Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Gängige Stolperfallen im Markenrecht

Auch nach der Eintragung einer Marke, kann die Eintragung für nichtig erklärt werden. Zwei Fälle – den der Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke und den der bösgläubigen Eintragung – werden im Folgenden erklärt. 

1. Verwechslungsgefahr

Im Falle bestehender Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann der Eintragung widersprochen werden. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird durch das zuständige Markenamt, wird die Eintragung praktisch rückgängig gemacht. Widerspruchsberechtigt sind Inhaber von älteren Markenrechte. Das zuständige Amt für Unionsmarken ist das EUIPO und für deutsche Marken das DPMA.

Ersteres musste sich mit der Frage beschäftigen, ob zwischen dem Bildzeichen „THE SUPER LEAGUE“ und dem Wortzeichen „Superliga“ Verwechslungsgefahr besteht. Das Bildzeichen wurde kürzlich von dem zugehörigen Unternehmen eingetragen, um den nächsten Schritt zur Einrichtung einer alternativen Liga – insbesondere zur Champions League – im Fußball zu gehen. „THE SUPER LEAGUE“ wurde als Unionsmarke eingetragen, im Gegensatz zu dem Wortzeichen „Superliga“. Dabei handelt es sich um eine dänische Marke, Inhaber ist der dänische Fußballverband.

Das Wortzeichen wird dabei für den Ligabetrieb der höchsten dänischen Liga verwendet. Aus diesem Grund legte man Widerspruch gegen das Bildzeichen „THE SUPER LEAGUE“ ein, da man hier Verwechslungsgefahr sah. Im Ergebnis stimmte das EUIPO dem Widerspruch zu und nutzte die Gelegenheit, um feinsäuberlich die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr zu erörtern. 

Um eine widerspruchsbegründende Verwechslungsgefahr auszulösen müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Die Zeichen müssen sich erstens ähnlich oder identisch sein. Dazu muss die ältere Marke auch einen gewissen Grad an Bekanntheit haben und letztlich muss auch die Gefahr einer Beeinträchtigung des älteren Zeichens vorliegen. 

Zwar sind die Zeichen nicht identisch, jedoch bejahte das EUIPO Ähnlichkeit. Dabei werden drei Parameter herangezogen. Es wird untersucht, ob Ähnlichkeit hinsichtlich dem Bild, dem Klang und/oder der Bedeutung vorliegt. In diesem Fall wurde Ähnlichkeit hinsichtlich aller Parameter bejaht, sodass sich der EUIPO mit der Frage beschäftigte, ob das Wortzeichen „Superliga“ auch bekannt ist. Bekanntheit setzt das Überschreiten einer Bekanntheitsschwelle voraus. Dabei kommt es jedoch nur auf das Gebiet an, in dem die Marke genutzt wird. Dies auch in geographischer Hinsicht. Letztlich muss keine Bekanntheit der Allgemeinheit vorliegen, es reicht eine Bekanntheit innerhalb einer spezifischen Personengruppe. Hinsichtlich der spezifischen Personengruppe „Fußballfans in Dänemark“ lag aus Sicht des EUIPO unproblematisch Bekanntheit vor. Hinsichtlich der Gefahr einer Beeinträchtigung, der letzten Voraussetzung, stellt sich das Problem, das der Widersprechende für die Zukunft darlegen muss, dass es nicht nur hypothetisch zu einer Beeinträchtigung seiner Marke kommen könnte. Eine Beeinträchtigung kann dabei hinsichtlich der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Marke vorliegen oder dem unlauteren Ausnutzen der beiden. Es kommt für die Prüfung darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass unter normalen Umständen, eine entsprechende Beeinträchtigung erfolgt. Auch dies bejahte das EUIPO insbesondere hinsichtlich des hohen Bekanntheitsgrades der dänischen Superliga.

Somit lag im Ergebnis Verwechslungsgefahr vor und das EUIPO entschied zu Gunsten des Widerspruchs. Gegen diese Entscheidung können die Inhaber des Bildzeichens „THE SUPER LEAGUE“ jedoch noch bis Ende Mai Beschwerde einlegen. 

2. Die bösgläubige Eintragung

Eine bösgläubige Eintragung – im Gegensatz zur Verwechslungsgefahr – führt nicht erst über den Widerspruch Dritter zu einer Versagung der Eintragung. Vielmehr ist eine Eintragung, wenn Bösgläubigkeit festgestellt wird, von Anfang an nichtig und das auch automatisch. Bösgläubigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Auf europäischer Ebene handelt nach ständiger Rechtsprechung bösgläubig, wer eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht an den Tag legt. Bösgläubigkeit muss jedoch im Kontext des Markenrechts verstanden werden, sodass es hier auf einen Verstoß gegen den Schutzzweck des Markenrechts ankommt. Der liegt dann vor, wenn das unverfälschte Wettbewerbssystem beeinträchtigt wird.

In dem spezifischen Fall kam das EuG zu dem Schluss, dass die Eintragung einer Marke zu den vorliegenden Zwecken bösgläubig war. Dazu gehörte zunächst der Zweck die Marke zwar nicht den Eintragungen entsprechend zu nutzen, sondern lediglich zum Abmahnen von Dritten, die das Zeichen oder ähnliche Zeichen verwenden zu nutzen. Daneben wurde der zweite Zweck, das künstliche Verlängern der Priorität der Marke, durch die erneute Eintragung durch verbundene Unternehmen in den einzelnen Mitgliedsstaaten als bösgläubig verstanden. Im Ergebnis soll das Markenrecht nicht zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten verhelfen (EuG, Urteil v. 17. Januar 2024, Az. T 650/22).

Die Eintragung der Marke ist nicht das Ende …

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der Markeneintragung ein Check dahingehend unerlässlich ist, ob ältere Marken bestehen, denen gegenüber Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Aber auch Inhaber einer Marke, sollten regelmäßig überprüfen, ob Marken mit Verwechslungsgefahr gegenüber ihrer Marke eingetragen wurden. Jedenfalls haben diejenigen, die gutgläubig ihre Marke eintragen, um diese auch den Eintragungen entsprechend zu nutzen, nicht zu fürchten, dass ihnen eine Nutzung durch Dritte, die wiederum bösgläubig ihre Marke eingetragen haben, untersagt wird. 

Shownotes

Weitere Folgen

Fairness und Nachvergütung im Urheberrecht

In dieser Folge von Kaffeerecht sprechen wir über die Fairness im Urheberrecht und die Möglichkeiten der Nachvergütung für Kreative. Anlass ist ein aktuelles Urteil des OLG Köln, das eine Filmemacherin betrifft, die Auskunft über Werbeeinnahmen einforderte. Wir diskutieren die rechtlichen Grundlagen nach §§ 32a und 32e UrhG, den Einfluss der Entscheidung auf die Praxis und ziehen Parallelen zum berühmten BGH-Urteil zu Das Boot. Was bedeutet das Urteil für Kreative und Medienunternehmen? Erfahre, wie du als Urheber:in deine Rechte stärken kannst!

Anhören »

E-Commerce und Datenschutz 

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über das Thema E-Commerce & Datenschutz. Wir erläutern die Herausforderungen des Datenschutzrechts im E-Commerce, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung in Drittstaaten. Wann greift das Datenschutzrecht und welche Pflichten haben Webshop-Betreiber? Die Bedeutung von Einwilligungen im Rahmen von Cookie-Bannern und die DSGVO-konforme Gestaltung werden ebenso diskutiert wie die häufig notwendige Abwägung zwischen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen. Viel Spaß beim Zuhören!

Anhören »

Dubai-Schokolade und die Grenzen des Rechts

In Folge 43 von Kaffeerecht widmen wir uns einem hochaktuellen Thema: der Dubai-Schokolade. Was als viraler Social-Media-Trend begann, hat sich zu einer rechtlichen Kontroverse entwickelt. Wir beleuchten die Hintergründe, die Urteile des Landgerichts Köln und die Konsequenzen für Händler und Verbraucher. Erfahre, warum Herkunftsangaben eine zentrale Rolle spielen und welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Vermarktung haben könnten.

Anhören »

Newsletter abonnieren

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Wir verwenden Brevo als unsere Marketing-Plattform. Wenn Sie das Formular ausfüllen und absenden, bestätigen Sie, dass die von Ihnen angegebenen Informationen an Brevo zur Bearbeitung gemäß den Nutzungsbedingungen übertragen werden.