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KI-generiertes Hundebild: OLG Düsseldorf verneint Urheberrechtsverletzung

Fremdes Foto in die KI hochgeladen – Urheberrechtsverletzung? Nicht automatisch, sagt das OLG Düsseldorf.

KI-Bildgeneratoren stellen das Urheberrecht immer wieder vor neue Fragen. Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 02. April 2026, Az.: I-20 W 2/26) befasste sich mit der Frage, was gilt, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Foto als Vorlage in eine KI-Software hochgeladen wird und der erzeugte Output anschließend veröffentlicht wird.

Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des KI-generierten Hundebildes die Urheberrechte der Fotografin nicht verletzte. Entscheidend ist nämlich, ob gerade die schöpferischen Elemente des Originals wiedererkennbar übernommen wurden.

Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sie differenziert: Einerseits kann ein KI-Output regelmäßig kein „Werk“ sein, solange keine menschlich-schöpferische Gestaltung erkennbar ist. Andererseits bedeutet das nicht automatisch, dass der Output eine rechtsverletzende Vervielfältigung des Ausgangsfotos ist.

Worum ging es?

Die Antragstellerin bietet unter anderem Unterwasserfotos von Hunden an. Sie hatte ein Foto aufgenommen und nachbearbeitet, das einen Hund unter Wasser zeigt, der nach einem roten Spielzeug greift.

Der Antragsgegner hatte in der Vergangenheit mit der Antragstellerin kooperiert. Später lud er die Bilddatei in eine KI-Software hoch und ließ daraus eine neue Abbildung erzeugen. Diese veröffentlichte er anschließend auf seiner Internetseite.

Die Fotografin sah darin eine Urheberrechtsverletzung. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung und wollte dem Antragsgegner verbieten lassen, das KI-Bild ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Keine „freie Bearbeitung“, da kein neues Werk vorlag

Die Vorinstanz hatte angenommen, bei dem KI-Bild handele es sich um eine freie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Das OLG Düsseldorf korrigierte diesen Ansatz.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt eine freie Bearbeitung nur vor, wenn ein neues Werk geschaffen wird, das einen hinreichenden Abstand zum früheren Werk wahrt. Ein Werk setzt jedoch eine persönliche geistige Schöpfung voraus.

Bei KI-generierten Erzeugnissen ist das nicht selbstverständlich – Grundsätzliches dazu haben wir im Beitrag Kann KI Urheber sein? beleuchtet. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann nach Auffassung des Senats nur entstehen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozesses menschliche kreative Entscheidungen den konkreten Output prägen. Denkbar sei das etwa durch hinreichend individuelle Vorgaben, kreative Steuerung während des Promptings oder nachträgliche menschliche Bearbeitung.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn der Nutzer der KI nur allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen gibt oder lediglich eines von mehreren KI-Ergebnissen auswählt.

Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner nicht dargelegt, mit welchen Prompts oder kreativen Entscheidungen er das Bild erzeugt hatte. Deshalb konnte das KI-Bild nicht als sein eigenes urheberrechtliches Werk angesehen werden.

Trotzdem keine Urheberrechtsverletzung

Der Fotografin half das dennoch nicht. Denn wenn der KI-Output kein eigenes Werk ist, folgt daraus nicht automatisch, dass er das Ausgangsfoto verletzt. Entscheidend bleibt, ob das neue Bild geschützte Elemente des Originalfotos übernimmt.

Das OLG Düsseldorf stellte hierfür auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH ab (Urteil v. 04. Dezember 2025, C-580/23 und C-795/23 – „Mio und konektra“). Danach kommt es nicht auf einen bloßen Gesamteindrucksvergleich an. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob gerade die kreativen Elemente des geschützten Werkes übernommen wurden, also diejenigen Elemente, in denen sich die Persönlichkeit des Urhebers ausdrückt.

Bei Fotografien können solche Elemente insbesondere sein:

  • Bildausschnitt,
  • Perspektive,
  • Beleuchtung,
  • Schärfe und Unschärfe,
  • Komposition,
  • konkrete fotografische Gestaltung.

Nicht geschützt sind dagegen die bloße Idee, das Thema oder das Motiv.

Das Motiv „Hund unter Wasser mit Spielzeug“ ist frei

Die Antragstellerin verwies darauf, dass beide Bilder einen Hund unter Wasser zeigten, der nach einem roten Spielzeug greift. Genau darin sah das OLG Düsseldorf aber kein geschütztes Element.

Das Motiv als solches sei nicht urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig sei nur die konkrete fotografische Gestaltung.

Und diese unterschied sich nach Auffassung des Senats deutlich: Das Originalfoto zeigte im Wesentlichen den Hundekopf und das Spielzeug. Durch Perspektive, Unschärfe und fotografische Gestaltung wirkte es realistisch und dynamisch. Der Hundekörper trat in den Hintergrund.

Das KI-Bild hatte demgegenüber einen comichaften Charakter. Man sah den gesamten Hundekörper. Der Hund schien nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorn reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu greifen. Die besondere Dynamik des Originalfotos, die durch Beleuchtung, Blende und Schärfegestaltung erzeugt wurde, fand sich im KI-Bild gerade nicht wieder.

Damit waren nach Auffassung des OLG Düsseldorf nur gemeinfreie Elemente übernommen worden: das Thema und das Motiv. Das genügt für eine Urheberrechtsverletzung nicht.

Auch kein Verstoß gegen das Lichtbildnerrecht

Die Antragstellerin konnte sich auch nicht mit Erfolg auf das Leistungsschutzrecht des Fotografen nach § 72 UrhG berufen.

Dieses schützt zwar auch Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind. Geschützt ist aber ebenfalls nur die konkrete fotografische Leistung. Auch für eine Verletzung des Lichtbildnerrechts muss also gerade die lichtbildnerische Leistung übernommen werden.

Da das KI-Bild die prägenden fotografischen Gestaltungselemente des Ausgangsfotos nicht übernahm, schied auch eine Verletzung des Lichtbildnerrechts aus.

Was bedeutet das für KI-Bildgeneratoren?

Die Entscheidung ist keine generelle Freigabe für das Hochladen fremder Fotos in KI-Tools. Sie zeigt aber, dass die urheberrechtliche Prüfung differenziert erfolgen muss.

Wer ein fremdes Bild als KI-Vorlage nutzt, bewegt sich rechtlich weiterhin in einem riskanten Bereich. Je stärker der KI-Output die konkrete Gestaltung des Ausgangsbildes übernimmt, desto eher kommt eine Verletzung in Betracht.

Unproblematischer kann es sein, wenn nur eine allgemeine Idee oder ein nicht schutzfähiges Motiv übernommen wird und der Output eine deutlich andere Gestaltung aufweist.

Gleichzeitig macht das OLG Düsseldorf deutlich: Wer sich darauf beruft, der KI-Output sei ein eigenes Werk oder eine freie Bearbeitung, muss darlegen können, worin die menschlich-kreative Leistung liegt. Ohne nachvollziehbaren Vortrag zu Prompting, Steuerung und Auswahlprozess wird das schwierig.

Praxistipp für Kreative und Unternehmen

Für Fotografen, Designer und Agenturen ist die Entscheidung ein Hinweis, bei KI-Fällen präzise zu argumentieren. Es reicht nicht, Ähnlichkeiten beim Motiv herauszustellen. Entscheidend ist, welche konkreten schöpferischen Gestaltungselemente übernommen wurden.

Für Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, gilt umgekehrt: Der Entstehungsprozess sollte dokumentiert werden. Wer mit fremdem Ausgangsmaterial arbeitet, sollte Prompts, Zwischenschritte, Auswahlentscheidungen und etwaige Nachbearbeitungen nachvollziehbar festhalten. Das kann im Streitfall entscheidend sein.

Besonders vorsichtig sollte man sein, wenn Ausgangsbilder von Kooperationspartnern, Fotografen oder Agenturen stammen. Eine frühere Zusammenarbeit bedeutet nicht automatisch, dass solche Bilder in KI-Systeme eingespeist oder daraus erzeugte Outputs veröffentlicht werden dürfen.

Wie Sie KI-Bilder rechtssicher einsetzen, besprechen wir in unserer Podcast-Folge KI-Bilder rechtssicher nutzen – aber wie?.

Einordnung: KI-Urheberrecht wird konkreter

Das Urteil des OLG Düsseldorf gehört zu den wichtigen frühen Entscheidungen zur urheberrechtlichen Bewertung KI-generierter Bilder.

Es formuliert zwei Leitlinien:

Erstens: Ein KI-Output ist nur dann ein Werk, wenn sich darin menschliche kreative Entscheidungen widerspiegeln. Die bloße Maschinenleistung genügt nicht.

Zweitens: Ein KI-Output verletzt ein fremdes Foto nicht schon deshalb, weil er dasselbe Motiv zeigt. Erforderlich ist die Übernahme geschützter, persönlich geprägter Gestaltungselemente.

Damit stärkt die Entscheidung einerseits die Gemeinfreiheit von Ideen, Themen und Motiven. Andererseits bleibt der Schutz konkreter fotografischer Gestaltung unangetastet.

Ist ein KI-generiertes Bild urheberrechtlich geschützt?

Nur, wenn menschliche kreative Entscheidungen den konkreten Output prägen – etwa durch individuelles Prompting, kreative Steuerung oder Nachbearbeitung. Die bloße Auswahl eines KI-Ergebnisses genügt nicht. Wer sich auf den Schutz beruft, muss den kreativen Prozess darlegen können.

Verletzt ein KI-Bild das Urheberrecht am hochgeladenen Ausgangsfoto?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob gerade die geschützten Gestaltungselemente des Originals – Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung, Schärfe – wiedererkennbar übernommen wurden. Das bloße Motiv ist nicht geschützt.

Was ist bei Fotos urheberrechtlich geschützt – und was nicht?

Geschützt ist die konkrete fotografische Gestaltung. Nicht geschützt sind die Idee, das Thema und das Motiv als solches – im entschiedenen Fall: ein Hund, der unter Wasser nach einem Spielzeug greift.

Was sollten Unternehmen beim Einsatz von KI-Bildgeneratoren dokumentieren?

Prompts, Zwischenschritte, Auswahlentscheidungen und Nachbearbeitungen. Diese Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein – sowohl für den Schutz des eigenen Outputs als auch zur Verteidigung gegen Verletzungsvorwürfe.

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