Bei der Faserbezeichnung von Jogginhosen darf der Bestandteil „Baumwolle“ auch als „cotton“ bezeichnet werden, gleichwohl der Begriff nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) enthalten ist. Der angesprochene Verbraucher verstehe diesen Begriff ohne Weiteres als die englische Übersetzung von „Baumwolle“, so dass es an einer Spürbarkeit der Rechtsverletzung gem. § 3a UWG fehle. Unzulässig sei jedoch die Verwendung des ebenfalls nicht innerhalb der TextilKennzVO enthalten Begriffs „Acrylic“ (BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR 73/17).
OS-Plattform wird abgeschaltet: Impressum jetzt anpassen
Die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU wird zum 19. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Ab dem 20. Juli 2025 darf der entsprechende Hinweis nicht mehr im Impressum erscheinen. Unternehmen, die den Link