Negative Bewertungen auf Kununu, Google oder anderen Arbeitgeberportalen können für Unternehmen unangenehm sein – vor allem, wenn sie anonym abgegeben werden und schwere Vorwürfe enthalten. Doch nicht jede scharfe Kritik muss gelöscht werden. Aktuelle Entscheidungen des OLG Dresden und des OLG Bamberg zeigen, wie weit die Meinungsfreiheit reicht und welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, gegen problematische Bewertungen vorzugehen.
Negative Arbeitgeberbewertungen sind grundsätzlich erlaubt
Auch aktuelle und ehemalige Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber öffentlich kritisieren. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt dabei grundsätzlich auch deutliche, überspitzte und negative Wertungen. Ebenso ist es zulässig, Bewertungen anonym oder unter einem Pseudonym abzugeben.
Das bedeutet allerdings nicht, dass auf Arbeitgeberbewertungsportalen alles erlaubt ist. Rechtlich entscheidend ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Aussagen wie „schlechtes Betriebsklima“ oder „ich fühlte mich von der Führung nicht wertgeschätzt“ sind typischerweise subjektive Bewertungen. Tatsachenbehauptungen beziehen sich dagegen auf Vorgänge, deren Wahrheit grundsätzlich überprüft werden kann.
Unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Äußerungen, bei denen allein die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht, müssen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres hinnehmen.
Arbeitgeber dürfen den Beschäftigungskontakt bestreiten
Besonders relevant ist die Frage, ob die bewertende Person überhaupt bei dem Unternehmen beschäftigt war. Das OLG Dresden stellte mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (Az. 4 U 744/24) klar: Bestreitet ein Arbeitgeber, dass der Bewertung tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt, kann dies Prüfpflichten des Bewertungsportals auslösen.
Das Portal muss die Beanstandung dann prüfen und kann den Bewertenden beispielsweise auffordern, einen Beschäftigungsnachweis vorzulegen. Im Fall des OLG Dresden hatte die Plattform anonymisierte Arbeits- und Ausbildungsnachweise eingeholt. Das genügte dem Gericht. Die vollständige Identität des Bewertenden musste dem Unternehmen nicht mitgeteilt werden.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine anonyme Bewertung ist nicht automatisch unangreifbar. Zweifel daran, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand, sollten gegenüber dem Portal konkret geltend gemacht werden.
Kein automatischer Anspruch auf den Namen des Bewertenden
Auch besonders harte Formulierungen führen nicht automatisch dazu, dass ein Portal die Identität des Verfassers herausgeben muss. Das zeigt der Beschluss des OLG Bamberg vom 16. Juni 2025 (Az. 6 W 6/25 e).
Das Gericht hielt selbst deutlich überspitzte Aussagen über Führungskräfte noch für von der Meinungsfreiheit geschützt. Solange eine Äußerung noch einen sachlichen Bezug aufweist, wird sie nicht allein deshalb zur unzulässigen Schmähkritik, weil sie verletzend oder polemisch formuliert ist.
Auch ein Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG greift deshalb nicht bei jeder rechtsverletzend empfundenen Bewertung. Zudem erfasst die dort vorgesehene Auskunft über Bestandsdaten nicht ohne Weiteres Nutzungsdaten wie IP-Adressen.
Was Unternehmen bei negativen Bewertungen tun sollten
Unternehmen sollten negative Arbeitgeberbewertungen zunächst sichern und den konkreten Wortlaut prüfen. Entscheidend ist, ob lediglich eine unangenehme Meinung geäußert wird oder ob überprüfbare falsche Tatsachen, Beleidigungen oder möglicherweise gar kein tatsächlicher Beschäftigungskontakt vorliegen.
Bestehen konkrete rechtliche Beanstandungen, sollte das Bewertungsportal nachvollziehbar darauf hingewiesen werden. Dadurch können Prüfpflichten ausgelöst werden. Bleibt eine substantiierte Reaktion des Bewertenden aus oder lässt sich die Tatsachengrundlage nicht bestätigen, kann eine Löschung in Betracht kommen. Wie sich das bei anderen Portalen darstellt, haben wir am Beispiel von Google-Bewertungen beschrieben.
Kritik muss nicht gefallen, aber sie hat Grenzen
Die Rechtsprechung schützt anonyme Arbeitgeberbewertungen und auch deutlich formulierte Kritik. Arbeitgeber sind negativen Bewertungen deshalb aber nicht schutzlos ausgeliefert. Besonders bei falschen Tatsachenbehauptungen, fehlendem Beschäftigungskontakt oder eindeutig rechtswidrigen Äußerungen lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Entscheidend ist regelmäßig nicht, wie negativ eine Bewertung ausfällt, sondern was konkret behauptet wird und worauf die Bewertung beruht.
Wie weit Kritik am Arbeitgeber gehen darf, besprechen wir in unserer Podcast-Folge Arbeitgeberbewertungen im Netz: was darf man (noch) schreiben?.
Kann ein Arbeitgeber eine negative Kununu-Bewertung löschen lassen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Löschung kann insbesondere bei unwahren Tatsachenbehauptungen, rechtswidrigen Äußerungen oder fehlendem tatsächlichen Beschäftigungskontakt in Betracht kommen. Eine bloß negative Meinung reicht dagegen grundsätzlich nicht.
Muss Kununu den Namen eines anonymen Bewertenden herausgeben?
Nein. Die anonyme Meinungsäußerung ist grundsätzlich geschützt. Ein Anspruch auf Offenlegung personenbezogener Daten setzt besondere rechtliche Voraussetzungen voraus.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass der Bewerter dort gearbeitet hat?
Dadurch können Prüfpflichten des Portals ausgelöst werden. Das Portal kann vom Bewertenden Nachweise über das Beschäftigungsverhältnis verlangen. Diese können grundsätzlich so aufbereitet werden, dass dessen Identität gegenüber dem Arbeitgeber geschützt bleibt.
Sind beleidigende Arbeitgeberbewertungen erlaubt?
Nicht jede polemische oder verletzende Formulierung ist automatisch unzulässig. Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn eine Beleidigung oder Schmähkritik vorliegt oder unwahre Tatsachen verbreitet werden. Maßgeblich sind immer Wortlaut und Kontext der konkreten Bewertung.
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