Eine kürzlich durch das EUIPO bestätigte Löschung einer Unionsmarke ist ein prägnantes Beispiel für die Problematik der bösgläubigen Markenanmeldung und missbräuchlichen Markeneintragung innerhalb der Europäischen Union. Die gelöschte Marke ATHLET, ursprünglich in Österreich am 4. Januar 2010 eingetragen, wurde auf Antrag eines Großhändlers gelöscht. Trotz des ursprünglich bestehenden Prioritätsanspruchs der älteren Marke konnte das Geschäftsmodell hinter dieser Anmeldung als unlauter eingestuft werden.
Jahrelang waren Marken in Österreich und Deutschland entweder auf eigene Namen oder über verbundene Gesellschaften angemeldet worden – häufig, ohne die Anmeldegebühren zu entrichten. Durch Prioritätsansprüche aus früheren Anmeldungen und strategische Übertragungen zwischen Gesellschaften entstanden zahlreiche Anträge auf Nichtigerklärung aufgrund bösgläubiger Markenanmeldungen. Dies führte zu Beschwerden vor dem EUIPO und Klagen vor dem Europäischen Gericht (EuG).
Frühere Entscheidungen im Markenrecht
Schon im EuG-Urteil von 2016 (EuG, Urteil vom 7. Juli 2016 – T-82/14) wurde die Frage der bösgläubigen Markenanmeldung erörtert. In diesem Fall ging es um die missbräuchlich eingetragene Marke LUCEO. Als ein Dritter versuchte, die Unionsmarke LUCEA LED einzutragen, berief sich der ursprüngliche Anmelder auf seinen Prioritätsanspruch. Diese Vorgehensweise des gezielten Markenschutzes entsprach dem aktuellen Fall der ATHLET-Marke.
Entscheidung des EuG
Das EuG stellte fest, dass die Marke nicht mit dem Ziel der Teilnahme am fairen Wettbewerb eingetragen wurde. Vielmehr diente die Eintragung nur dazu, Drittinteressen zu schaden und eine missbräuchliche Markeneintragung als Einnahmequelle zu nutzen. Solche Handlungen gelten nach Ansicht des EuG als unzulässig und verstoßen gegen die Grundsätze eines fairen Wirtschaftsverkehrs. Die schrittweise Eintragung von Marken in der beschriebenen Weise war lediglich darauf ausgelegt, eine Sperrposition für andere Nutzer zu schaffen.
Das Gericht stellte klar, dass dieses Geschäftsmodell auf einem rechtsmissbräuchlichen Konzept basiert. Obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften zur Markenanmeldung und zum Markenschutz formal eingehalten wurden, war der Zweck dieser Vorgehensweise laut EuG unlauter. Der Anmelder verfolgte kein ernsthaftes Interesse an der tatsächlichen Benutzung der Marke, sondern zielte ausschließlich auf den Aufbau einer markenrechtlichen Blockade ab, um von Drittparteien finanzielle Forderungen zu erheben.
Die Rechtsprechung in Deutschland schließt sich dieser Ansicht häufig an. Bösgläubige Markenanmeldungen werden typischerweise dann festgestellt, wenn der Anmelder bereits bei der Anmeldung weiß, dass ein Dritter das Zeichen verwendet, oder wenn die Anmeldung ohne ernsthaftes Nutzungsinteresse erfolgt. Auch sogenannte „Spekulationsmarken“ gelten als missbräuchliche Markeneintragungen, wenn zahlreiche Marken angemeldet werden, ohne dass ein konkreter Nutzungswille besteht. Solche Marken werden oft genutzt, um Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen (BGH GRUR 2001, 242 f. – Class E).
Systematische Markenanmeldungen und ihre Folgen
Der EuG hob außerdem hervor, dass die Möglichkeit, Marken ohne Vorauszahlung der Anmeldegebühr anzumelden – wie es in Deutschland und teils auch in Österreich möglich ist – diese missbräuchliche Markeneintragung erleichtert. Durch die niedrigen Kosten können zahlreiche Anmeldungen gleichzeitig eingereicht werden, wodurch eine erhebliche Sperrwirkung auf dem Markt entsteht. Selbst die nachträgliche Übertragung solcher Marken auf andere Gesellschaften hat keine rechtliche Wirkung hinsichtlich der Nichtigkeit: Entscheidend ist die ursprüngliche bösgläubige Absicht des Anmelders.
Insgesamt zeigen diese Fälle, dass bösgläubige Markenanmeldungen und missbräuchliche Markeneintragungen nicht nur rechtlich problematisch sind, sondern auch die Markttransparenz und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Das Markenrecht ist daher immer stärker gefordert, solche Praktiken zu erkennen und entsprechend zu ahnden, um den fairen Wettbewerb zu schützen.
Markenrecht als Schutzinstrument für fairen Wettbewerb
Die Entscheidungen des EuG und die daraus resultierenden Maßnahmen des EUIPO verdeutlichen, wie wichtig es ist, bösgläubige Markenanmeldungen und missbräuchliche Markeneintragungen frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Diese Praktiken gefährden den fairen Wettbewerb und führen zu einer Verunsicherung auf dem Markt, was insbesondere für kreative Unternehmen und Start-ups belastend ist. Kanzleien, die sich auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisiert haben, können hier entscheidende Unterstützung bieten, indem sie ihre Mandanten frühzeitig über die Risiken solcher Anmeldestrategien informieren und präventive Maßnahmen ergreifen. So wird der faire Zugang zu Markenrechten sichergestellt und das Vertrauen in den Markenschutz gestärkt.