Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Zwischen Kölsch und Kündigung – Alkohol am Arbeitsplatz an Karneval

Karneval gilt im Rheinland als Ausnahmezustand – arbeitsrechtlich ist er das nicht. Auch wenn vielerorts an Weiberfastnacht um 11:11 Uhr angestoßen wird oder Rosenmontag „gefühlt“ frei ist, gelten im Arbeitsverhältnis dieselben Grundsätze wie an jedem anderen Arbeitstag.

Alkohol am Arbeitsplatz – kein generelles Verbot

Ein gesetzliches, pauschales Alkoholverbot am Arbeitsplatz gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Tätigkeit und die betriebliche Regelung. Wer Maschinen bedient, Fahrzeuge führt oder sicherheitsrelevante Aufgaben übernimmt, wird faktisch keinen Spielraum haben. In anderen Bereichen kann ein Arbeitgeber Alkoholkonsum in engen Grenzen zulassen – etwa ein Glas Sekt an Weiberfastnacht.

Maßgeblich ist hier das sogenannte Direktionsrecht: Der Arbeitgeber darf Verhalten im Betrieb steuern und Vorgaben machen. Er kann Alkohol erlauben, einschränken oder vollständig untersagen. Wichtig ist nur, dass klare Regeln kommuniziert werden.

Wenn Gewohnheiten zu Rechten werden

Gerade an Karneval stellt sich häufig die Frage: „Wir hatten doch immer frei.“

Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag – auch nicht im Rheinland. Wer frei haben möchte, benötigt grundsätzlich Urlaub oder eine ausdrückliche Freistellung durch den Arbeitgeber.

Allerdings kann sich durch eine sogenannte betriebliche Übung ein Anspruch entwickeln. Wenn ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos Rosenmontag freigibt oder regelmäßig Alkohol im Betrieb duldet, kann daraus ein vertraglicher Anspruch entstehen. Das bedeutet: Solche Gewohnheiten lassen sich nicht ohne Weiteres einseitig wieder abschaffen.

Für Arbeitgeber heißt das: Wer flexibel bleiben möchte, sollte Sonderregelungen ausdrücklich als freiwillig und ohne Bindungswirkung kommunizieren.

Abmahnung oder Kündigung?

Wird gegen klare betriebliche Vorgaben verstoßen, kann Alkoholkonsum arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von der Abmahnung bis zur Kündigung. Entscheidend ist, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.

Anders zu beurteilen ist eine Alkoholabhängigkeit. Sie gilt rechtlich als Krankheit. In solchen Fällen geht es nicht um ein schuldhaftes Fehlverhalten, sondern um krankheitsbedingte Einschränkungen – mit entsprechend anderen Maßstäben.

Brauchtum ist kein Freifahrtschein

Dass Karneval keine rechtsfreie Zone ist, zeigt ein älteres, aber instruktives Urteil: Eine Mitarbeiterin schnitt einem Kunden an Weiberfastnacht die Krawatte ab – ohne dessen Zustimmung. Das Gericht sprach dem Betroffenen Schadensersatz zu. Auch wenn das Abschneiden von Krawatten regionales Brauchtum sein mag, bleibt fremdes Eigentum geschützt.

Shownotes

8d62fda5cb52482298dc208656b07976 Kölsch und Kündigung

Weitere Folgen

EU-Kommission vs. TikTok – ein wachsendes regulatorisches Netz

In Folge 52 von „Kaffeerecht“ widmen wir uns dem aktuellen Verfahren der EU-Kommission gegen TikTok. Mit dem Digital Services Act (DSA) verfolgt die EU ambitionierte Ziele: Mehr Transparenz bei Werbung, Schutz vor Wahlbeeinflussung, algorithmischen Risiken und Datenschutzverstößen. Wir analysieren, was dahintersteckt, wie weit die Kommission gehen darf – und warum ein echtes Verbot von Plattformen wie TikTok gar nicht so leicht möglich ist.

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Die Urhebernennung im Urheberrecht

In dieser Episode widmen wir uns dem essentiellen Thema des Urheberrechts in der Fotografie, speziell dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das die tiefe Verbindung zwischen Fotografen und ihren Werken schützt. Wir beleuchten die Bedeutung der Urhebernennung – eine nicht nur aus Respekt gebotene, sondern auch gesetzlich geforderte Praxis, die die Anerkennung der kreativen Leistung des Fotografen sichert. Dabei diskutieren wir, dass die Nennung des Urhebers in verschiedenen Formen erfolgen kann, von anonym bis hin zu einem Pseudonym, und erörtern die Unterschiede zwischen der Nennung des Urhebers und der Quellennennung, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bildherkunft zu gewährleisten.

Wir gehen auch auf die aktuellen Herausforderungen und Richtlinien für die Urhebernennung ein, die sich durch die Nutzung von Microstock-Portalen und die Digitalisierung ergeben. Ein besonderer Fokus liegt auf einer jüngsten Entscheidung des BGH, die unter bestimmten Umständen einen Verzicht auf die Urhebernennung in AGBs zulässt – ein Punkt, der viel Diskussionsstoff bietet und die Landschaft des Urheberrechts möglicherweise nachhaltig verändert.

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Cannabis im (Online)Handel 

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über den Verkauf und den Handel von Cannabis sowohl im Online- als auch Offline-Handel. Wir werfen sowohl einen Blick auf die aktuelle rechtliche Lage als auch die geplanten gesetzlichen Änderungen. Viel Spaß beim Zuhören!

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