Bild von jackmac34 auf Pixabay

Abmahnung wegen Greenwashing: Was seit dem 27. September 2026 auf Unternehmen zukommt

Seit dem 27. September 2026 sind Verstöße gegen die neuen Umweltwerbe-Regeln leicht abmahnbar. Wer abmahnt, was droht, wie man reagiert.

Seit gestern gilt das neue Recht der Umweltwerbung. Die ersten Abmahnungen dürften nicht lange auf sich warten lassen, denn die neuen Tatbestände sind für Abmahnende so bequem wie kaum eine Vorschrift zuvor.

Stand: 28. September 2026. Grundlage sind §§ 3, 8, 13, 13a und 19 UWG in der Fassung des Dritten UWG-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 43). Welche Aussagen seit dem 27. September 2026 verboten sind, steht in unserem Leitbeitrag zur UWG-Änderung 2026.

Warum die Schwarze Liste Abmahnungen erleichtert

Bisher musste, wer eine Umweltwerbung angreifen wollte, darlegen, welche Vorstellung ein durchschnittlicher Verbraucher mit der Aussage verbindet und warum die Wirklichkeit dahinter zurückbleibt. Das war aufwendig und ging regelmäßig vor Gericht, weil Werbende gute Gegenargumente hatten.

Bei den neuen Tatbeständen der Schwarzen Liste entfällt diese Prüfung. Ein Kompensations-Claim für ein Produkt, ein Siegel ohne Zertifizierungssystem oder ein „umweltfreundlich“ ohne Umweltzeichen und ohne Konkretisierung ist stets unlauter, § 3 Abs. 3 UWG mit Anhang. Der Abmahnende muss nur noch den Tatbestand belegen, also etwa den Screenshot der Produktseite und den Nachweis, dass kein anerkanntes Umweltzeichen vorliegt. Die Abmahnung wird damit zu einer Formsache, und Formsachen werden in Serie erledigt.

Wer abmahnen darf

Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG vier Gruppen. Mitbewerber, sofern sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Eingetragene Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale. Qualifizierte Verbraucherverbände nach dem Unterlassungsklagengesetz, darunter die Verbraucherzentralen und die Deutsche Umwelthilfe, die seit Jahren gezielt gegen Klimawerbung vorgeht. Und Kammern wie die Industrie- und Handelskammern.

In der Praxis dürften Verbände und Umwelthilfe die ersten sein. Sie beobachten den Markt systematisch, haben die Kompensationsfälle gegen Katjes, Apple und andere geführt und werden ihre Beobachtungslisten am Stichtag abarbeiten. Mitbewerber folgen erfahrungsgemäß, wenn sie merken, dass die eigene Umstellung Geld gekostet hat und der Konkurrent weiter mit dem alten Versprechen wirbt.

Was eine Abmahnung enthält und kostet

Eine Abmahnung muss Absender, Anspruchsberechtigung, den Verstoß mit Tatsachen und die Höhe der geltend gemachten Kosten angeben, § 13 Abs. 2 UWG. Verlangt wird eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, meist innerhalb von ein bis zwei Wochen. Die Abmahnkosten richten sich nach dem Gegenstandswert, der bei Umweltwerbung eines mittelständischen Unternehmens regelmäßig zwischen 20.000 und 50.000 Euro angesetzt wird; die Anwaltskosten liegen dann im Bereich von 1.300 bis 2.000 Euro netto. Verbände rechnen mit Pauschalen um 250 bis 400 Euro ab.

Wer die Erklärung nicht abgibt, riskiert eine einstweilige Verfügung, die bei Wettbewerbsverstößen binnen Tagen ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung wird die Vertragsstrafe fällig, typischerweise 5.000 Euro und mehr je Fall.

Für weit verbreitete Verstöße mit grenzüberschreitender Dimension sieht § 19 UWG zusätzlich Bußgelder vor, bis 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Umsatzes. Diese Sanktion verhängen Behörden, nicht Mitbewerber; sie dürfte den Alltag der meisten Unternehmen nicht betreffen, ist aber für Konzerne mit europaweiten Kampagnen relevant.

Wie Unternehmen reagieren sollten

Die erste Regel lautet: Frist notieren und nicht verstreichen lassen. Wer die Frist versäumt, bekommt eine einstweilige Verfügung zugestellt, deren Kosten die der Abmahnung um ein Mehrfaches übersteigen.

Die zweite Regel: Die Abmahnung prüfen lassen, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Zu prüfen ist, ob der Abmahnende überhaupt anspruchsberechtigt ist, ob der behauptete Tatbestand tatsächlich vorliegt (ist die Aussage wirklich eine Kompensationsaussage, war das Siegel vielleicht doch zertifiziert, stand die Konkretisierung nicht doch auf derselben Seite) und ob die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit reicht. Vorgelegte Erklärungen erfassen häufig mehr als den konkreten Verstoß und binden das Unternehmen für Jahre. Auch eine Gegenabmahnung kann in Betracht kommen, wenn der Abmahnende selbst nicht sauber wirbt; der Bundesgerichtshof hat dafür allerdings Grenzen gezogen.

Die dritte Regel: Den Verstoß abstellen, bevor die Erklärung abgegeben wird. Eine Unterlassungserklärung bezieht sich auf die Zukunft, und der erste Verstoß nach ihrer Abgabe kostet die volle Vertragsstrafe. Wer die Verpackung noch im Lager hat oder den alten Post noch online, sollte das vor der Unterschrift bereinigen.

Ist die Abmahnung berechtigt, ist eine modifizierte Unterlassungserklärung fast immer der wirtschaftlichere Weg als ein Prozess. Sie beschränkt sich auf den konkreten Verstoß, vermeidet die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Kostentragung und setzt die Vertragsstrafe angemessen an. Die Kosten der Gegenseite sind bei berechtigter Abmahnung zu tragen, § 13 Abs. 3 UWG; eine Ausnahme gilt für Mitbewerber bei Verstößen gegen Informationspflichten im Online-Handel, § 13 Abs. 4 UWG. Wie der Ablauf von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung im Detail aussieht, erklärt unsere Seite Abmahnung oder Verfügung im Wettbewerbsrecht.

Die vierte Regel schließlich: Die Abmahnung als Anlass nehmen, das gesamte Sortiment zu prüfen. Wer einmal auf der Liste eines Verbands steht, wird wieder angesehen. Wie sich eine Abmahnwelle nach einer Gesetzesänderung entwickelt, haben wir zuletzt zur KI-Kennzeichnungspflicht beschrieben.

Wie Abmahnung, Unterlassungserklärung und einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht zusammenspielen, besprechen wir in unserer Podcast-Folge Wettbewerbsrecht im Überblick.

Vertiefende Informationen: Wettbewerbsrecht

Häufige Fragen

Wer kann wegen Greenwashing abmahnen?

Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe und Kammern, § 8 Abs. 3 UWG.

Was kostet eine Abmahnung wegen Umweltwerbung?

Bei Anwaltsabmahnungen von Mitbewerbern regelmäßig 1.300 bis 2.000 Euro netto, bei Verbänden Pauschalen um 250 bis 400 Euro. Hinzu kommt bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe.

Muss die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Nein. Sie kann auf den konkreten Verstoß beschränkt und angepasst werden. Entscheidend ist, dass innerhalb der Frist eine ausreichende Erklärung abgegeben wird.

Drohen auch Bußgelder?

Nur bei weit verbreiteten Verstößen mit grenzüberschreitender Dimension, die Behörden verfolgen, § 19 UWG. Für die einzelne Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände spielen Bußgelder keine Rolle.

Kostenloser Newsletter

Aktuelle Urteile, Praxistipps und neue Folgen aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

AnsprechpartnerIn

Bild von Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kostenloser Newsletter

Kostenloser Newsletter

Aktuelle Urteile, Praxistipps und neue Folgen aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

Suche

Anfrage