Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Gängige Stolperfallen im Markenrecht

Auch nach der Eintragung einer Marke, kann die Eintragung für nichtig erklärt werden. Zwei Fälle – den der Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke und den der bösgläubigen Eintragung – werden im Folgenden erklärt. 

1. Verwechslungsgefahr

Im Falle bestehender Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann der Eintragung widersprochen werden. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird durch das zuständige Markenamt, wird die Eintragung praktisch rückgängig gemacht. Widerspruchsberechtigt sind Inhaber von älteren Markenrechte. Das zuständige Amt für Unionsmarken ist das EUIPO und für deutsche Marken das DPMA.

Ersteres musste sich mit der Frage beschäftigen, ob zwischen dem Bildzeichen „THE SUPER LEAGUE“ und dem Wortzeichen „Superliga“ Verwechslungsgefahr besteht. Das Bildzeichen wurde kürzlich von dem zugehörigen Unternehmen eingetragen, um den nächsten Schritt zur Einrichtung einer alternativen Liga – insbesondere zur Champions League – im Fußball zu gehen. „THE SUPER LEAGUE“ wurde als Unionsmarke eingetragen, im Gegensatz zu dem Wortzeichen „Superliga“. Dabei handelt es sich um eine dänische Marke, Inhaber ist der dänische Fußballverband.

Das Wortzeichen wird dabei für den Ligabetrieb der höchsten dänischen Liga verwendet. Aus diesem Grund legte man Widerspruch gegen das Bildzeichen „THE SUPER LEAGUE“ ein, da man hier Verwechslungsgefahr sah. Im Ergebnis stimmte das EUIPO dem Widerspruch zu und nutzte die Gelegenheit, um feinsäuberlich die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr zu erörtern. 

Um eine widerspruchsbegründende Verwechslungsgefahr auszulösen müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Die Zeichen müssen sich erstens ähnlich oder identisch sein. Dazu muss die ältere Marke auch einen gewissen Grad an Bekanntheit haben und letztlich muss auch die Gefahr einer Beeinträchtigung des älteren Zeichens vorliegen. 

Zwar sind die Zeichen nicht identisch, jedoch bejahte das EUIPO Ähnlichkeit. Dabei werden drei Parameter herangezogen. Es wird untersucht, ob Ähnlichkeit hinsichtlich dem Bild, dem Klang und/oder der Bedeutung vorliegt. In diesem Fall wurde Ähnlichkeit hinsichtlich aller Parameter bejaht, sodass sich der EUIPO mit der Frage beschäftigte, ob das Wortzeichen „Superliga“ auch bekannt ist. Bekanntheit setzt das Überschreiten einer Bekanntheitsschwelle voraus. Dabei kommt es jedoch nur auf das Gebiet an, in dem die Marke genutzt wird. Dies auch in geographischer Hinsicht. Letztlich muss keine Bekanntheit der Allgemeinheit vorliegen, es reicht eine Bekanntheit innerhalb einer spezifischen Personengruppe. Hinsichtlich der spezifischen Personengruppe „Fußballfans in Dänemark“ lag aus Sicht des EUIPO unproblematisch Bekanntheit vor. Hinsichtlich der Gefahr einer Beeinträchtigung, der letzten Voraussetzung, stellt sich das Problem, das der Widersprechende für die Zukunft darlegen muss, dass es nicht nur hypothetisch zu einer Beeinträchtigung seiner Marke kommen könnte. Eine Beeinträchtigung kann dabei hinsichtlich der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Marke vorliegen oder dem unlauteren Ausnutzen der beiden. Es kommt für die Prüfung darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass unter normalen Umständen, eine entsprechende Beeinträchtigung erfolgt. Auch dies bejahte das EUIPO insbesondere hinsichtlich des hohen Bekanntheitsgrades der dänischen Superliga.

Somit lag im Ergebnis Verwechslungsgefahr vor und das EUIPO entschied zu Gunsten des Widerspruchs. Gegen diese Entscheidung können die Inhaber des Bildzeichens „THE SUPER LEAGUE“ jedoch noch bis Ende Mai Beschwerde einlegen. 

2. Die bösgläubige Eintragung

Eine bösgläubige Eintragung – im Gegensatz zur Verwechslungsgefahr – führt nicht erst über den Widerspruch Dritter zu einer Versagung der Eintragung. Vielmehr ist eine Eintragung, wenn Bösgläubigkeit festgestellt wird, von Anfang an nichtig und das auch automatisch. Bösgläubigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Auf europäischer Ebene handelt nach ständiger Rechtsprechung bösgläubig, wer eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht an den Tag legt. Bösgläubigkeit muss jedoch im Kontext des Markenrechts verstanden werden, sodass es hier auf einen Verstoß gegen den Schutzzweck des Markenrechts ankommt. Der liegt dann vor, wenn das unverfälschte Wettbewerbssystem beeinträchtigt wird.

In dem spezifischen Fall kam das EuG zu dem Schluss, dass die Eintragung einer Marke zu den vorliegenden Zwecken bösgläubig war. Dazu gehörte zunächst der Zweck die Marke zwar nicht den Eintragungen entsprechend zu nutzen, sondern lediglich zum Abmahnen von Dritten, die das Zeichen oder ähnliche Zeichen verwenden zu nutzen. Daneben wurde der zweite Zweck, das künstliche Verlängern der Priorität der Marke, durch die erneute Eintragung durch verbundene Unternehmen in den einzelnen Mitgliedsstaaten als bösgläubig verstanden. Im Ergebnis soll das Markenrecht nicht zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten verhelfen (EuG, Urteil v. 17. Januar 2024, Az. T 650/22).

Die Eintragung der Marke ist nicht das Ende …

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der Markeneintragung ein Check dahingehend unerlässlich ist, ob ältere Marken bestehen, denen gegenüber Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Aber auch Inhaber einer Marke, sollten regelmäßig überprüfen, ob Marken mit Verwechslungsgefahr gegenüber ihrer Marke eingetragen wurden. Jedenfalls haben diejenigen, die gutgläubig ihre Marke eintragen, um diese auch den Eintragungen entsprechend zu nutzen, nicht zu fürchten, dass ihnen eine Nutzung durch Dritte, die wiederum bösgläubig ihre Marke eingetragen haben, untersagt wird. 

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