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Kündigung im Urlaub? Was das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet

BAG 4.12.2025: Urlaub schützt nicht vor Kündigung – Arbeitgeber müssen die Zwei-Wochen-Frist auch im Urlaub einhalten.

Die Zwei-Wochen-Frist: Warum Schnelligkeit entscheidend ist

Im deutschen Arbeitsrecht gilt für die fristlose Kündigung eine klare zeitliche Grenze: Nach § 626 Abs. 2 BGB müssen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen handeln, sobald sie von einem möglichen Kündigungsgrund Kenntnis erlangen. Innerhalb dieser Frist müssen sie den Sachverhalt prüfen und dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geben, sich zu diesem zu äußern. Die Anhörung ist zwingend notwendig und ein zentraler Bestandteil eines fairen Verfahrens.

Im konkreten Fall wartete der Arbeitgeber jedoch, bis der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehrte. Genau das wurde ihm zum Verhängnis, denn die Frist lief in der Zwischenzeit ab. Statt zu versuchen, den Arbeitnehmer im Urlaub zu erreichen und anzuhören, wurde die Anhörung auf die Zeit nach dem Urlaub verschoben.

Das BAG stellte nun klar: Dieses Abwarten ist unzulässig. Arbeitgeber müssen aktiv werden und zumindest versuchen, den Arbeitnehmer rechtzeitig zu kontaktieren. Geschieht das nicht, ist die Kündigung meist wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist unwirksam – selbst wenn es eigentlich einen guten Kündigungsgrund gab.

Kontakt im Urlaub: Erlaubt oder tabu?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie im Urlaub grundsätzlich nicht kontaktiert werden dürfen. Nach dem BAG gibt es weder im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) noch im Unionsrecht ein absolutes Verbot, Arbeitnehmer im Urlaub zu kontaktieren. Eine kurze Kontaktaufnahme zur Aufklärung eines möglichen Kündigungssachverhalts kann daher durchaus zulässig sein.

Das bedeutet: In besonderen Ausnahmefällen – etwa im Zusammenhang mit einer möglichen Kündigung – ist es dem Arbeitgeber erlaubt, während des Urlaubs Kontakt aufzunehmen, beispielsweise telefonisch oder per E-Mail. Denn auch während der Abwesenheit besteht das Arbeitsverhältnis fort – und mit ihm gewisse Nebenpflichten. Entscheidend ist jedoch, dass diese Kontaktaufnahme maßvoll erfolgt und den Erholungszweck des Urlaubs nicht wesentlich beeinträchtigt.

Warum die Anhörung so eine große Rolle spielt

Ein zentraler Punkt im Arbeitsrecht ist der Grundsatz: „Erst anhören, dann kündigen.“ Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, sich zu Vorwürfen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Das gilt besonders bei der sogenannten Verdachtskündigungen. Wird die erforderliche Anhörung nicht korrekt durchgeführt oder zu spät angesetzt, kann die gesamte Kündigung unwirksam sein – unabhängig davon, ob der Vorwurf berechtigt war oder nicht.

Das BAG stellt in seinem Urteil klar: Soll ein Arbeitnehmer angehört werden, hat dies in der Regel zeitnah zu erfolgen. Die hierfür eingeräumte Frist darf grundsätzlich nicht länger als etwa eine Woche sein, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Solche besonderen Umstände können etwa gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erreichbar ist, sich in einer abgelegenen Region ohne Kommunikationsmöglichkeiten aufhält oder eine Kontaktaufnahme die Sachverhaltsaufklärung gefährden würde. Die bloße Urlaubsabwesenheit reicht hierfür jedoch nicht automatisch aus.

Was das Urteil für Arbeitgeber bedeutet

Für Arbeitgeber verschärft das Urteil die Anforderungen deutlich. Sie müssen sicherstellen, dass sie auch bei Abwesenheit von Mitarbeitern schnell reagieren können. Dazu gehört insbesondere, Kontaktmöglichkeiten zu nutzen und den Sachverhalt zügig aufzuklären.

Ein bloßes Abwarten bis der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück ist, ist keine Option mehr. Wer bei einem schwerwiegenden Verdacht über mehrere Wochen untätig bleibt und nicht einmal versucht, den betroffenen Arbeitnehmer zu kontaktieren, geht ein erhebliches Risiko ein: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB kann in dieser Zeit verstreichen. Ist die Frist abgelaufen, kann selbst ein gravierender Pflichtverstoß eine fristlose Kündigung regelmäßig nicht mehr rechtfertigen, da der Urlaub des Arbeitnehmers eben keine Sperrzeit darstellt.

Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Auch für Arbeitnehmer ist die Entscheidung wichtig. Sie zeigt, dass man im Urlaub nicht vollständig „abgeschaltet“ ist, zumindest rechtlich gesehen. In bestimmten Situationen kann es erforderlich sein, kurz erreichbar zu sein oder auf eine Anfrage zu reagieren.

Gleichzeitig bedeutet das Urteil aber nicht, dass Arbeitnehmer im Urlaub arbeiten müssen oder ständig erreichbar sein sollen. Es geht vielmehr um eine ausgewogene Lösung zwischen Erholung und notwendiger Kommunikation in Ausnahmefällen.

Schlussbemerkung

Zusammengefasst zeigt die Entscheidung, dass im Arbeitsrecht vor allem eines zählt: rechtzeitiges und korrektes Handeln. Das Urteil des BAG macht deutlich, dass Urlaub kein „rechtsfreier Raum“ ist. Arbeitgeber müssen auch in dieser Zeit ihre Pflichten erfüllen und Fristen einhalten. Arbeitnehmer wiederum müssen nicht ständig erreichbar sein, sollten aber in wichtigen Fällen reagieren können. Wer diese Grundsätze beachtet, vermeidet rechtliche Risiken und unnötige Konflikte.

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Florian Wagenknecht

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