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Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Wann eine Kündigung trotzdem wirksam bleibt

BAG: Nicht jeder Fehler in der Massenentlassungsanzeige macht die Kündigung unwirksam.

Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige können schwerwiegende Folgen haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun jedoch klargestellt: Nicht jede unzutreffende Angabe führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Entscheidend ist, ob der Fehler die Agentur für Arbeit daran hindert, sich auf die Entlassungswelle vorzubereiten.

Was ist eine Massenentlassungsanzeige?

Plant ein Unternehmen innerhalb kurzer Zeit eine größere Zahl von Kündigungen, muss es unter den Voraussetzungen des § 17 Kündigungsschutzgesetz eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Zuvor ist regelmäßig der Betriebsrat zu informieren und zu konsultieren.

Das Verfahren soll der Arbeitsverwaltung ermöglichen, sich frühzeitig auf zahlreiche neue Arbeitsuchende einzustellen. Sie soll beispielsweise Vermittlungsmaßnahmen vorbereiten und prüfen können, wie sich die Folgen der Entlassungen für den Arbeitsmarkt begrenzen lassen. Die Anzeige ist daher keine bloße Formalität.

Betriebsschließung nach Insolvenz

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um einen insolventen Schlüsselhersteller und Maschinenbauer. Der Insolvenzverwalter plante, den Betrieb zu schließen und die verbliebenen Arbeitsverhältnisse zu kündigen.

Nachdem er den Betriebsrat informiert und mit ihm einen Interessenausgleich abgeschlossen hatte, reichte er die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit ein. Darin gab er an, 34 Kündigungen aussprechen zu wollen. Tatsächlich wurden später jedoch nur 31 oder 32 Beschäftigte entlassen.

Ein gekündigter Maschineneinrichter hielt seine Kündigung deshalb für unwirksam. Seiner Ansicht nach waren die Angaben zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer widersprüchlich beziehungsweise fehlerhaft.

BAG: Geringfügiger Fehler war unschädlich

Das BAG wies die Klage ab. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet, obwohl die in der Anzeige genannte Zahl objektiv nicht mit den später tatsächlich ausgesprochenen Kündigungen übereinstimmte (BAG, Urteil v. 25. Juni 2026, Az.: 6 AZR 7/26).

Entscheidend war für das Gericht der Zweck des Anzeigeverfahrens. Die geringfügig zu hoch angegebene Beschäftigtenzahl hinderte die Agentur für Arbeit nicht daran, geeignete Vermittlungs- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorzubereiten. Ob mit 34 oder lediglich 31 beziehungsweise 32 Kündigungen zu rechnen war, machte für die Vorbereitung der Behörde keinen wesentlichen Unterschied. Die Anzeige blieb deshalb wirksam.

Kein Freibrief für fehlerhafte Anzeigen

Das Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitgeber Angaben in der Massenentlassungsanzeige künftig weniger sorgfältig prüfen dürfen. Entscheidend sind stets die Art und die Auswirkungen des jeweiligen Fehlers.

Unterbleibt die Anzeige vollständig oder wird sie zu einem falschen Zeitpunkt erstattet, können die betroffenen Kündigungen weiterhin unwirksam sein. Auch Fehler, die eine sachgerechte Vorbereitung der Agentur für Arbeit erschweren, dürften anders zu beurteilen sein. Arbeitgeber sollten deshalb das Konsultationsverfahren, die gesetzlichen Fristen und sämtliche Angaben weiterhin genau dokumentieren. Weitere Beiträge rund um Kündigung und Personalabbau finden Sie in unserem Arbeitsrecht.

Mehr Praxisnähe, aber keine vollständige Sicherheit

Die Entscheidung schafft Erleichterung bei geringfügigen Abweichungen: Ein kleiner Fehler, der den Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigt, macht nicht automatisch alle Kündigungen unwirksam. Wo genau die Grenze zwischen einem unschädlichen und einem erheblichen Fehler verläuft, bleibt jedoch vom Einzelfall abhängig. Bei größeren Personalabbaumaßnahmen ist daher weiterhin besondere rechtliche Sorgfalt erforderlich.

Führt jeder Fehler zur Unwirksamkeit der Kündigung?

Nein. Nach dem BAG kann eine Kündigung wirksam bleiben, wenn der Fehler die Agentur für Arbeit nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.

Welcher Fehler lag im entschiedenen Fall vor?

Der Insolvenzverwalter hatte 34 geplante Kündigungen angegeben. Tatsächlich wurden nur 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen.

Warum war die Abweichung unschädlich?

Die Agentur für Arbeit konnte sich trotz der geringfügig zu hohen Zahl auf die bevorstehenden Entlassungen vorbereiten und geeignete Maßnahmen prüfen.

Gilt das Urteil auch bei einer fehlenden Anzeige?

Nein. Eine vollständig unterlassene Massenentlassungsanzeige ist wesentlich schwerwiegender und kann zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.

Was sollten betroffene Arbeitnehmer tun?

Sie sollten eine Kündigung zeitnah prüfen lassen. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

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