Fotografien sind im Geschäftsalltag allgegenwärtig: Websites, Social Media, Präsentationen oder Pressearbeit funktionieren kaum ohne visuelle Inhalte. Gleichzeitig wird häufig unterschätzt, wie streng das Urheberrecht bei der Nutzung fremder Bilder ist. Aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Köln und Hamburg verdeutlichen, dass bereits vermeintlich kleine Verstöße zu erheblichen Zahlungsansprüchen führen können.
Schadensersatz nach der Lizenzanalogie
Im Mittelpunkt vieler Streitigkeiten steht § 97 UrhG. Wird eine Fotografie ohne ausreichende Lizenz genutzt, kann der Urheber Schadensersatz verlangen. Maßgeblich ist dabei regelmäßig die sogenannte Lizenzanalogie: Das Gericht fragt, was vernünftige Vertragsparteien für diese konkrete Nutzung vereinbart hätten.
Dabei handelt es sich nicht um eine pauschale Berechnung. Entscheidend sind insbesondere:
- Art der Nutzung (Website, Social Media, Print etc.)
- Nutzungsdauer und Reichweite
- Professionalität der Beteiligten
- Qualität und Marktstellung des Fotografen
- bestehende Lizenzpraxis
Gerichte schätzen den Betrag gemäß § 287 ZPO anhand der vorgelegten Informationen. Je besser diese dokumentiert sind, desto klarer fällt die Entscheidung aus.
Für einen ersten Überblick, können Sie in unserem Online-Rechner einen möglichen Schadensersatz berechnen.
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MFM-Empfehlungen und Lizenzpraxis
In vielen Verfahren spielen die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) eine wichtige Rolle. Sie dienen Gerichten als Orientierung, insbesondere wenn keine vergleichbaren Lizenzvereinbarungen vorliegen.
Allerdings gilt: Eine eigene, nachweisbare Lizenzpraxis kann wichtiger sein als die MFM-Werte. Fotografen, die ihre Werke regelmäßig zu bestimmten Preisen lizenzieren und dies belegen können, haben häufig gute Chancen, diese Honorare auch im Verletzungsfall durchzusetzen.
Umgekehrt kann eine dauerhaft günstige Lizenzierung später zu niedrigeren Schadensersatzansprüchen führen.
Fehlende Urhebernennung wird schnell teuer
Ein besonders praxisrelevanter Punkt ist die Urhebernennung. Wird der Fotograf nicht genannt, erkennen Gerichte regelmäßig einen Zuschlag von bis zu 100 % auf die Lizenzgebühr an.
Der Hintergrund: Das Urheberrecht schützt ausdrücklich die persönliche Verbindung zwischen Urheber und Werk. Wer diese Verbindung durch eine anonyme Nutzung trennt, muss häufig mit deutlich höheren Forderungen rechnen.
Was Fotografen und Unternehmen mitnehmen sollten
Die besprochenen Entscheidungen zeigen deutlich, dass Schadensersatzforderungen selten zufällig entstehen. Für beide Seiten lassen sich klare Handlungsempfehlungen ableiten:
Für Fotografen:
- klare Lizenzmodelle verwenden,
- Preise konsequent dokumentieren,
- Rechnungen und Nutzungsnachweise aufbewahren,
- Verstöße frühzeitig sichern (Screenshots, Dokumentation).
Für Unternehmen und Agenturen:
- Bildrechte systematisch verwalten,
- Nutzungsrechte schriftlich festhalten,
- Weitergaben an Dritte prüfen,
- im Zweifel vor Nutzung nachfragen.
Gerichte entscheiden stark einzelfallbezogen – aber die Richtung ist eindeutig: Wer Bildrechte ignoriert oder unklar regelt, geht ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein.