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E-Commerce und Wettbewerbsrecht

Gerade im Bereich des E-Commerce lauern einige Fallen für Verbraucher. Diese sollen mit der UWG-Novelle nun beseitigt werden.
e-commerce Wettbewerbsrecht
Bild von Paul auf Pixabay

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Inhalt des Beitrags

Zu den Neuregelungen der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gehören im Einzelnen Aufklärungspflichten darüber, wer der Akteur auf der Gegenseite ist, Regelungen zu Ranking-Systemen und Beschränkungen im Bereich der Online-Bewertungen.  

Wer bist du?  

Der Gesetzgeber sieht Marktteilnehmer in der Pflicht, Verbraucher darüber aufzuklären, ob sie Unternehmer sind oder nicht. Dies ist wichtig für die Verbraucher, insbesondere für Rechte, die sich auch außerhalb des UWG befinden. Was aufklärungspflichtige wesentliche Informationen sind, wird in § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG geregelt:  

„Werden Waren oder Dienstleistungen […] so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich […]: bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. 

(Hervorhebung = Nr. 6)  

Das bedeutet, dass auf Angebotsseiten von Online-Marktplätzen (bspw. Amazon Marketplace) muss darüber aufgeklärt werden, ob der Anbieter ein Unternehmer oder eine privat handelnde Person ist. Dabei kommt es darauf an, welche Angabe der etwaige Anbieter in dem Verhältnis zu dem Online-Marktplatz angegeben hat.  

Diese Angabe ist für den Verbraucher elementar, um einschätzen zu können, welche Rechte er gegenüber seinem Vertragspartner hat. Beispielsweise knüpfen zahlreiche Widerrufsregelungen aus dem BGB, sowie auch spezifische Gewährleistungsrechte daran an, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegt.  

Die Probleme der Ranking-Systeme 

Rankings sind ohne Frage sehr beliebt. Sie geben dem Verbraucher auf einen Blick die Information, wer oder welches Produkt in einer bestimmten Kategorie (vermeintlich) am besten abschneidet. In der Praxis sind für Verbraucher höchstens die ersten Ergebnisse eines solchen Rankings für ihre Produktwahl relevant. Der Verbraucher ist dabei jedoch schnell in die Irre geführt. Ein Ranking kann nach ganz unterschiedlichen Parametern erfolgen und so auch unterschiedliche, möglicherweise nicht erwünschte Ergebnisse liefern. Im Umkehrschluss hat der Verbraucher ein (berechtigtes) Interesse die Parameter für ein Ranking offengelegt zu bekommen.  

Dieses Interesse greift die Neuregelung des § 5b UWG in Absatz 2 auf: 

[…] 1. die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie 

2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern.“ 

§ 5b Abs. 2 UWG

Wesentliche Informationen für den Verbraucher sind folglich die Hauptparameter, die ein Ranking beeinflusst haben und die Gewichtung dieser Parameter zueinander. In Kenntnis dieser Informationen ist der Verbraucher in der Lage, zu ermitteln, ob die Parameter auch in ihrer Gewichtung den Parametern entsprechen, die für seine Kaufentscheidung Relevanz haben.  

Fake-Online-Bewertungen 

Großen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben nicht nur Rankings, sondern auch Kundenbewertungen. Da möglichst viele positive Bewertungen einen vertrauenswürdigen und positiven Eindruck hinterlassen, besteht ein nicht zu unterschätzendes Interesse der Händler, solche Bewertungen zu “fördern”. Diesem Umstand will der neue § 5b Abs. 3 UWG nun rechtliche Rahmenbedingungen geben:  

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“ 

§ 5b Abs. 3 UWG

Zu den wesentlichen Informationen die ein Unternehmer mitzuteilen hat, gehört danach auch, ob und (wenn ja) wie er die über ihn veröffentlichten Bewertungen dahingehend auf ihre Richtigkeit überprüft, ob sie von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt bzw. erworben haben.  

Wichtig ist zu erkennen, dass ein Unternehmer auch lediglich darauf hinweisen kann, dass er keine Überprüfung der Bewertungen vornimmt. Dadurch ist der Nutzen dieser Information, insbesondere im Vergleich zu den anderen Informationen, für Verbraucher geringer. Zwar weiß einerseits der Verbraucher jetzt, dass er sich nicht zu 100 % auf die dargestellten Bewertungen und deren Richtigkeit verlassen kann. Andererseits besteht dennoch die Vermutung und/oder Hoffnung, dass bei besonders vielen positiven Bewertungen, die Richtigkeit auch gegeben ist.  

Der Gesetzgeber hätte dieses Problem umgehen können, wenn er eine Verpflichtung geregelt hätte, dargestellte Bewertungen auf Webseiten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sollte der Unternehmer auf freiwilliger Basis Bewertungen auf ihre Richtigkeit überprüfen, muss er auch darlegen wie, er dies sicherstellt.  

Handlungsbedarf für Unternehmer und Online-Händler 

In den drei dargestellten Bereichen besteht für Unternehmer Handlungsbedarf. Die bisher lediglich durch die Rechtsprechung geregelten Bereiche werden durch den neuen § 5b UWG nunmehr klar definiert. Auch wenn einzelne Aspekte der neuen Regelungen von der Rechtsprechung konkretisiert werden müssen, ist ein Zuwarten bis zu diesen Entscheidungen nicht zu empfehlen. Bei Nichtbefolgen der Regelungen stehen Schadensersatzzahlungen und/oder erhebliche Geldbuße im Raum. 

Themenschwerpunkt Wettbewerbsrecht

In unserem Themenschwerpunkt „Anforderungen im Wettbewerbsrecht“ gehen wir auf die Änderungen durch die jüngste UWG-Novelle ein und stellen die Herausforderungen für Unternehmen und Unternehmer dar. Bisher erschienen in dieser Reihe ein Überblick über den Verbraucher-Schadensersatz sowie den Geldbuße-Regelungen, der Influencer-Rechtsprechung und die damit einhergehenden Neuerungen im UWG (auch) für Influencer, notwendige Anpassungen im eCommerce und Einschränkungen beim Vertrieb von sog. Dual Quality-Produkten.

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