Wer einem Wettbewerber vorwirft, seine Produktfotos mit Künstlicher Intelligenz nachgebaut zu haben, muss das auch beweisen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine entsprechende Urheberrechtsklage abgewiesen (Urteil vom 27. Mai 2026, Az. 2-06 O 347/25) und dabei gleich zwei Hürden aufgezeigt, an denen Ansprüche im Zusammenhang mit KI-Bearbeitungen scheitern können: die Beweislast und der begrenzte Schutzumfang einfacher Fotos. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall: ähnliche Produktbilder und ein KI-Verdacht
Der Kläger entwickelt und verkauft Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen und bietet sie über eBay an. Als eine Wettbewerberin ein sehr ähnliches Produkt mit ähnlich aussehenden Produktbildern vertrieb, sah er seine Fotos verletzt. Seine These: Die Gegnerin habe seine Bilder in ein KI-System eingespeist und daraus ihre eigenen Produktdarstellungen erzeugt.
Um das zu untermauern, stellte der Kläger sein eigenes Foto in ChatGPT ein und ließ es mit dem Prompt „erstelle eine realistisch oder clean gerenderte Version des vorherigen Bildes“ überarbeiten. Weil dabei ein Ergebnis entstand, das dem Bild der Gegnerin ähnelte, schloss er: Die Beklagte müsse genau diesen Weg gegangen sein. Die Beklagte hielt dagegen, sie habe ausschließlich eigene Fotos mit KI-Werkzeugen bearbeitet, und legte ihre eigenen Originalaufnahmen vor.
Erste Hürde: Wer eine KI-Nutzung behauptet, muss sie beweisen
Die Kammer kam über die Behauptung des Klägers nicht hinaus. Nach § 286 ZPO muss das Gericht von einer Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit überzeugt sein — und diese Überzeugung konnte der Kläger nicht verschaffen. Dass ein KI-System aus seinem Foto ein ähnliches Ergebnis erzeugen kann, beweist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht, dass die Gegnerin diesen Weg tatsächlich gewählt hat. Für seine These trat der Kläger keinen Beweis an, während die Beklagte eigene Originalbilder vorlegte, aus denen ihre Darstellung ebenso entstanden sein kann.
Das ist der Kern für die Praxis: Ähnlichkeit zweier Bilder und die technische Machbarkeit einer KI-Bearbeitung genügen nicht. Wer einen Anspruch auf eine KI-gestützte Übernahme stützt, braucht konkrete Anknüpfungstatsachen dafür, dass gerade das eigene Werk genutzt wurde — etwa charakteristische Fehler oder Artefakte, die sich im angegriffenen Bild wiederfinden, Metadaten oder einen belegbaren Zugriff. Das bloße Nachstellen mit einem eigenen KI-Prompt reicht dafür nicht.
Zweite Hürde: Einfache Lichtbilder haben nur einen schmalen Schutzumfang
Das Gericht ließ die Klage aber nicht allein an der Beweisfrage scheitern, sondern stellte klar: Selbst wenn die Beklagte das klägerische Foto genutzt hätte, läge kein Eingriff in dessen Schutzbereich vor. Das Produktfoto ist zwar als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt — ein Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ist es dagegen nicht, weil ihm die schöpferische Gestaltung fehlt. Es diente erkennbar nur dem Zweck, das Produkt in der Anwendungssituation zu zeigen; Bildausschnitt und Blickwinkel folgten dieser Funktion, nicht einer freien kreativen Entscheidung.
Für den Schutzumfang hat das erhebliche Folgen: Je geringer die Individualität einer Leistung, desto schmaler ihr Schutz. Beim einfachen Lichtbild beschränkt er sich in der Regel auf die identische oder nur geringfügig veränderte Übernahme. Schon umfangreichere Veränderungen wahren den hinreichenden Abstand im Sinne des § 23 UrhG. Genau das nahm die Kammer hier an: unterschiedlicher Bildausschnitt, breitere Aussparung im Dachziegel, anders positionierte Kabel, abweichende Farbgebung. Damit war der Schutzbereich des Fotos nicht berührt. Daraus folgt der Leitsatz der Entscheidung: Wird ein einfaches Lichtbild mittels KI überarbeitet, kann das Ergebnis aus dem Schutzbereich des Ursprungsbildes herausfallen.
Sonderfall CAD- und Renderbilder
Ein zweites streitgegenständliches Bild war eine CAD-Darstellung. Solche aus einem Programm erzeugten Abbildungen sind keine Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG, weil sie kein tatsächliches Geschehen wiedergeben — und zwar auch dann nicht, wenn sie fotorealistisch wirken. Ein Schutz als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder als technische Darstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) kommt zwar grundsätzlich in Betracht, setzt aber die nötige Schöpfungshöhe voraus. Die fehlte hier: Es handelte sich um eine technische, möglichst originalgetreue Abbildung zur Verdeutlichung der Montage. Renderings und CAD-Bilder sind damit oft noch schwächer geschützt als Fotos.
Was das für Rechteinhaber und Unternehmen bedeutet
Die Entscheidung verlangt von Rechteinhabern zweierlei. Prozessual muss die Behauptung, ein Werk sei per KI übernommen worden, mit belastbaren Indizien unterlegt sein — der Verdacht allein trägt keinen Anspruch. Materiell zeigt sie, wie dünn die Verteidigungslinie bei rein funktionalen Produktfotos ist: Gegen einen KI-gestützten „Umbau“, der genügend Abstand schafft, bietet der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG kaum Handhabe.
Für die Praxis heißt das: Wer auf seine Produktbilder angewiesen ist, sollte gestalterischen Spielraum bewusst nutzen und dokumentieren — durch Bildidee, Inszenierung, Licht und Nachbearbeitung —, um vom schwachen Lichtbildschutz in den stärkeren Werkschutz zu gelangen (mehr dazu in unserem Beitrag „KI-Bilder rechtssicher nutzen — aber wie?“). Und bevor eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen KI-Bearbeitung ausgesprochen wird, gehört die Beweislage auf den Prüfstand. Wir prüfen für Sie, ob eine Rechtsverletzung tatsächlich belegbar ist und wie sich Ihre Bilder wirksam absichern lassen.
Beweist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn ich mein Foto mit ChatGPT nachstelle und ein ähnliches Ergebnis erhalte?
Nein. Das LG Frankfurt hat klargestellt, dass die bloße technische Machbarkeit einer KI-Bearbeitung nicht beweist, dass der Gegner tatsächlich das eigene Werk genutzt hat. Nach § 286 ZPO braucht das Gericht konkrete Anknüpfungstatsachen — das eigene Nachstellen mit einem KI-Prompt genügt dafür nicht.
Sind Produktfotos urheberrechtlich geschützt?
Ein einfaches Produktfoto ist als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Dieser Schutz ist aber schmal und erfasst im Wesentlichen nur die identische oder geringfügig veränderte Übernahme. Erst wenn ein Foto durch gestalterische Entscheidungen Werkhöhe erreicht (Lichtbildwerk, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), ist der Schutz umfassender.
Kann eine KI-Bearbeitung aus dem Schutzbereich eines Fotos herausfallen?
Ja. Wird ein einfaches Lichtbild mittels KI so überarbeitet, dass ein hinreichender Abstand zum Original entsteht — etwa durch anderen Bildausschnitt, veränderte Farben oder Positionen —, liegt keine rechtsverletzende Bearbeitung nach § 23 UrhG mehr vor.
Sind CAD- oder Renderbilder urheberrechtlich geschützt?
Nicht als Lichtbild nach § 72 UrhG, weil sie kein reales Geschehen abbilden. Ein Schutz als Werk der angewandten Kunst oder als technische Darstellung ist möglich, setzt aber eine hinreichende Schöpfungshöhe voraus. Rein technische, originalgetreue Darstellungen erreichen diese Schwelle in der Regel nicht.
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