Am 5. Mai 2026 entschied die Widerspruchsabteilung des EUIPO im Verfahren Opposition No B 3 243 338 über die Anmeldung eines stilisierten Fruchtlogos – und gab Apple größtenteils recht. Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen klassischer Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz nach Art. 8 Abs. 5 UMV.
Apple gegen stilisierte „Zitrone“ – worum ging es?
Gegenstand des Verfahrens war die Anmeldung eines grafischen Logos durch ein chinesisches Unternehmen für verschiedene Waren der Klasse 9, insbesondere Computerzubehör, Tastaturen, Ladegeräte und weitere Elektronikprodukte. Das angegriffene Zeichen zeigte eine stilisierte runde Frucht mit Blatt und einer Aussparung an der rechten Seite. Medien bezeichneten das Zeichen teils als „Zitronenlogo“.
Apple legte Widerspruch gegen die Anmeldung ein und stützte sich dabei auf sein bekanntes Apple-Logo sowie dessen erhebliche Bekanntheit innerhalb der Europäischen Union. Die Entscheidung selbst beschreibt Apples Zeichen als stilisierte Darstellung eines angebissenen Apfels mit abgesetztem Blatt.
Aktenzeichen: Opposition No B 3 243 338 (EUIPO-Widerspruchsabteilung, Entscheidung vom 5. Mai 2026); EUTM-Anmeldung Nr. 19 166 965.
Keine klassische Verwechslungsgefahr
Bemerkenswert ist zunächst, dass das EUIPO gerade keine klassische Verwechslungsgefahr angenommen hat. Die Widerspruchsabteilung stellte ausdrücklich fest, dass die Zeichen lediglich in sehr geringem Umfang visuell ähnlich seien.
Zwar verfügten beide Logos über:
- eine annähernd runde Grundform
- ein Blatt im oberen Bereich
- sowie eine Aussparung auf der rechten Seite
gleichzeitig sah das EUIPO aber erhebliche Unterschiede in Formgebung, Gestaltung und innerer Struktur des angegriffenen Zeichens. Das angegriffene Logo werde eher als „nicht identifizierbare runde Frucht“ mit zusätzlichen grafischen Elementen wahrgenommen.
Auch konzeptionell verneinte das EUIPO eine Ähnlichkeit. Der Schutz einer bekannten Bildmarke erstrecke sich gerade nicht pauschal auf sämtliche Darstellungen derselben Oberkategorie – hier also nicht auf „jede Frucht mit Blatt“.
Für die klassische Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV reichte die sehr geringe Zeichenähnlichkeit daher trotz teilweise ähnlicher Waren letztlich nicht aus.
Warum Apple trotzdem gewonnen hat
Entscheidend war letztlich der sogenannte Bekanntheitsschutz nach Art. 8 Abs. 5 UMV. Dieser greift bei Marken mit erheblicher Reputation bereits dann ein, wenn das jüngere Zeichen gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird („link“ bzw. gedankliche Verbindung).
Das EUIPO hatte keinerlei Zweifel daran, dass das Apple-Logo innerhalb der Europäischen Union überragend bekannt ist. Die Entscheidung verweist ausführlich auf:
- jahrzehntelange Marktpräsenz
- enorme Umsätze
- weltweite Markenrankings
- intensive Werbung
- hohe Marktanteile
- sowie die außerordentliche Bekanntheit von iPhone, iPad, Mac und weiterem Zubehör
Nach Auffassung der Widerspruchsabteilung genügte die geringe visuelle Ähnlichkeit deshalb, um bei elektronischen Produkten eine gedankliche Verbindung zum Apple-Logo hervorzurufen. Gerade weil Apple im Technologiebereich eine außergewöhnlich starke Markenstellung innehabe, könnten Verbraucher das jüngere Zeichen gedanklich mit Apple assoziieren.
„Free Riding“: Das Mitfahren auf der bekannten Marke
Besonders relevant ist die Begründung zum sogenannten „unfair advantage“ beziehungsweise „free-riding“. Das EUIPO nahm an, dass das jüngere Zeichen von der Strahlkraft der bekannten Apple-Marke profitieren würde.
Die Entscheidung hebt hervor, dass Apple für Innovation, Design, Benutzerfreundlichkeit und technologische Qualität stehe. Diese positiven Vorstellungen könnten auf Produkte unter dem jüngeren Zeichen übertragen werden – ohne dass dessen Anmelder selbst vergleichbare Investitionen in Markenaufbau und Bekanntheit erbracht hätte.
Genau darin liegt der Kern des Bekanntheitsschutzes: Nicht jede Nutzung ähnlicher Zeichen führt zur Verwechslungsgefahr. Bekannten Marken wird aber ein zusätzlicher Schutz gegen die Ausnutzung ihrer Wertschätzung eingeräumt.
Interessant: Solarpanels durfte die Marke behalten
Die Entscheidung fiel allerdings nur teilweise zugunsten Apples aus. Für „solar panels for the production of electricity“ blieb die Anmeldung bestehen.
Das EUIPO sah insoweit keinen ausreichenden Zusammenhang zu den Waren, für die Apples Marke bekannt ist. Solarpanels gehörten aus Sicht der Widerspruchsabteilung einem anderen Marktsegment an, richteten sich an andere Verkehrskreise und würden typischerweise nicht denselben betrieblichen Ursprung erwarten lassen.
Gerade dieser Teil der Entscheidung zeigt, dass auch bekannte Marken keinen grenzenlosen Schutz genießen. Entscheidend bleibt stets die konkrete Waren- und Branchenrelation.
Praktische Bedeutung für Markenanmeldungen
Die Entscheidung verdeutlicht mehrere wichtige Punkte für die Markenpraxis:
Bekannte Marken genießen erheblich erweiterten Schutz
Bei bekannten Marken reicht bereits eine vergleichsweise geringe Zeichenähnlichkeit aus, wenn Verbraucher eine gedankliche Verbindung herstellen könnten.
Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz sind strikt zu trennen
Das EUIPO hat ausdrücklich keine klassische Verwechslungsgefahr angenommen – den Widerspruch aber dennoch weitgehend durchgreifen lassen.
Branchenähe bleibt entscheidend
Selbst eine extrem bekannte Marke wie Apple erhält keinen Schutz gegenüber sämtlichen Warenklassen. Die wirtschaftliche Nähe der Produkte bleibt ein zentraler Faktor.
Logos mit typischen Strukturmerkmalen können problematisch werden
Selbst wenn einzelne Gestaltungselemente – etwa Blatt, Fruchtform oder Aussparung – für sich genommen banal erscheinen, kann ihre Kombination im Gesamtbild markenrechtlich relevant werden.
Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in eine lange Reihe von Verfahren ein, in denen Apple seine Marken äußerst konsequent verteidigt. Interessant ist hier allerdings weniger die wirtschaftliche Schlagkraft des Unternehmens als vielmehr die markenrechtliche Argumentation des EUIPO.
Die Widerspruchsabteilung macht sehr deutlich, dass der Bekanntheitsschutz kein „verkappter Verwechslungsschutz“ ist. Entscheidend war gerade nicht, dass Verbraucher die Zeichen unmittelbar verwechseln würden, sondern dass die jüngere Marke vom Image und der Wertschätzung der bekannten Apple-Marke profitieren könnte.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer neue Marken – insbesondere im Tech- oder Elektronikbereich – anmeldet, sollte nicht nur nach identischen oder hoch ähnlichen Zeichen suchen. Gerade bei bekannten Marken kann bereits eine entfernte gestalterische Annäherung problematisch werden.
Wie das Verhältnis zwischen Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz in der Praxis funktioniert, haben wir auch am Fall Chiquita besprochen: Markenrecht und Chiquita-Bananen: Was Unternehmen daraus lernen können – ein weiteres Lehrbeispiel für den Umgang mit bekannten Marken auf europäischer Ebene.
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre eigene Marke ähnlichen Risiken ausgesetzt ist: Unsere Markenüberwachung erkennt Kollisionen frühzeitig und gibt Ihnen Zeit zu reagieren.
Was ist der Unterschied zwischen Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz?
Die klassische Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV setzt erhebliche Zeichen- und Warenähnlichkeit voraus. Der Bekanntheitsschutz nach Art. 8 Abs. 5 UMV greift dagegen bereits dann, wenn Verbraucher eine gedankliche Verbindung zwischen dem jüngeren Zeichen und der bekannten Marke herstellen könnten – eine direkte Verwechslung ist nicht erforderlich.
Wann greift der Bekanntheitsschutz nach Art. 8 Abs. 5 UMV?
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: (1) Die ältere Marke ist in der EU bekannt. (2) Das jüngere Zeichen ruft beim Publikum eine gedankliche Verbindung zur bekannten Marke hervor. (3) Die Benutzung würde die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
Schützt eine bekannte Marke automatisch gegen alle ähnlichen Anmeldungen?
Nein. Auch bekannte Marken schützen nicht grenzenlos. Die wirtschaftliche Nähe der Waren und Dienstleistungen bleibt entscheidend. Für Waren ohne Bezug zu Elektronik und Computertechnik konnte selbst Apple keinen Bekanntheitsschutz durchsetzen.
Was sollten Unternehmen bei der Markenanmeldung beachten, wenn bekannte Marken existieren?
Eine gründliche Vor-Anmeldungsrecherche ist Pflicht – und dabei nicht nur nach identischen oder sehr ähnlichen Zeichen suchen. Bekannte Marken können bereits bei entfernter gestalterischer Ähnlichkeit verletzt sein (z. B. Fruchtform, Blatt, charakteristische Aussparung). Eine regelmäßige Markenüberwachung hilft, Kollisionsrisiken frühzeitig zu erkennen.