Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein einziger „jetzt bestellen“-Button irreführend ist, wenn nicht deutlich wird, dass damit zwei Verträge abgeschlossen werden. Im konkreten Fall sollte mit der Bestätigung des Buttons sowohl ein Kaufvertrag als auch eine Mitgliedschaft im Online-Shop abgeschlossen werden. Nach der Entscheidung des Gerichts sind für unterschiedliche Verträge auch unterschiedliche ausdrückliche Erklärungen des Verbrauchers erforderlich. Die Verbraucherzentrale hat gegen den Betreiber des Onlineshops ein entsprechendes Unterlassungsurteil durchgesetzt (OLG Nürnberg, Urteil v. 5. Mai 2020, Az. 3 U 3878/19; PM der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg v. 29. Juli 2020).
Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Was (noch) erlaubt ist – und was nicht
BGH präzisiert: Gutscheine und Prämien bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzulässig. Was erlaubt ist – und was der EuGH nun klärt.