so einen Auskunftsanspruch auslösen können, weil man sagt, okay, das können kreative Leistungen sein. Und das ist vielleicht auch gerade der typische Inhalt eines Presseerzeugnisses.
Das heißt, das wäre nicht nachrangig. Genauso wissenschaftliche Beiträge zu einer Fachzeitschrift. Wenn jetzt aber zum Beispiel, ich sage mal, ich habe ein Textwerk und dazu wird ein Foto abgedruckt, ohne dass es irgendwie, ich sage mal, so ein Symbolfoto. ja, das verleiht dem Ganzen keine besondere Note oder Ähnliches, dann kann man das vielleicht als nachrangig bezeichnen.
Das heißt, da gäbe es dann diese proaktive Auskunftspflicht nicht. Bei anderen Dingen, wie zum Beispiel, ich sage mal, wenn ich jetzt irgendwie im Bereich der angewandten Kunst bin, dass ich irgendwie das Design von Möbeln oder Schmuck nehme, dann würde ich sagen, okay, das ist absolut nicht nachrangig, weil das macht ja gerade ein Produkt aus. Also klar, ein Stuhl, ich muss darauf sitzen können, das ist eine wichtige Eigenschaft, aber die Optik eines Stuhls spielt dann schon eine erhebliche Rolle dafür, sodass man nicht sagen könnte, das wäre jetzt irgendwie nachrangig, dass ich sage, naja gut, du hast das zwar jetzt designt, aber das spielt ja jetzt keine Rolle, das ist ja nachrangig dafür, dass der Stuhl überhaupt ein Stuhl ist. Und insofern, da wird man sagen können, das ist für den Inhalt des Werkes typisch und deswegen gibt es auch diese Auskunftspflicht.
Wenn der Vertragspartner der Meinung ist, dass ein Beitrag eines Urhebers nur nachrangig ist und deswegen ihm nicht Auskunft erteilt werden muss, dann trägt er aber auch die Darlegungs- und Beweislast dafür. Das ist vielleicht noch ein wichtiger Punkt, den man hier sich vor Augen führen sollte. Kommt es nachher zu einem Gerichtsverfahren, weil eben dieser Urheber der Meinung ist, nee, nee, mein Beitrag war nicht nachrangig, ich möchte doch Auskunft bekommen, dann muss der Vertragspartner darlegen, warum geht er davon aus, dass der Beitrag als nachtraglich einzustufen ist. Ja, ganz genau.
Und jetzt haben wir eben schon kurz angerissen, es gibt auch noch eine zweite Ausnahme. Und das ist die der Unverhältnismäßigkeit. Und da sagt das Gesetz, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. Das spricht ein bisschen für sich.
Ja, du hattest eben das Beispiel gegeben, dass auch wenn keine Einnahmenerträge generiert wurden aus der Werknutzung, selbst dann muss ich darüber Auskunft geben. ja, stimmt, aber wenn dann auch noch der Aufwand sehr, sehr hoch wäre, Auskunft zu erstatten, dann kann ich irgendwann sagen, nee, jetzt ist es unverhältnismäßig, das ist mir nicht mehr zumutbar. Wobei die Rückausnahme ist, wenn es jetzt möglich ist, mit verhältnismäßigem Aufwand Teilauskünfte zu machen, dann muss man das auch. Also es ist nicht so, dass ich jetzt sagen kann, nee, an einer Stelle ist es mir zu aufwendig, jetzt mache ich gar nichts mehr.
Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Ja, es ist nicht dieses, ich kann mich nicht zurücklehnen und sagen, das ist mir alles viel zu aufwendig hier. Weil zum einen muss ich natürlich auch hier wieder darlegen und beweisen, welchen Aufwand ich dafür habe. Und dann muss ich eben das tun, was mir möglich ist mit meines Erachtens verhältnismäßigem Aufwand.
Das heißt, du hast es schon gesagt, also Teilauskünfte, das kann man ja machen. Und dann kann man nachher auch immer sagen, okay, ich habe alles getan, was mir möglich ist, aber jetzt noch weiterzugehen würde bedeuten A, B, C, D. Und das ist mir zu aufwendig, weil ich damit 5 Euro verdient habe. Dann kann man sagen, okay, das steht nicht im Verhältnis und das würde für den Urheber nachher auch, wenn man auf den Schutzzweck guckt, nicht bedeuten, dass seine Vergütung vielleicht angemessen erhöht werden müsste etc.
Das heißt, da kann man sagen, okay, da ist man raus aus der weitergehenden Auskunftspflicht. Also die Frage, ob das hier verhältnismäßig ist oder nicht, wird immer auch eine sehr starke wirtschaftliche Komponente haben. Ist es hier noch im angemessenen wirtschaftlichen Rahmen, wenn ich jetzt eine Auskunft erteile oder nicht? Aber du hast es gerade nochmal erwähnt, ich will es nur nochmal betonen, der Vertragspartner trägt auch hier die Darlegungs- und Beweislast.
Das heißt, wenn es wieder vor Gericht kommt und der Urheber sagt, nee, nee, das war nicht unverhältnismäßig, du hast in Wahrheit vielleicht doch viel mehr verdient, dann muss der Vertragspartner darlegen, warum es aus seiner Sicht als einen unverhältnismäßigen Aufwand gleicht, wenn er hier Auskunft geben würde. Genauso sieht es aus. Das sind die beiden Ausnahmen, die es gibt. Es gibt, ich will es jetzt nicht als Ausnahme bezeichnen, aber es gibt gesetzlich die Möglichkeit, dass man von dieser Regelung der Auskunftspflicht abweicht.
Allerdings nur dann, wenn es entweder eine sogenannte gemeinsame Vergütungsregel gibt oder einen Tarifvertrag. dann kann davon abgewichen werden. Ansonsten nicht. Das heißt, ich kann nicht in mein AGB schreiben, okay, 32d, Ausgutspflicht ist ausgeschlossen oder sowas.
Das funktioniert nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wenn man gemeinsame Vergütungsregeln aufstellt oder einen Tarifvertrag, dass die Interessen der Urheber damit ausreichend berücksichtigt sind. Und deswegen soll es darin möglich sein, bei diesen gemeinsamen Vergütungsregelungen Viele gibt es noch nicht. Es gibt im Bereich der Literatur was.
Da hat über Verdi ist das gelaufen. Dann gibt es auch was für literarische Übersetzungen und für Drehbücher, aber nur sehr vereinzelt. Also es ist noch nicht so weit verbreitet. Genauso bei den Tarifverträgen.
Da gibt es, würde ich sagen, jetzt schon eine, gibt es, es gibt Verträge, die viele Urheber umfassen. also Redakteure bei Tageszeitungen oder Filmschaffende, da gibt es also unterschiedliche Tarifverträge, die dann solche Regelungen vorsehen können, dass man da im Rahmen dieser Auskunftspflicht das Ganze ein bisschen anders regelt, als es im Gesetz geregelt ist. Da muss man dann schauen, da muss letztlich jeder Urheber selbst schauen, unter welche vertraglichen, tarifvertraglichen Regelungen er denn fällt. Aber auch da ist es bewusst eng gehalten worden, dass man sagt, okay, das sind die einzigen beiden Möglichkeiten, die wir gesetzlich vorsehen, mit der man von diesen Absätzen, in dem Fall 1 bis 2, abweichen kann.
Damit haben wir eigentlich die proaktive Auskunftspflicht relativ umfassend, meines Erachtens zumindest, erörtert. haben so die einzelnen, ja, die scharfen Seiten des Schwertes haben wir beleuchtet. Jetzt könnte natürlich der eine oder andere das hören und sagen, das ist ja so eine Pflicht, das ist sehr viel, wie soll wir das denn überhaupt schaffen, lohnt sich das überhaupt alles? Und deswegen wollen wir die Chance noch so ein bisschen nutzen, um uns vielleicht die praktische Umsetzung in einem Unternehmen in gebotener Kürze anzuschauen und vielleicht noch ganz kurz auch die Konsequenzen bei der Nichtbeachtung dieser proaktiven Auskunftspflicht anzuschauen.
Es kommt natürlich immer so ein bisschen darauf an, wie ich unterwegs bin. Also das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Unternehmen, die häufig solche Werke nutzen und solchen, die das eben tun, die vielleicht überwiegend im Bereich der Produktion, Filmproduktion, Medienproduktion etc. unterwegs sind. Das ist wurscht.
Den einen wird es vielleicht leichter fallen, das Ganze intern, oder ich sage mal intern, ein System zu schaffen, denn das ist das, worauf es Ihnen ausläuft. Ich muss intern ein System schaffen, mit dem ich diese Auskünfte schnell zusammenstellen kann. Also wenn ein Urheber fragt, dann muss es ein Knopfdruck sein, dann kriegt er seine Auskunft und Ruhe. Wenn ich für jede Auskunftsanfrage, ich spreche jetzt immer von Anfragen, das ist natürlich falsch, es muss jährlich aufploppen und sagen, so, jetzt geht es jährlich automatisch raus, so muss es sein, aber in der Praxis ist es leider häufig auch so, dass man erstmal fragen muss, bevor dann was kommt.
Aber es hilft mir als Unternehmen nicht, wenn ich absehbar damit bald konfrontiert werde, wenn ich dann Riesenaufwand jedes Mal betreiben muss. Und ich muss es ja gucken, dass ich das irgendwie automatisiere. Das heißt, ich muss wissen, wo ich meine Werke nutze. Das heißt, wenn ich irgendeine Form von Dokumentation schon habe, welches Werk, von welchem Urheber nutze ich denn wo, dann kann ich dieses System dafür nutzen.
Das System sollte ich bisher auch schon haben, wenn ich Werke nutze, weil es schadet nicht, nach drei Jahren noch zu wissen, ob ich diesen Text oder dieses Bild überhaupt noch benutzen darf und von wem der stammt, damit ich eine Urheberangabe machen kann etc. Auch solche Systeme lassen manchmal zu wünschen übrig. Das heißt, ich kann das zum Anlass nehmen, jetzt so ein System aufzubauen. Je nachdem, wie häufig das passiert, kann sich das Ganze in der Excel-Tabelle erschöpfen.
Ich muss jetzt keine komplett neue Programmierung vornehmen oder sowas, sondern ich muss es halt einfach irgendwie dokumentieren. Und dann muss ich eben sagen können, okay, füge ich noch zwei Spalten hinzu und schaue, was ich für Erlöse gemacht habe, habe ich das unterlizenziert etc. Und dann kann ich auch relativ schnell so eine Auskunft erteilen. Ja, und es ist auch nicht undenkbar, dass man diese Auskunft auch noch nachträglich für vergangene Jahre, in denen man keine Auskunft erteilt hat, erteilen muss.
Also man kann nicht sagen, das ist jetzt vorbei, das ist zwei Jahre her oder sowas. Man müsste bestimmt mal über eine Verjährung nachdenken, wenn auch der Urheber sich sowieso selber nicht meldet, aber grundsätzlich besteht diese Pflicht erstmal noch weiter. Ich finde es eigentlich ganz interessant, dass man diesen 32D mehr wie so eine Chance sieht, in gute und transparente Beziehungen mit Urhebern zu gehen. Möglicherweise, wenn man häufiger mit diesen Urhebern zusammenarbeitet, beispielsweise beim Film, wenn man irgendwie Schauspieler hat, die man auch gerne nochmal beschäftigen wollen würde oder sowas, dann könnte man sich gut vorstellen, dass man da eine positive Zusammenarbeit aufbauen kann, indem man eben zeigt, okay, ich bin hier sehr transparent, ich zeige dir ganz genau, welche Erträge und Vorteile ich aus dem 32D generiert habe.
das kann eigentlich die Beziehung zwischen Vertragspartner und Urheber nur fördern, wenn man es denn als diese Chance sieht. Jeder Unternehmer wird sich die Frage stellen, was passiert, wenn ich das nicht mache. Und das ist möglicherweise der Grund, warum das in der Praxis einfach noch keine so wahnsinnig große Rolle spielt. Vielleicht nicht, weil die Unternehmen es nicht auf dem Schirm haben, sondern weil es wenige Urheber auf dem Schirm haben.
Denn es passiert erstmal nichts. Das heißt, wenn ich dieser Auskunftspflicht nicht nachkomme und es fragt auch niemand, dann passiert nichts. Wenn gefragt wird und ich diese Auskunft nicht oder falsch oder schlecht erteile, dann kann ich vom Urheber ganz normal in Anspruch genommen werden. Ich kann verklagt werden, ich kann verurteilt werden zur Erteilung der Auskunft.
Dann muss ich das eben im angemessenen Umfang machen. Und es gibt dann auch noch einen Unterlassungsanspruch, der mir dann droht. der kann durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Das heißt, wenn ich im Bereich unterwegs bin, wo ich häufig mit solchen Werken arbeite und häufig mit Urhebern arbeite, dann ist das schon so ein Punkt, der wäre sehr unglücklich, weil der natürlich durchaus kostenintensiv sein kann für mich.
Das heißt also, da sollte das wirtschaftliche Interesse auch deutlich stärker sein, dem frühzeitig nachzukommen. wenn ich im Bereich Compliance das zwar auf dem Zettel habe sage, okay, ich müsste hier auch noch ein System einrichten tue das aber oder habe das bisher nicht getan dann, bisher hat keiner gefragt kein Urheber, dann ist bisher auch nichts passiert also es ist nicht so, dass es eine Behörde gibt, die überwacht und sagt, okay, habt ihr das gemacht und habt ihr das nicht gemacht da gibt es jetzt hier ein Ordnungsgeld, das gibt es in der Tat nicht das heißt, es ist dann schon auch ein bisschen am Urheber zu sagen okay, ist das eine proaktive Pflicht aber es schadet nicht, wenn ich trotzdem mal nachhake, wenn ich diese Informationen eben nicht bekomme. Es gibt sogar Urheber, die davon überrascht waren, dass sie solche Informationen bekommen haben, die dann gesagt haben, warum schickt ihr mir jetzt auf einmal solche Informationen? Ja, weil das Unternehmen in dem Fall einfach proaktiv war und damit seinen gesetzlichen Anforderungen oder den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden ist.
Ja, also so eine konkrete Anknüpfung an irgendwie eine Schadensersatzpflicht, wenn die Auskunft unterbleibt oder eben ein Ordnungs- oder Bußgeld, wenn die Auskunft unterbleibt, vielleicht auch regelmäßig unterbleibt. Die gibt es nicht. Ich könnte mir aber persönlich sogar vorstellen, dass wenn sich der Gesetzgeber in der Evaluierung dieses Gesetzes und in der praktischen Umsetzung dieses Gesetzes sich das mal anschaut, sagt, okay, wir müssen hier nochmal nachbessern, vielleicht das Schwert sogar noch weiter schärfen, damit der 32d auch wirklich irgendwie Anklang findet beziehungsweise genutzt wird in der Praxis. Das könnte man sich vorstellen, dass in den nächsten Jahren dann nochmal angepasst wird und vielleicht das verknüpft wird mit einem Schadensersatzanspruch.
Und dann spätestens dann wird der auch noch relevanter werden in der täglichen Praxis. Ja, ganz genau. Also jedenfalls, glaube ich, haben wir jetzt unsere Passenz dazu beigetragen, da Aufklärung zu schaffen und über den Bestand dieser Norm zu informieren. Und wie gesagt, ich finde ihn in der Praxis relativ spannend, auch wenn er noch keine so wahnsinnig große Rolle spielt, kann ich mir gut vorstellen, dass er das tun wird noch.
Und als Unternehmer bin ich gut beraten, wenn ich das einfach, wenn ich einfach schon mal gut dokumentiere, das war ich vorher schon, wenn ich gut dokumentiere, wo kommen die Werke her, was sind das für Urheber, muss ich den nennen, darf ich das benutzen. Und wie gesagt, das sind die drei Minuten mehr, die man dann vielleicht nochmal aufwenden muss an manch anderen Stelle, die mir dann aber sowohl viel Zeit und Geld sparen können im Nachhinein. Das ist ja bei vielen Dingen so und deswegen in diese Kerbe schlägt, glaube ich, auch diese Norm. Ich glaube, einen Überblick konnten wir geben, wenn es Nachfragen gibt dazu.
Immer her damit. Wir freuen uns darüber. Schickt das Ganze gerne an podcast.tvw.lo. Und ansonsten habe ich jetzt hier zu diesem Thema jedenfalls nichts mehr auf dem Zettel.
Zu vielen anderen Themen haben wir noch was auf dem Zettel, aber das machen wir dann im Laufe des Jahres. Die erste Folge des Jahres 2025 ist damit im Kasten. Und ja, ich freue mich auf das Jahr. Und danke fürs Reinschalten, Reinhören und bis zum nächsten Mal.
Bis zum nächsten Mal.
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