Im Streit zwischen Haribo und Vitana hat das OLG Köln Letztere zur Unterlassung verurteilt. Konkret ging es um vegane Fruchtgummis in Bärenform. Obwohl es eine Vielzahl solcher Produkte auf dem Markt gibt, habe die konkrete Form der Gummibärchen von Haribo eine sog. wettbewerbliche Eigenart. Wegen der jahrzehntelangen Marktpräsenz, dem hohen Marktanteil und den erheblichen Werbeaufwendungen könne diese sogar gesteigert sein. Die sehr ähnliche Übernahme der Fruchtgummiform sei daher eine unlautere Rufausnutzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG. Dass es sich einmal um konventionelle und zum anderen um teurere, vegane Fruchtgummis handelt, ändere am Ergebnis nichts. Darüber hinaus habe auch die sehr ähnliche designete Verpackung den wettbewerbswidrigen Imagetransfer begünstigt (OLG Köln, Urteil v. 2. Oktober 2020, Az.: 6 U 19/20)
Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Was (noch) erlaubt ist – und was nicht
BGH präzisiert: Gutscheine und Prämien bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzulässig. Was erlaubt ist – und was der EuGH nun klärt.