Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main muss auch die Werbung eines Kraftfahrzeugherstellers in einem YouTube-Video die nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) erforderlichen Angaben zu den Verbrauchs- und Emissionswerten enthalten. Insbesondere handele es sich bei der Plattform YouTube nicht um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 I a i der Richtlinie 2010/13/EU. Diese sind von der Pflicht ausgenommen, den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen anzugeben. Damit YouTube als ein solcher audiovisueller Mediendienst gilt, wäre erforderlich, dass es sich um Bilder mit oder ohne Ton handelt, die einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten sind. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14. März 2019, Az.: 6 U 134/15).
Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Was (noch) erlaubt ist – und was nicht
BGH präzisiert: Gutscheine und Prämien bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzulässig. Was erlaubt ist – und was der EuGH nun klärt.