Dürfen Musikproduzenten kurze Ausschnitte aus fremden Songs übernehmen, ohne vorher eine Lizenz einzuholen? Mit dieser Frage beschäftigt der Rechtsstreit um Kraftwerks „Metall auf Metall“ die Gerichte seit Jahrzehnten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Sampling kann als sogenannter „Pastiche“ urheberrechtlich erlaubt sein. Ein Freibrief für die Verwendung fremder Musik ist das Urteil aber nicht.
Zwei Sekunden Musik beschäftigen die Gerichte seit Jahrzehnten
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine nur etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem 1977 veröffentlichten Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“. Die Produzenten des 1997 veröffentlichten Songs „Nur mir“ mit Sabrina Setlur hatten diese Sequenz elektronisch kopiert und als wiederkehrenden Rhythmus in dem neuen Titel verwendet.
Kraftwerk sah darin eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Im Kern geht es dabei nicht um das Musikwerk selbst, sondern um das Recht des Tonträgerherstellers an seiner Aufnahme (§ 85 UrhG). Dieses Recht schützt die unternehmerische Leistung der Aufnahme und greift unabhängig davon, ob der übernommene Ausschnitt für sich genommen eine eigene schöpferische Höhe erreicht. Der Fall beschäftigte anschließend unter anderem mehrfach den Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.
Was bedeutet „Pastiche“ im Urheberrecht?
Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG die Nutzung veröffentlichter Werke unter anderem zum Zweck der Karikatur, Parodie oder des „Pastiches“. Was genau unter einem Pastiche zu verstehen ist, war lange nicht geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff auf Vorlage des BGH im Frühjahr präzisiert (EuGH, Urteil v. 14. April 2026, Az.: C-590/23). Die Leitplanken dieser Entscheidung haben wir in unserem Beitrag Sampling und Pastiche: EuGH setzt Leitplanken ausführlich dargestellt.
Danach ist ein Pastiche mehr als die bloße Übernahme fremden Materials. Das neue Werk muss an ein bestehendes Werk erinnern, sich zugleich aber wahrnehmbar davon unterscheiden. Außerdem muss zwischen beiden Werken ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog entstehen. Dieser kann beispielsweise als Hommage, Stilnachahmung oder humoristische beziehungsweise kritische Auseinandersetzung ausgestaltet sein. Humor ist anders als bei der Parodie keine Voraussetzung.
BGH: Das Kraftwerk-Sample ist als Pastiche zulässig
Mit Urteil vom 3. September 2026 (Az.: I ZR 74/22) bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz. Für die seit dem 7. Juni 2021 geltende Rechtslage durfte die Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ im konkreten Fall verwendet werden. Die Einzelheiten finden sich in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Zwar stellt das Kopieren der Sequenz grundsätzlich einen Eingriff in die Rechte der Rechteinhaber dar. Dieser Eingriff war nach Auffassung des Gerichts jedoch durch die Pastiche-Regelung des § 51a UrhG gerechtfertigt.
Entscheidend ist dabei nicht allein, wie lang ein Sample ist. Maßgeblich ist vielmehr die Art seiner Verwendung. Der Charakter des Pastiches muss für jemanden erkennbar sein, der das ursprüngliche Werk kennt. Es reicht daher nicht aus, fremdes Material lediglich zu übernehmen und in einem neuen Song zu verwenden.
Bedeutet das freie Fahrt für Sampling?
Nein. Das BGH-Urteil ist keine allgemeine Erlaubnis, Ausschnitte aus beliebigen Songs ohne Zustimmung zu verwenden.
Wer fremde Aufnahmen sampelt, greift zunächst grundsätzlich in geschützte Rechte ein. Eine Nutzung ohne Lizenz kann nur dann zulässig sein, wenn eine gesetzliche Ausnahme greift. Beim Pastiche kommt es deshalb entscheidend auf die konkrete kreative Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk an.
Für Musiker, Produzenten und andere Kreative bedeutet das: Je deutlicher der eigenständige künstlerische Bezug zum Original erkennbar ist, desto eher kann eine Berufung auf § 51a UrhG in Betracht kommen. Eine sichere pauschale Grenze, etwa „zwei Sekunden sind immer erlaubt“, gibt es dagegen nicht. Dass § 51a UrhG auch jenseits der Musik eine Rolle spielt, zeigt unser Beitrag zu Conni-Memes und dem Urheberrecht.
Mehr Spielraum für kreative Auseinandersetzung
Die Entscheidung stärkt grundsätzlich kreative Kunstformen, die bewusst mit bestehenden Werken arbeiten. Sampling kann auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein, wenn daraus ein erkennbarer künstlerischer Dialog entsteht. Gleichzeitig bleibt die Abgrenzung vom bloßen Kopieren eine Frage des Einzelfalls. Wer fremde Musikbestandteile übernehmen möchte, sollte daher nicht allein auf deren Kürze vertrauen.
Was ist Sampling?
Beim Sampling wird ein Ausschnitt einer bestehenden Tonaufnahme digital übernommen und in einer neuen Produktion verwendet.
Sind kurze Musik-Samples automatisch erlaubt?
Nein. Auch sehr kurze Ausschnitte können rechtlich geschützt sein. Auf eine bestimmte Sekundenanzahl kommt es nicht allein an.
Was ist ein Pastiche?
Ein Pastiche nimmt Elemente bestehender Werke auf und setzt sich mit ihnen kreativ oder künstlerisch auseinander. Das neue Werk muss dabei wahrnehmbare Unterschiede zum Ausgangswerk aufweisen.
Muss der ursprüngliche Künstler dem Sampling zustimmen?
Grundsätzlich können für die Verwendung fremder Aufnahmen Rechte erforderlich sein. Eine Zustimmung kann jedoch entbehrlich sein, wenn eine gesetzliche Ausnahme wie § 51a UrhG greift.
Darf ich jetzt jedes Sample als Pastiche verwenden?
Nein. Entscheidend ist immer die konkrete Gestaltung. Eine bloße Übernahme fremder Musik ohne erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog wird durch das BGH-Urteil nicht allgemein erlaubt.
Welches Urteil hat der BGH gefällt?
Der Bundesgerichtshof entschied am 3. September 2026 im Verfahren I ZR 74/22, dass das streitgegenständliche Sampling aus „Metall auf Metall“ für die Rechtslage seit dem 7. Juni 2021 als Pastiche zulässig ist.
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