Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Influencer und Streamer im Rechtsverkehr II

In der heutigen digitalen Ära haben Online-Plattformen wie Instagram, Twitch und Co. eine immense Bedeutung für Creator, Influencer und diejenigen, die ihre kreativen Werke mit der Welt teilen möchten. Doch während die Online-Welt viele Chancen bietet, birgt sie auch einige Herausforderungen in Bezug zu den rechtlichen Beziehungen zu der Umgebung der Influencer. Paradebeispiele sind dafür, die Nutzung von fremden Inhalten und der Umgang mit Beleidigungen und anderen rechtswidrigen Äußerungen im Netz. Diese zwei Inhalte werden im folgenden Blogbeitrag beleuchtet.  

Nutzung fremder Inhalte: Urheberrechtliche Aspekte bei der Verwendung von Musik 

Für viele Creator spielt Musik eine zentrale Rolle in ihren Beiträgen, Reels oder Stories. Doch hier lauern rechtliche Fallstricke, insbesondere im Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Es ist unerlässlich, die eigenen Inhalte vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen und sicherzustellen, dass keine unrechtmäßig verwendete Musik in den Beiträgen enthalten ist. 

  1. Lizenzierung von Musik: Bevor Musik in Beiträgen verwendet wird, ist es entscheidend, sicherzustellen, dass eine entsprechende urheberrechtliche Lizenz vorhanden ist. Diese kann direkt vom Rechteinhaber, der GEMA oder über Creative Commons (CC)-Lizenzen aus bestimmten Datenbanken bezogen werden. 
  2. Risiken bei Musik-Bibliotheken: Viele Creator greifen auf Musik-Bibliotheken zurück, die behaupten, entsprechende Lizenzen zu besitzen. Hier besteht jedoch ein gewisses Rest-Risiko. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Seriosität solcher Anbieter durch Bewertungen anderer Nutzer zu überprüfen und einen Blick ins Impressum zu werfen. 
  3. Konsequenzen bei Verstoß: Wenn Musik in Beiträgen oder anderen Inhalten ohne die erforderlichen Lizenzen verwendet wird, kann dies zur Entfernung des Inhalts durch die Plattform führen. Im schlimmsten Fall kann der gesamte Account gesperrt werden, da die Nutzung entgegen der Musikrichtlinie ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform darstellt. 
  4. Beachtung von Urheberrechtsabmahnungen: Verstößt man gegen das Urheberrecht eines Rechteinhabers, kann dieser den Account-Betreiber abmahnen. Es ist wichtig, solche Abmahnungen ernst zu nehmen und die Verwendung von Musik, ohne die erforderlichen Rechte zu unterlassen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Urheberrechtliche Probleme bei Reaction-Content 

Die urheberrechtliche Beurteilung von Reaction-Content, bei dem eine Person auf ein anderes Video reagiert, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Fest steht, dass es kein Recht gibt, fremde Videos für eigenen Reaction-Content zu verwenden. Dies liegt daran, dass der Urheber des ursprünglichen Videos das Urheberrecht an dem Video besitzt. Dies bedeutet zunächst, dass der Urheber des Videos das ausschließliche Recht hat, das Video zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material aus dem Originalvideo in einem Reaction-Video ohne Zustimmung des Urhebers kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. 

Der Urheber des Reaction-Inhalts kann Ansprüche auf seine eigenen kreativen Elemente im Video geltend machen, z. B. durch Hinzufügen von Kommentaren, Kritik oder neuen Inhalten. In solchen Fällen kann das Reaction-Video eine eigene Schöpfung darstellen und einen gewissen urheberrechtlichen Schutz genießen. Diese Rechte des zweiten Content-Creators sind jedoch grundsätzlich akzessorisch zu den Rechten des Urhebers des ursprünglichen Videos. Das bedeutet, dass der Reaction-Content Creator seine Rechte nur mit Zustimmung des ursprünglichen Urhebers geltend machen kann.  

Online-Plattformen wie YouTube haben eigene Richtlinien für die Verwendung von Inhalten in Reaction-Videos. Wenn ein Reaction-Video gegen diese Richtlinien verstößt, kann es von der Plattform entfernt werden oder andere Konsequenzen haben. 

Es ist wichtig zu betonen, dass die urheberrechtliche Beurteilung von Reaction-Inhalten komplex ist und es keine allgemeingültige Antwort gibt. Jeder Fall ist einzigartig und kann von den oben genannten Faktoren und den anwendbaren Gesetzen abhängen. Es ist daher ratsam, vor der Erstellung von Reaction-Content den ursprünglichen Urheber zu kontaktieren und seine Zustimmung einzuholen. 

Umgang mit Kritik und Shitstorms: Respekt, Fairness und effektive Reaktionen 

Die Online-Welt ist nicht immer ein freundlicher Ort, und Creator sind oft mit negativem Feedback, Kritik und sogar Shitstorms konfrontiert. Hier ist ein angemessener Umgang von großer Bedeutung. 

  1. Melde die Beiträge: In einem ersten Schritt sollte man sich immer an den Plattformbetreiber wenden, sowie vorhandene Meldesysteme nutzen. Einige Plattformen haben auch spezielle Teams, die sich mit Belästigung und Missbrauch befassen. Wende dich gegebenenfalls an den Support der Plattform, um Hilfe zu erhalten. Zudem kann deine treue Community dir dabei helfen, beleidigende Kommentare zu melden und zu blockieren. 
  2. Blockiere oder deaktiviere Kommentare: Auf einigen Plattformen ist es darüber hinaus möglich die Kommentarfunktion für bestimmte Beiträge oder deinen gesamten Account zu deaktivieren. Dadurch kann verhindert werden, dass weitere beleidigende Kommentare gemacht werden. Grundsätzlich ist dieser Schritt jedoch nicht sehr attraktiv, da ein guter Austausch mit der Community das A und O für Influencer ist.  
  3. Rechtliche Schritte: In schwerwiegenden Fällen könnten beleidigende Beiträge gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen oder sogar ein strafrechtlich relevantes Ausmaß annehmen. Dann sind grundsätzlich die Plattformen auch zu einem Handeln – also beispielsweise dem Löschen der Kommentare – verpflichtet. Kommen Sie der Verpflichtung nicht nach, kann ein Vorgehen, beispielsweise im Wege einer Abmahnung, gegen die Plattform geboten sein.  

Influencer haben es also gar nicht so leicht 

Influencer stehen also vor zahlreichen Herausforderungen. Diese liegen auch gerade in den Bereichen, in denen Influencer – grob gesagt – mit ihrer Umwelt interagieren. Die Verwendung von Musik, der Umgang mit Hasskommentaren und das „Reagieren“ auf fremde Inhalte sind nicht grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Der Umgang mit diesen Themen kann erhebliche Auswirkungen auf die Karriere als Influencer haben, denn kaum etwas ist für einen Influencer schlimmer, als wenn der eigene Account aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gesperrt wird.  

Creator sind daher gut beraten, bei diesen Fragen Vorsicht walten zu lassen und sich im Zweifelsfall vorab bei den Plattformen oder einem Rechtsbeistand rückzuversichern. 

Shownotes

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Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Herzlich willkommen zu unserem rechtlichen Talk mit einem neuen Kaffee. Mein Name ist Dennis Tölle und mit mir sitzt hier heute Mavan Erifay. Heute ist immer noch derselbe Tag wie die letzte Folge.

Wir nehmen die zwei Folgen, die wir euch angekündigt haben, auch hintereinander direkt auf. Deswegen der neue Kaffee, den werden wir auch brauchen, denn es geht wieder um Influencer im Rechtsverkehr. Beginnen wollen wir heute mit dem Thema Urheberrecht. Ist ja ein wichtiger Punkt unserer Kanzlei und für Influencer auch ein wichtiger Punkt.

Urheberrecht hier in dem spezifischen Zusammenhang mit Musik. der Musikeinbindung, wie sieht das eigentlich jetzt mit der GEMA aus, ist ja so ein bisschen gelabelt als der Erzfeind von Influencern, muss es glaube ich nicht sein, das werden wir ja gleich noch sehen. Dann kommen wir zu einem zweiten großen Punkt, das wird das Persönlichkeitsrecht sein, bisschen auch das Wettbewerbsrecht und zwar die Beziehung von Influencern zu ihren Followern oder zu ihrer Community, aber auch Influencern gegenüber einander. Wie geht man damit um, wenn da möglicherweise Aussagen getroffen werden, die nicht so akzeptabel sind?

Und als letzten Punkt wollen wir nochmal so ein bisschen generell einmal gucken, was noch so übrig bleibt. Also welche Themen könnten noch relevant sein für Influencer, die wir jetzt hier noch nicht im Detail besprochen haben. Ich denke da jetzt an sowas wie die Impressumslicht. Also da werden wir nochmal auf genau solche Themen eingehen.

Das werdet ihr dann ja hören. Genau. Und für alle, die mit dieser Folge starten, der freundliche Hinweis auf die beiden bestehenden Folgen, die wir zum Thema Influencer und Streamer schon aufgezeichnet und veröffentlicht haben. Wir haben uns in der ersten Folge ganz intensiv mit der Frage Influencer, Streamer und Werbung beschäftigt.

Also wie trete ich auf, was für Werbekennzeichnungen muss ich machen, welche Voraussetzungen muss ich bei den unterschiedlichen Plattformen einhalten. Da sind wir relativ weit ins Detail gegangen, weil das natürlich auch ein Schwerpunktthema in diesem Bereich ist. Da gerne reinhören, wenn es um diese Themen geht. In der letzten Folge ging es dann zum Beispiel um so Aspekte wie, wie arbeite ich mit Agenturen zusammen?

Bietet mir das einen Vordernachteil? Wie trete ich im Rechtsverkehr auf? Und ich sage mal, bin ich da in irgendeiner besonderen Form unterwegs? Einzelunternehmen, GbR, GmbH, sowas haben wir besprochen.

und auch die Frage nach dem sinnvollen oder nicht sinnvollen markenrechtlichen Schutz meines Namens oder meines Pseudonyms, je nachdem, wie ich in der Öffentlichkeit auftrete. Erster Themenpunkt ist in dieser Folge aber, wie du schon gesagt hast, das Urheberrecht und da eben relativ speziell die Nutzung fremder Werke. Damit bin ich schon direkt im urheberrechtlichen Slang, sage ich mal, weil das Werk oder ein Werk ist das, was im Urheberrecht geschützt wird. Im Bereich des Streamings und generell im Bereich des Influencings ist es so, dass die Musikwerke dabei eine elementare Rolle spielen, weil Musik einfach in einem Großteil des Contents stattfindet und nicht jeder hat dafür Singen und Gitarra spielen gelernt, sondern natürlich bedient man sich da fremder Werke.

Das sind entweder aktuelle Chart-Hits, das sind teilweise ältere Werke, aber es sind in jedem Fall Werke, an denen fremde Rechte bestehen können. Das hat sich auch nochmal extremst intensiviert durch TikTok, muss man ehrlich sagen, beziehungsweise Instagram Reels und YouTube Shorts, da ja sich ja regelmäßig eigentlich im Wochentakt oder sogar Tagestakt irgendwelche neuen Hypes entwickeln, wo man bestimmte Dinge zu einem bestimmten Lied tut. Also dann ist es ja im Prinzip gegeben, dass diese Musik ja irgendwie genutzt werden muss oder darf, dass da diese Nutzungsberechtigung bestehen muss oder kann, damit das auch alles rechtskonform geschieht. Ja, absolut.

Da können wir vielleicht dann so ein bisschen ganz vorne im Urheberrecht anknöpfen, nämlich die Frage oder ich sage mal dieser Grundsatz, der gilt, ich darf fremde Werke und damit fremde Musikstücke erstmal nur dann benutzen, wenn ich dazu berechtigt bin. Das kann nicht zum Beispiel sein, weil ich eine Lizenz eingeholt habe, weil ich, ich sage mal so ein bisschen abstrakt gesagt, den Rechteinhaber gefragt habe, ob er damit einverstanden ist, dass ich dieses Werk benutze, wie auch immer. Und es gibt gesetzliche Ausnahmen, wo ich das nicht machen muss, die wollen wir insofern hier ein bisschen ausblenden, weil sie in der Regel nicht einschlägig sind, weil das in der Regel hier nicht passt. Ja, und jetzt hast du ja direkt über Lizenzen auch gesprochen, beziehungsweise Nutzungsberechtigung gesprochen, denn der Ausgangspunkt ist, beim Urheber liegt nicht nur das Urheberpersönlichkeitsrecht, ist hier nicht weiter relevant, sondern aber auch die Nutzungsrechte, die liegen erstmal in erster Linie beim Urheber, also bei derjenigen Person, die ein Musikstück gemacht hat.

Jetzt ist es ja nun mal so, wir haben den Begriff GEMA, glaube ich, sogar schon genannt, dass es ja sogenannte Verwertungsgesellschaften gibt. Also eine Gesellschaft, die sich darum kümmert, dass die Nutzungsrechte eingehalten werden und die diese Nutzungsrechte auch herausgibt, in Anführungsstrichen, also die verteilt an Dritte. Denn Urheber können sich nicht darum kümmern, ihre Nutzungsrechte immer an alle zu verteilen, die sie haben wollen. Und deswegen gibt es sozusagen diese Verwertungsgesellschaften, die sich als Vermittler darum kümmern.

Genau, also ich kann, wenn ich denn als Künstler Mitglied in der GEMA bin, entsprechende Rechte übertragen und die GEMA kümmert sich um die Lizenzierung dieser Rechte. Das machen viele Künstler, das machen nicht alle Künstler. Es gibt auch, und da den Teil werden wir hier nicht besprechen, eine Szene, die sagt auf gar keinen Fall zur GEMA. Es gibt Leute, die sagen auf jeden Fall zur GEMA.

Das muss jeder Künstler für sich entscheiden. Fakt ist, es gibt eine ganz, ganz große Bandbreit an Künstlern, die ihre Werke oder die Mitglieder der GEMA sind. Das bezieht sich dann nicht nur auf die Künstler selber, sondern das bezieht sich dann auch auf die Label, die Musikverlage. und damit verbundene Leistungsschutzrechte.

Das ist so ein bisschen, auch da wollen wir jetzt nicht zu sehr ins Detail gehen, aber es gibt eben Rechte, die auch den Verlagen, also den Musikverlagen zum Beispiel in Labels zustehen, die jetzt nicht, ich sage mal, nicht alleine dieses Werk betreffen. Ich möchte trotzdem noch ganz kurz einmal auf diese Sache der Lizenzierung und derjenigen Leute zurückkommen, die möglicherweise einfach sagen, Ich will nicht Teil der GEMA sein, denn es gab ja eine Phase, in der es für Influencer nicht ersichtlich war, ob sie jetzt Musik nutzen dürfen, die von der GEMA lizenziert ist, beziehungsweise bei der GEMA liegt oder nicht. Und in dieser Phase wurde sich natürlich nach Alternativen umgeschaut und beispielsweise über eine Plattform wie Soundcloud, Da gab es dann relativ viel Musik zur Verfügung, die eben öffentlich zugänglich war, wo dann auch immer klar von den Autoren gesagt wurde, dass diese Musik zur freien Nutzung, auch zur kommerziellen Nutzung bereitsteht. Also das war damals so ein bisschen der Umweg, den man dann gegangen ist.

Dann hat man nicht die gleiche bekannte Chartmusik bekommen, aber halt irgendwelche Musik, die man dann einbinden kann in die Videos, in den Stream, wie man das wollte. Ja, also da muss man dann so ein bisschen sagen, da war doch die Schwierigkeit, dass eben die Werke, deren Rechte bei der GEMA lagen, insofern nicht freigegeben waren für die Nutzung, zum Beispiel bei Instagram oder bei TikTok. Es ist so, dass die GEMA ist eine sehr große Institution und die GEMA hat natürlich auch die Verpflichtung gegenüber ihren Mitgliedern, die Rechte zu verwerten. Und das bedeutet, sie muss Verträge abschließen.

Das heißt, sie muss Verträge mit den Nutzern abschließen und das möglichst im Interesse der Rechteinhaber, also ihrer Mitglieder. Und da spielt es natürlich eine Rolle, dass da Welten aufeinander prallen, wenn zum Beispiel die GEMA mit Meta verhandelt und sagt, okay, die GEMA sagt, naja, ich hätte gerne gemessen an diesen Kriterien Betrag X für die Nutzung. Meta hat natürlich ein großes Interesse daran, zu sagen, naja, so viel Geld wollen wir aber nicht zahlen. Auf der anderen Seite ist es natürlich, was die Nutzung angeht und damit die Mitgliederzufriedenheit, so dass man denen die Möglichkeit, die rechtlich sichere Möglichkeit geben möchte, auch GEMA-Werke zu nutzen.

So, und auf diesem Weg, dieser Weg hat ein bisschen gedauert und die GEMA hat mittlerweile Verträge mit Meta geschlossen über eine Tochterunternehmen und hat damit zum Beispiel Facebook und Instagram rechtlich insofern abgesichert. Genauso gibt es Verträge mit TikTok und YouTube, dass eben Werke der GEMA dort genutzt werden können. Mit Twitch weiß ich ehrlich gesagt im Moment, ich glaube, da laufen noch Verhandlungen, weißt du das? Genau, ja, also laut GEMA, zumindest laut deren eigenen Webseite, laufen da noch die Verhandlungen, denn Twitch ist ein Lizenznehmer genauso wie die Meta-Unternehmen es sind.

Da ist man sich noch nicht einig geworden. Wenn ich das richtig gelesen hatte, besteht aus Sicht der GEMA keine Bedenken hinsichtlich der Nutzung derzeit. Also die lassen das sozusagen in Anführungsstrichen jetzt gesagt einfach durchgehen und wollen nicht gegen die Nutzung von GEMA lizenzierter Musik auf der Plattform vorgehen, solange die Gespräche noch andauern. Trotzdem ist da sicherlich in gewisser Weise Vorsicht geboten, beziehungsweise sollte da etwas Aktuelleres kommen, würden wir das natürlich in die Shownotes packen.

Ja, um das vielleicht ein bisschen abzurunden, ein bisschen zu erläutern. Es ist also so, wenn ich bei Instagram zum Beispiel unterwegs bin und erstelle ein Reel und nutze dafür ein Musikstück, dann muss ich sicherstellen, dass ich das darf. So, da haben wir jetzt den einen Teil, ich sage mal Privatnutzung und gewerbliche Nutzung. Das wird immer so ein bisschen unterschieden und teilweise rechtlich auch anders behandelt.

Relevant wird es in jedem Fall dann, wenn ich irgendwo in einem Bereich der gewerblichen Nutzung bin. Und Vorsicht, ich bin schnell im Bereich der gewerblichen Nutzung. Also ich muss nicht viel Geld verdienen, es reicht, wenn ich eine Gewinnerzielungsabsicht habe. Das heißt, es reicht, wenn ich eben damit Geld verdienen möchte.

Das ist für den Einzelfall immer ein bisschen schwer abzugrenzen, aber die Rechtsprechung tendiert dazu, relativ zügig eine gewerbliche Nutzung in Abgrenzung zur rein privaten Nutzung anzunehmen. Das heißt, ich bin ziemlich schnell in diesem Bereich. Und da spielte dann letztlich so ein bisschen die Musik, wo es dann in der Vergangenheit auch Abmahnungen von Rechteinhabern gab gegenüber kleineren Unternehmen. gesagt wurde, naja, in diesem Bereich benutzt du eben ein nicht lizenziertes Musikstück.

Und deswegen knüpfen sich daran die Folgen XY. Das soll bei Meta zum Beispiel durch diese Business Musikbibliothek abgefangen werden, wofür die entsprechenden Rechte eingeholt worden sind. Das heißt, Meta hat eine, da kann ich bei Instagram und bei Facebook drauf zugreifen, über dieses Business Center, da kann ich eben auf eine Musikbibliothek zugreifen, wo die Rechte für die gewerbliche Nutzung geklärt sind. Da finde ich im Wesentlichen auch einen Großteil aller relevanten Musikstücke.

Aber in der Tat, es ist nicht so, nur weil die GEMA jetzt da Verträge geschlossen hat und ein paar Sachen geklärt hat, ist es nicht so, dass ich nicht grundsätzlich die Problematik haben kann, dass ich Musikstücke nutze, die rechtlich schwierig sind. Ja, und was hier nicht als Schutz sozusagen vorgebracht werden kann, ist, ich wusste nicht, die Aussage, ich wusste nicht, dass diese Musik nicht unter entsprechende Nutzungsberechtigung fällt. Denn im Urheberrecht ist es so, dass für die Verletzung eines Urheberrechts ist ein Verschulden nicht notwendig. Verschulden bedeutet entweder der Vorsatz, diese Verletzung zu tun oder das fahrlässige Begehen.

dieser Verletzung, das ist nicht notwendig im Urheberrecht. Verletzung ist Verletzung. Da kommt es überhaupt nicht darauf an, wie ich da persönlich dazu gestanden habe oder ob ich das wusste oder nicht wusste. Deswegen ist es sozusagen in der Aufgabe der Person, die die Musik nutzen möchte, zu überprüfen, darf ich das, darf ich das nicht.

Zumindest dann, wenn sie sich rechtlich absichern möchte. Da haben wir so ein bisschen natürlich immer die Frage, was mache ich denn jetzt? Man kommt nicht umhin, bevor man fremde Werke nutzt. Das gilt für alle Werke, ob es Fotos, Videos oder was auch immer ist, aber in diesem Fall eben auch Musikstücke, dass ich mich jedenfalls mal kurz schlau mache.

Das heißt, ich schaue, welches Musikstück möchte ich denn nutzen und schaue dann eben nach, in welcher Art und Weise dieses Musikstück vielleicht geschützt ist. Das heißt, beziehungsweise schon lizenziert ist, so geschützt sein wird es. Und da habe ich die Möglichkeit, entweder in der GEMA-Datenbank zu recherchieren, zu schauen, ob es auch möglicherweise, es gibt ja auch Stücke, die unter einer CC-Lizenz, also unter einer sogenannten Creative Commons Lizenz stehen, die dann dafür unter bestimmten Bedingungen auch frei verwendbar ist. Oder eben direkt beim Rechteinhaber anfragen, was jetzt bei den klassischen Chart-Hits eher unüblich ist.

Aber diese Recherche muss ich jedenfalls in Kürze vorher tun, wenn ich das Risiko ausschließen möchte, dass ich da in Anspruch genommen werde später. Und noch ein Satz, der nicht ziehen wird bei solchen Konstellationen ist, jeder tut es. Also nur weil ein Hype entstanden ist und Millionen Videos in die Reels gespült werden, die eine bestimmte Musik benutzen, heißt das noch lange nicht, dass man sich darauf berufen kann, dass ja jeder diese Verletzung begeht und deswegen das nicht so schlimm sein kann oder muss doch eigentlich berechtigt sein. Da sollte man vorsichtig sein und, wie du gerade gesagt hast, seinen Beitrag dazu leisten, sich selber rechtssicher zu verhalten.

Das ist vielleicht auch so ein bisschen ein Punkt. Im Moment wird von Seiten der Rechteinhaber auch vieles geduldet. Also wenn jede Rechtsverletzung, die in sozialen Netzwerken im Moment geschieht, rechtlich verfolgt würde, dann hätten wir mehr als schon bisher Land unter bei den Gerichten oder bei sonstigen Institutionen. Also das muss man auch sagen, es wird relativ viel geduldet und nur weil gestern nichts passiert ist, heißt es aber nicht, dass morgen nicht etwas passiert.

Ja, und als letzten Punkt vielleicht so ein bisschen würde ich gerne eine Lanze brechen für die GEMA, denn häufig wird die als sehr negativ dargestellt. Als Verwertungsgesellschaft wird häufig gesagt, die lassen uns nicht frei die Musik benutzen und wir wollen doch nur unseren Content createn und das ist auch alles berechtigt. Nur muss man auch mal ins Auge fassen, dass die Gamer ja die Produzenten der Musik, die Singer, die Songwriter vertritt. Und die wollen auch Geld dafür sehen, dass sie ihre Songs auf den Markt bringen.

Und das dann einfach nur auszunutzen, im wirtschaftlichen Sinn jetzt, ist natürlich auch nicht fair. Dass die GEMA da in gewisser Weise so als großes marktmächtiges Unternehmen auftritt und sehr viel Power dahinter ist, will ich gar nicht bestreiten. Nur ist das Interesse, das im Ausgangspunkt dieser Verwertungsgesellschaft steht, das ist eigentlich berechtigt. Also es ist richtig, dass Musikwerke, Musikstücke in gewisser Weise auch sich finanziell lohnen müssen, weil sonst bekommen wir irgendwann keine neue Musik, außer vielleicht KI-Musik.

Das ist ein sehr schönes Schlusswort für diesen Teilbereich, den wir uns hier angeschaut haben. Ich habe da nichts hinzuzufügen, außer kurz zu sagen, was ich eben schon kurz erwähnt habe, wir haben es jetzt hier, weil es einfach omnipräsent ist, auf den Bereich der Musik bezogen. Wie gesagt, auch da gilt natürlich, alles, was rechtlich, urheberrechtlich geschützt ist, lässt sich insofern parallel betrachten. Das heißt, ich muss auch schauen, wenn ich fremde Fotos verwende, wenn ich fremde Videos verwende, fremde Texte, dass ich dafür eine Einwilligung einhole, weil andernfalls habe ich dann eben die Situation, dass ich eine unrechtmäßige Nutzung habe und das natürlich urheberrechtlich verfolgt werden kann.

Ja und vielleicht ganz interessant in dem Zusammenhang ist, es gibt in Deutschland natürlich auch Verwertungsgesellschaften für diesen Bereich. Also es gibt die VG Bild, es gibt die VG Wort. Es kann nur häufig der Fall sein, dass bei Internetinhalten diese Verwertungsgesellschaften nicht mit der Lizenzierung bzw. mit der rechtlichen Übernahme der Pflichten beauftragt wurde.

das heißt, dass gewisse Bilder nicht bei der VG-Bild angemeldet wurden, beispielsweise, das wird wohl häufiger der Fall sein als bei Musik. Und deshalb wird es dann wiederum häufiger der Fall sein, dass man sich direkt bei dem Urheber melden muss, direkt bei dem Rechteinhaber melden muss, um eine Nutzungsberechtigung einzuholen. Womit wir den Themenpunkt 2 einläuten können, den wir uns für die heutige Folge herausgesucht haben. Und zwar, so ein bisschen wie du das einleitend schon dargestellt hast, das Verhalten gegenüber Followern, das Verhalten von Followern gegenüber einem selbst, das Verhalten gegenüber Mitbewerbern, also gegenüber anderen Influencern etc.

Also grundsätzlich so das Verhalten untereinander. Und bevor du uns gerne so ein bisschen da einzelne Punkte erläuterst, vielleicht einen grundsätzlichen Punkt. Ich habe als Person, die öffentlich auftritt, nicht nur als Person, die öffentlich auftritt, aber letztlich da im Besonderen, natürlich die Verpflichtung, Privatsphäre und Rechte und Pflichten anderer Personen zu respektieren. Es ist natürlich viel einfacher zu erkennen, wenn ich jemand anderen irgendwie, der grobe Fall wäre jetzt eine Beleidigung, wenn ich das bei Instagram mache, dann ist es natürlich viel leichter zu erkennen, als wenn ich das privat mache.

Das ändert nichts daran, dass es sowohl privat als auch öffentlich untersagt ist. Und das muss aber eben nicht einer dieser groben Fälle sein, sondern es geht im Wesentlichen darum, Rechte Dritter, in diesem Fall in der Regel Persönlichkeitsrechte, nicht zu verletzen. Und es gab in der Vergangenheit einige Fälle, in denen diese Grenze relativ deutlich überschritten wurde und in denen die Gerichte auch aufgezeigt haben, dass es Grenzen gibt und dass diese Grenzen oder die Überschreitung dieser Grenzen relativ deutliche Folgen hat. Ja, genau so ist das.

Wo du das Stichwort Persönlichkeitsrechte sagst, ich denke, für jeden ist vielleicht die Drachenlord-Geschichte ein Begriff, wo der Content-Creator Drachenlord Opfer wurde von einem wirklich maßlosen Mob von Followern, beziehungsweise seiner Community, obwohl man natürlich sagen muss, dass es nicht wirklich seine Community gewesen ist, die sich ja dann einfach nur über ihn lustig gemacht haben, beziehungsweise ihn gemobbt haben. Und da steckt eine Menge Power dahinter, was möglicherweise, das möchte ich jetzt niemandem unterstellen, aber möglicherweise unterschätzen das auch ein bisschen die Influencer selber, wie viel Macht sie eigentlich haben, wie viel Influencing sie wirklich betreiben können und wie viel sie da auch auslösen können. Genau, du hast den Begriff schon Persönlichkeitsrechte genannt, Wettbewerbsrecht würde ich noch mit dazu packen, das ist dann aber eher in dem Bereich Influencer gegen Influencer, da könnte man sich so ein bisschen diese Thematik vom Reaction-Content anschauen, dazu kommen wir gleich. Es stellt sich also so ein bisschen die Frage, wie geht man mit Kritik, wie geht man mit einem Shitstorm im Internet um?

Das heißt, wenn die eigene Community sich gegen einen wendet und einen jetzt die Kommentare mit Hassnachrichten füllt, dann ist ja immer die Frage, wie kann ich damit umgehen? Und natürlich ist eine Variante aushalten, nicht hinschauen und einfach warten, bis es sich wieder abflaut. Das ist aus rechtlicher Sicht natürlich eher nicht die glücklichste Variante, da wir ja gerne faktisch einen Anpack haben gegen Leute, die etwas falsch machen. Deswegen kann man natürlich auch abmahnen bei Persönlichkeitsverletzungen.

Da kann man die Abmahnung als Weg wählen, da kann man die Klage als Weg wählen. Das Problem ist natürlich nur immer, dass es sich um viele Personen handelt und nicht unbedingt ermittelbare Personen handelt. Also da ist der Anpack an die einzelne Person sehr schwierig. Der andere Weg ist natürlich, sich an die Plattform zu richten und dass die den Weg wählt, Kommentare beispielsweise zu löschen.

Vielleicht sollten wir an der Stelle aber noch mal kurz einen Punkt zurückgehen. Wenn wir jetzt so im Bereich Shitstorm und Kritik sind, ist es natürlich so, also ich stehe als Influencer, als Streamer oder so in der Öffentlichkeit, Das ist so, egal wie groß die Öffentlichkeit ist, es ist eine. Also ich habe eben Personen, die ich anspreche, die mir zuhören, die mir zuschauen. Und wenn ich da etwas sage, wenn ich da etwas mache, dann muss ich auch Kritik aushalten.

Das heißt also, wenn jemand damit unzufrieden ist, wie ich etwas mache, wie meine Meinung ist, ich stelle Produkte vor, ich stelle Dienstleistungen vor, ich gebe meine Meinung über ein Spiel oder irgendwas anderes da bekannt, dann kann ich das tun, dann kann ich meine Meinung da präsentieren, dann muss ich aber auch natürlich eine Gegenmeinung aushalten. Das ist nicht unrechtmäßig. Und wenn viele Leute das salopp gesagt ein bisschen doof finden, was ich da mache, dann dürfen das auch viele Leute sagen. Dann dürfen sie das in einer Art und Weise tun, die natürlich meine Rechte berücksichtigt, meine rechtliche oder die rechtliche Grenze nicht überschreitet.

Das Problem dabei ist in der Regel natürlich die Masse. Die Masse und die Frage, wie sehr werden da möglicherweise Grenzen überschritten? Ich sehe persönlich eher das Problem sogar bei der Grenzüberschreitung. Also die Art, wie Kritik an Personen geäußert wird, ist eben nicht mehr Kritik.

Es ist einfach nur noch Beleidigen. Also häufig reden wir hier über übelste Beleidigungen, die im Prinzip der Person das Menschsein absprechen und im Meinungsrecht kennt man ja vielleicht den Begriff der Schmähkritik, also wenn es gar keine inhaltliche Auseinandersetzung mehr mit der Person gibt, sondern es einfach nur noch um die Diffamierung geht und da befinden wir uns eigentlich sehr, sehr schnell drin. Klar, strafrechtlich wäre das alles relevant, nur da sind wir dann bei dem zweiten Problem, das so ein bisschen für mich immer die nachgelagerte Stufe ist, ist nämlich die Masse. Also wir haben in erster Linie ist das Problem, die einzelne Beleidigung völlig maßlos.

Eigentlich können wir dagegen vorgehen. Aber dadurch, dass es eine unglaubliche Masse an Beleidigungen gibt, ist es schon wieder sehr schwierig. Und dann werden die auch noch getätigt unter einem Pseudonym, anonym über irgendeine Webseite, sodass ich gar nicht mehr die Möglichkeit habe, auf diese Leute zuzugreifen. Und da sind halt dann die Plattformen in der Pflicht, entsprechende Inhalte zu löschen und ihre Creator, ihre in Anführungsstrichen, zu schützen.

Ja, da ist es ja nun auch so, dass wir da, ohne ins Detail zu gehen, auch gesetzliche Anpassungen haben, die diese Plattform in die Pflicht nehmen. Und das ist so ein Punkt, der natürlich genau darauf abzielt. Also im klassischen ist es, also im klassischen, das klingt immer so ein bisschen altbacken, aber es ist so, also sagen wir, ich spreche eine Beleidigung dir gegenüber aus, dann kannst du zur Polizei gehen und sagen, guten Tag, Herr Töller hat mich beleidigt, dann fragt die Polizei mich, haben sie den beleidigt, dann sage ich, na, vielleicht, nein, ich sage da mal nichts zu. dann ermittelt die Polizei weiter und ach, jetzt findet sich ein Zeuge, der hat natürlich leider gehört, wie ich gesagt habe, der Herr Riefa ist doof.

Ja, ist jetzt keine klassische Beleidigung, da müsste man glaube ich was anderes wählen, aber ich klicke mal an bei diesem Podcast, dass der irgendwie, dass da kein explicit Content drin ist, deswegen lassen wir das mal raus. Das ist der Anschaulichkeit halber. Der Anschaulichkeit halber, jeder kann eine Beleidigung seiner Wahl einsetzen. Genau.

Nein, aber so und Und dann kommt man irgendwann dazu, okay, das war eine Beleidigung, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, dann haben wir irgendwie vielleicht einen Weg, wie das gelöst wird oder wie das auch bestraft wird. Das dauert alles eine Weile und machen uns nichts vor, das passt alles nicht zu dieser schnelllebigen Online-Welt. Deswegen sind die Regelungen dahingehend angepasst worden, dass die, die am Knopf sitzen, da vielleicht selber schon mal reagieren können und müssen. Indem man eben sagt, okay, die Plattformbetreiber sind verpflichtet, in solchen Fällen einzugreifen und solche krassen Rechtsverletzungen umgehend zu entfernen.

Auch wenn die Sendung von vielen kritisch gesehen wird und in letzter Zeit auch wieder kritisch aufgefallen ist, das ZDF Magazin Royal hatte zu dem Thema der staatsanwaltlichen bzw. polizeilichen Verfolgung von Online-Beleidigungen, hatten die eine sehr eindrucksvolle Folge gemacht, in der sie nämlich selber dann Online-Beleidigungen immer zur Polizei gebracht haben und mal geguckt haben, wie es dann so läuft und was dann passiert. Und das Ergebnis war leider nicht sehr gut, ist erschreckend. Also es ist wirklich wenig passiert und die Erfolgsquote ist sehr, sehr gering.

Das kann man aus der Praxis insofern bestätigen, dass da Verbesserungsbedarf ist, der nicht allein der Institution selber geschuldet ist, sondern einfach auch der. Also es gibt den Punkt der Personalausstattung, das ist definitiv ein Problem bei den Behörden und Einsatz von Techniken, ja, es werden Techniken eingesetzt, aber eben häufig in Fällen, die größer gelagert sind und ich sage mal, dass das auch in solchen Fällen dann zu einer vernünftigen, zügigen Bearbeitung führt, das ist häufig nicht so. Es gibt Positivbeispiele, es gibt aber leider auch ganz viele Fälle, die dann nicht in dem Maße verfolgt werden, wie man sich das als Einzelner vielleicht wünscht, einfach weil die Masse schwer zu beherrschen ist. Wo die Person jedoch greifbar ist, ist in den Fällen, wo wir einen Influencer gegen Influencer-Thematik haben.

Also wenn ein Influencer bei einem anderen Influencer möglicherweise diffamierende, persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen tätigt, da haben wir natürlich die Möglichkeit, oder da hat der eine Influencer, der sozusagen der Adressat dieser Aussagen ist, hat natürlich die Möglichkeit, da Zugriff zu erlangen. und entsprechend rechtlich dagegen vorzugehen. Genau, da haben wir vielleicht so ein bisschen als Überleitung neben dieser Frage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, also natürlich können, wenn der eine Streamer beleidigt den anderen Streamer, dann haben wir auch da eine Beleidigung und irgendwie ein rechtlich relevantes Verhalten, gegen das man vorgehen kann. Da spielt dann aber noch so eine andere rechtliche Konstellation eine Rolle, Und zwar in einigen Fällen lässt sich da auch wettbewerbsrechtlich was machen, sage ich mal.

Denn das Wettbewerbsrecht sieht vor, dass Mitbewerber untereinander oder das grundsätzlich Unternehmen und Unternehmer, die Influencer dann relativ schnell sind, am Markt bestimmte Regeln einhalten müssen. Also es geht im Wesentlichen darum, sich lauter zu verhalten, bestimmte konkrete Sachen zu unterlassen, Arten von Werbung, Aussagen gegenüber anderen Mitbewerbern etc. Und der Einstieg in dieses rechtliche Gebiet findet eben so statt, dass man sagt, wenn ich denn einen Mitbewerber habe, dann kann ich selber was machen. Und Mitbewerber ist man immer dann, wenn man, salopp gesagt, im gleichen Gebiet tätig ist und die gleichen Kunden in Anführungsstrichen anspricht.

Und da wird man jedenfalls dann hinkommen, wenn ich Influencer habe, die in ähnlichen Bereichen tätig sind. Das heißt also, ich habe zwei Influencer, die im Bereich Beauty unterwegs sind, im Bereich Mode unterwegs sind, im Bereich Reise unterwegs sind. Dann sind das Personen, die gegen unlauteres Verhalten der jeweils anderen Personen vorgehen können. Und zu diesem unlauteren Verhalten gehört auch, wenn ich gegen Rechtspflichten verstoße.

Ja, gerade diese Marktabgrenzung, die du ja gerade so ein bisschen reingebracht hast, das wird ein bisschen interessant werden, wie Gerichte das sehen werden, wie genau die da abgrenzen werden. Also zum Beispiel, ich könnte mir jetzt vorstellen, dass jemand, der nur ein bestimmtes Videospiel spielt, ist er dann auf dem gleichen Markt wie jeder andere Influencer, der Videospiele spielt oder ist er nur auf dem gleichen Markt wie oder Mitbewerber von anderen genau dieses Spiel spielenden Influencern? Ja, das ist tatsächlich eine spannende Frage. In der Vergangenheit haben die Gerichte dazu immer so abgegrenzt, dass man sagt, also das ist immer schwer dann auf den Bereich zu übertragen, weil es eben nur eine Übertragung ist, aber würde der angesprochene Verbraucher zum Beispiel statt zu dem einen dann zum anderen gehen?

Und das ist für so Fälle entschieden worden, dass man sagt, okay, wenn ich jetzt Herrenmode und Damenmode, so würde denn der von dem Werbenden im Bereich Herrenmode angesprochene Verbraucher zu dem Anbieter der Damenmode gehen? Wahrscheinlich nicht, weil wenn ich, weiß ich nicht, wenn ich irgendwie Herrenmode haben will, dann kann ich mit Damenmode nichts anfangen. Und damit wäre ich dann auf einem anderen Markt tätig und könnte untereinander gar nichts machen. Ja, das wird dann wahrscheinlich sehr interessant, hängt dann natürlich auch immer von der Beweisführung ab, wie die Parteien sich hinstellen und sozusagen den Beweis führen.

Man muss natürlich dazu sagen, diese Plattformen bieten sehr, sehr gute analytische Systeme, mit denen man sehr gut ermitteln kann, wer eigentlich die Zuschauer, wer eigentlich die Viewer der Videos sind, welche Menschen das nachher schauen, also welche Altersgruppen, was die sonst so schauen. Das kann man natürlich sehr gut ermitteln und daraus dann ein entsprechendes Argument machen, entweder dass das vorliegt, also dass Mitbewerbscheigenschaft vorliegt oder halt auch nicht. Genau. Du hattest vorhin schon mal kurz den Begriff des Reaction-Contents eingeworfen.

Kannst du dazu noch was sagen? Ja, bei Reaction-Content ist meiner Ansicht nach etwas ein bisschen Neueres. Also, ich weiß so, die letzten ein, zwei Jahre ist das sehr, sehr groß geworden sogar. Im Prinzip geht es darum, jemand macht ein Video, beschäftigt sich möglicherweise mit irgendeinem Thema oder macht auch einfach ein sehr, sehr spannendes Video und ein zweiter Content-Creator nimmt dieses Video, lässt es im Hintergrund ablaufen und reagiert auf das Video.

Reaction-Content und gibt dann seine Meinung dazu ab und damit sozusagen seiner Community sagt er gegenüber, was er von diesem Video hält. Ganz relevant natürlich im Bereich von so politischen Videos, beziehungsweise gesellschaftlichen Videos, wo so ein bisschen eine Meinung überhaupt in dem ursprünglichen Video ist und dann kommt möglicherweise so ein bisschen die Gegenmeinung durch den Reagierenden oder aber auch einfach eine befürwortende Meinung durch den Reagierenden, aber ist in allen Bereichen denkbar. Also auch im Gaming-Bereich, jemand spielt irgendwie ein spannendes Spiel und macht daraus ein witziges Video und jemand anderes reagiert auf dieses witzige Video, ist komplett denkbar und passiert auch eigentlich inzwischen tagtäglich. Ist ja auch so ein bisschen eine neue Form des, wenn man jetzt mal diese politischen, gesellschaftlich relevanten Themen nimmt, des öffentlichen Diskurses, der nicht neu ist und zu dem es ja auch schon einiges an Rechtsprechung gibt, und wo wir gerade in einem Land, in dem die Meinungsäußerung im weitesten Sinne und größtmöglich zulässig sein soll oder ist, die Grenzen sehr weit sind.

Das heißt also, dass ich mich mit fremdem Inhalt auseinandersetze und das ist immer der Punkt, wo ich auch immer diese Abgrenzung habe, was du vorhin schon sagtest. Mehrkritik, Beleidigung etc., dass ich eben mich schon noch mit der Sache auseinandersetze. Auch das hat seine Grenzen, aber wenn ich immer noch im Bereich der Meinung bleibe, ich schildere eben meinen eigenen, salopp gesagt, ich gebe meinen eigenen Senf dazu, dann ist das okay. Grenzen werden da auch da liegen, wo es eben keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des, das in Anführungszeichen vorsichtig nicht rechtlich verstehen, zitierten Contents geht.

Nicht alles ist zulässig. Ja, und eine Grenze wird wahrscheinlich auch das Urheberrecht sein. Dass man sagt, okay, ich habe hier ein Werk im Sinne des Urheberrechts und das mache ich mir zu eigen, das nutze ich einfach so für meinen Content, ohne die Zustimmung. Also wenn wir diesen Fall annehmen, ohne die Zustimmung des Urhebers, da muss man oder wird wahrscheinlich auch ein Anknüpfungspunkt für urheberrechtliche Streitigkeiten sein.

Könnte ich mir zumindest vorstellen. Und genau diesen Punkt sehen zumindest die Plattformen. Und haben in ihren Nutzungsbedingungen gesagt, dass so ein Wiederaufgreifen und Eigennutzbarmachen von Content, von anderen auf die Plattform eingebracht wurde, ist nicht uneingeschränkt erlaubt. Also nur weil etwas bei YouTube ist, darf ich es nicht wieder verwenden, um ein YouTube-Video zu machen, sondern ich muss dann mir die Zustimmung holen und je nachdem, welche Plattform muss ich auch oder sollte ich auch das da nennen, wer der ursprüngliche Creator war.

Aber insbesondere dieser erste Punkt ist wichtig. Also ich muss mir die Zustimmung holen des ursprünglichen Urhebers, nenne ich jetzt immer, des Videos. Und da kam es dann auch schon mal zu Streitigkeiten. Also eine entsprechende Zustimmung wurde mal nicht geholt und dann wurde auf dem Rechtsweg das sozusagen abgemahnt.

Zur Klage ist es nicht gekommen. Es wurde wahrscheinlich eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Da bin ich jetzt nicht mehr ganz auf dem neuesten Stand, beziehungsweise das ist dann nicht mehr an die Öffentlichkeit getragen worden, aber entsprechende rechtliche Streitigkeiten sind auch schon zwischen Creators entstanden. Und an der Stelle dann vielleicht auch gerne unter Verweis auf die letzte Folge.

Es ist ja auch so, dass wenn ich ein Verhalten habe, das gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstößt, dann wird ja nicht in allen Fällen diese Plattform selber darauf aufmerksam und sagt, okay, ich habe hier irgendwie im Background ein Tool oder eine KI oder eine Software laufen, die das automatisch entdeckt. Und deswegen auch nicht immer dagegen vorgehen. Wenn ich aber jemanden habe, der sich daran stört und der das der Plattform mitteilt, kann er damit natürlich gerade, wenn es darum geht, einen Mitbewerber oder einen Konkurrenten im Markt mal eine Zeit lang, ich sage es mal ganz erlaubt, ruhig zu stellen, dazu kommen, dass er diese Meldung durchführt und der dann da Content gesperrt wird oder Accounts deaktiviert werden, ohne dass das nachher ein Gericht überprüft hat und das auf beiden Seiten dann zu relativ viel Aufwand führen kann. Eigentlich ein viel herberer Einschnitt kann sogar sein, dass das sogenannte Claiming auf YouTube wird, wo man dann die Monetarisierung des Videos für sich beansprucht.

Und das ist eigentlich ein ziemlich krasser Fall. Also man kann auf YouTube diese Monetarisierung für sich beanspruchen. Dadurch, durch dieses Claimen, kriege ich im Prinzip das Geld, was der eigentliche Creator bekommen sollte. Toll für denjenigen, dessen Video verwendet wurde.

Natürlich ein komplettes Desaster für den anderen Creator. Und deshalb sollte man da sich auf der sicheren Seite befinden. Am besten einfach die schriftliche Zustimmung einholen im Vorfeld, damit man da gegenüber YouTube in dem Fall sozusagen die Beweise führen kann, dass man eigentlich mit Zustimmung des anderen das Video gemacht hat. Ich denke, wir können damit zum Punkt 3 kommen, unserem, ja, ich nenne es jetzt mal Sammelbecken an Themen, die wir auf jeden Fall noch ansprechen wollen, weil sie immer mal wieder Gegenstand von Anfragen sind und von Punkten, die manchmal auch missverstanden werden.

Da habe ich hier als ersten Stichpunkt stehen, Datenschutz. Ja, tolles Thema, sehr beliebt bei allen Beteiligten, aber ein sehr wichtiges Thema. Spätestens mit der Einführung der DSGVO hat sich da sehr viel geändert. Wir müssen alle, wenn wir uns im Internet befinden, sehr viel vorsichtiger sein, insbesondere wenn wir Daten erheben.

Für Influencer kann das sein, ist ein Hauptanwendungsfall möglicherweise, wenn sie eine eigene Website haben, auf der sie in irgendeiner Weise tätig sind, beispielsweise Merchandise verkaufen, dann ist auf jeden Fall immer auch die DSGVO anwendbar und muss auch beachtet werden. Das heißt, etwaige Datenverarbeitung müssen eine Rechtsgrundlage haben. Rechtsgrundlagen wären beispielsweise, das haben wir in diesem Podcast schon häufiger gesagt, die Einwilligung, aber auch berechtigte Interessen des Verantwortlichen. Datenschutz kann aber auch eine Rolle spielen bei Sachen wie einem Gewinnspiel.

Wenn man so etwas wie ein Gewinnspiel veranstaltet oder eine Verlosung veranstaltet und dann die Daten von Gewinnern erhebt, also im Vorfeld darf man sich anmelden, einem Pseudonym, aber man muss ja um die Gewinne dann auch auszuschütten, möglicherweise Daten von denen erheben, dann müsste man oder sollte man, um auf der sicheren Seite zu sein, immer auch eine Datenschutzerklärung erstellen, was mit diesen Daten erklärt oder einfach die Einzelperson darüber informieren und eigentlich im besten Fall so schnell wie möglich die entsprechenden Daten, also Adresse, E-Mail-Adresse, Namen löschen. Da muss man jedoch auch vorsichtig sein. Es kann natürlich auch der Fall sein, dass man gewisse gesetzliche Pflichten hat. Beispielsweise aus der Abgabenordnung könnten da Pflichten auf einen zukommen, gewisse Daten auch vorzuhalten und zu speichern.

Die muss man natürlich dann beachten. Das darf man dann auch. Also man darf Daten aus gesetzlichen Gründen natürlich speichern. Also wenn das Gesetz vorsieht, dass man Datenspeichern muss, dann darf man das auch nach DSGVO.

Da besteht kein Konflikt. Ohne da jetzt zu sehr ins Detail zu gehen, sind diese datenschutzrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit US-amerikanischen Plattformen ein schwieriges Thema, dem man sich sicherlich über mehrere Folgen widmen kann. ist in der Praxis ein häufig geflissentlich ignoriertes Thema. Das wollen wir an der Stelle jetzt hier nicht irgendwie in der Kürze der Zeit abhandeln, denn möglicherweise gibt es da ja auch irgendwann mal wieder eine Änderung.

Genau, das wollte ich nämlich gesagt haben. Es ist wohl absehbar, dass noch dieses Jahr wieder ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission kommt. Wäre das so, wären Datenübermittlungen in die USA wieder DSGVO-konform, solange man sich an diesen Angemessenheitsbeschluss hält. Das ist sozusagen, nur um das ganz kurz noch gesagt zu haben, dieser Angemessenheitsbeschluss ist das Tool, mit dem man Datenübermittlungen in Drittstaaten rechtskonform, DSGVO-konform macht.

Wir haben so einen Angemessenheitsbeschluss für beispielsweise Großbritannien. Wir haben ihn momentan nicht. für Amerika, also die Vereinigten Staaten von Amerika. Und ja, da ist wohl einer absehbar.

Hoffentlich kommt der auch. Dann haben wir es aus der Rechtsberatungssicht auch leichter. Kommen wir zu dem nächsten Punkt. Das ist die Impressumspflicht.

Die trifft so gut wie jeden, der im Internet tätig wird, zumindest geschäftlich tätig wird. Und da sieht man ganz häufig, dass es so eine Main-Seite gibt, auf der das Impressum sich befindet. Und dann wird zum Beispiel in der YouTube-Infos oder in der Bio von YouTube wird dann nur ein Link gesetzt zu diesem Impressum, zu diesem Hauptimpressum. Mit dem Verweis, dass sich dort das Impressum findet.

Da ist natürlich die Frage, ist das rechtskonform? Wie siehst du das? Ja, also das kann man relativ kurz sagen, ja. Das ist ja ein bisschen der Tatsache geschuldet, dass ich auch in der Regel in der Bayer und so sehr wenig Platz habe.

Das heißt, ein vollständiges Impressum würde ich da gar nicht unterkriegen. Das heißt, ich habe da meistens irgendwie, je nachdem, wie lange die URL ist, ein Klarlink oder ein Shortlink, aber diesen Verweis zu führen auf eine Seite, wo ich ein Impressum bereithalte, das dann eben auch für diesen Auftritt gilt oder für mehrere Auftritte gilt. Also wenn ich irgendwie bei Meta unterwegs bin, bei Instagram, bei Facebook, YouTube, Twitch, wenn ich das alles habe, dann kann ich ein Impressum nehmen, kann dort auch festhalten, dass dieses Impressum gelten soll für die Auftritte unter blub, blub, blub, blub, blub. Dann führe ich da auf, welche Auftritte das Ganze abdecken soll und habe dann da meine Impressumsangaben, die ja in Teilen relativ umfangreich sein können.

Also da gehören, je nachdem, in welcher Rechtsform ich unterwegs bin, unterscheiden sich diese Angaben. In der Regel ist es aber so, ich brauche irgendwie eine Anschrift, einen Namen. Ich brauche einen Hinweis, wenn ich selber redaktionellen Content verfasse, wer dafür verantwortlich ist. Das muss ich dann auch dort ergänzen.

Manchmal gibt es noch so die Punkte Streitschlichtung, Online-Streitschlichtungsplattform, Verweis darauf. Es ist jedenfalls etwas vom Umfang her, was nicht in die Bio bei Instagram passt oder sonst wo. Das heißt also, es macht auch sehr viel Sinn, dieser Punkt, dass es nur ein Link ist. Da gibt es auch relativ klare Rechtsprechung, dass man sagen kann, okay, zwei Klicks sind dem User noch zumutbar, damit er zu diesem Impressum kommt.

Das ist dann immer noch ausreichend leicht erreichbar. Und deswegen wird man relativ klar sagen können, das ist ausreichend. Dann haben wir als nächsten Punkt Bildrechte. Beziehungsweise, das würde ich da mit reinpacken, wäre noch das Thema Haftung.

Also bei Bildrechten, ich würde sagen, wir haben es auch ganz kurz schon angesprochen bei den Urheberrechten ganz am Anfang. Bei der Verwendung von Bildern, bei der Verwendung von Fotos muss immer aufgepasst werden, dass man die erforderlichen Lizenzen hat, dass man die Nutzungsberechtigung hat. Sonst kann man urheberrechtlich abgemahnt werden und es kann dagegen vorgegangen werden. Richtig.

Wir müssen natürlich unterscheiden, weil Bildrechte so ein schönes Wort, das so schön weit gefasst ist. Das umfasst natürlich die Urheberrechte, aber das umfasst auch den Bereich, den wir auch schon angesprochen haben, die Persönlichkeitsrechte. Das heißt also, wenn ich das Foto einer Person habe, dann habe ich zwei Rechteinhaber an diesem Foto. Ich habe einmal den Urheber, also der, der das Bild gemacht hat.

Und ich habe die Rechte der Person, die abgebildet ist. Das sind die Persönlichkeitsrechte. Möchte ich dieses Bild verwenden, brauche ich von beiden die Einwilligung. Ich habe im Persönlichkeitsrecht ein paar Ausnahmen, wo man sagen könnte, naja gut, das ist aber irgendwie, also ohne ins Detail zu gehen.

Es gibt Personen, die vielleicht in der Öffentlichkeit stehen, die Person ist da nicht bildprägend etc., dann kann man möglicherweise auf eine Einwilligung verzichten im Bereich der Persönlichkeitsrechte, im Bereich der Urheberrechte nicht. Das ist aber so der Teil der gängigen Auffassung nach unter Bildrechte fällt. Das sind immer mindestens zwei Teile, die dabei zu berücksichtigen sind und für beides brauche ich eine Lizenz. Und ja, möglicherweise entspannt sich die Situation in Anführungsstrichen etwas durch KI-generierten Content.

ohne hier das Fass aufzumachen. Wenn ich KI-generierten Content habe, dann habe ich möglicherweise gar keinen Urheber mehr. Das heißt, ich kann möglicherweise auch ohne so eine Einwilligung arbeiten. Und wenn dieser Content auch eine fiktive Person enthält, dann habe ich möglicherweise auch keine Persönlichkeitsrechte, die ich verletze.

Das soll jetzt nicht pauschal irgendwie ein Hinweis darauf sein, ja, benutzt bitte alle KI-generierten Content. Da verweise ich einfach mal auf die Folge, die wir zu diesen Aspekten hatten in der Vergangenheit. Aber wenn ich das habe, habe ich natürlich in der Tat diese beiden Lizenzpunkte nicht mehr. Ja, das ist auch ein Bereich, den wir glaube ich in der Kanzlei, aber auch wir beiden persönlich für uns sehr genau beobachten, was so KI generierte Produkte, irgendwelche Produkte angeht.

Also das ist etwas, das bewegt sich sehr rasch, also es entwickelt sich auch sehr rasch. Da kommt ständig Neues, ständig neue Möglichkeiten, wie man KI verwendet. Wir hätten wahrscheinlich an fast jedem Punkt, den wir angesprochen haben in den letzten drei, vier Folgen vielleicht, hätten wir darüber reden können, wie es eigentlich auch mit KI-Content ist und wie KI da reinspielt. Wir versuchen das vielleicht, also das ist etwas, womit wir uns vielleicht nochmal in der Zukunft beschäftigen.

Jetzt ist es auch, muss man ehrlich sagen, aus rechtlicher Sicht noch sehr schwer absehbar, was das alles bedeutet, was da kommt. Ja, ganz genau. Also da haben wir, glaube ich, einen Punkt. Man kann super viel darüber sprechen.

Aus rechtlicher Perspektive ist es für eine neue Technologie im Moment aus meiner Perspektive erstaunlich klar. Ob es so bleibt, ist eine andere Frage, aber ja, wie gesagt, da werden wir uns sicherlich in einer der kommenden Folgen nochmal intensiv mit auseinandersetzen, weil jeden Morgen, wenn man seine Newsletter liest oder was auch immer, gibt es irgendein neues Tool und irgendeine neue Entwicklung und ein neues Sprachmodell oder whatever, also das bleibt, glaube ich, sehr spannend. Ja, weil ich das gerade noch mit da reingepackt habe, das Thema Haftung. Das ist einerseits so, dass man für sich als Influencer, sollte man sich im Klaren darüber sein, wofür man haftet, für die eigenen Inhalte beispielsweise.

Wenn man Bildrechte verletzt, dann kann man dafür haftbar gemacht werden. Man kann natürlich auch darauf hinweisen, auf etwaige Haftungsrisiken bzw. Haftungen bezüglich Inhalten. Da muss man aber vorsichtig sein.

Man kann sich meistens eigentlich nicht aus einer Haftung einfach rauslösen, indem man sagt, man macht sich selbst nicht haftbar für bestimmte Inhalte. Ja, das ist ein ganz interessanter Punkt. Das hat man in der Vergangenheit und findet man auch heutzutage häufig noch ein bisschen so Disclaimer in Pressen, dass man sagt, okay, ja, ich hafte nicht für XY. Das kann man da gerne reinschreiben, das ist aber rechtlich wirkungslos, weil letztlich ich bestimme nicht, wofür ich hafte, sondern das Gesetz bestimmt, wofür ich hafte.

Und das ist relativ klar und bei jeder Form von Unterlassungsanspruch, beim Urheberrecht hast du das schon angesprochen, ist es eben so, dass diese Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig sind. Das heißt, es kommt dann nicht darauf an, ob ich das wusste oder ob ich das wollte, sondern ich hafte dafür. Es gibt andere Ansprüche, da brauche ich einen Verschulden, Schadensersatzansprüche etc. Aber es reicht eben, es sollte eigentlich selbstverständlich sein, nicht, dass ich hinschreibe, naja, wenn ich hier irgendjemanden beleidige, sorry, aber dafür hafte ich nicht, doch.

Da nur als kleiner Exkurs in die sozusagen nicht-digitale Welt, wenn man Verträge schließt über irgendwelche Produkte oder sowas und da in den AGB ein Haftungsausschluss des Unternehmens drin geregelt ist, dann ist das gegenüber Verbrauchern ja auch nur ganz, ganz, ganz selten und in ganz geringem Umfang möglich und wirksam. Also entsprechende Regelungen sind eigentlich immer sehr, sehr streng zu beurteilen und meistens rechtsunwirksam. Ja, ich glaube, auf meinem Zettel steht jetzt kein Stichpunkt mehr. Hast du noch was?

Ich würde dich eigentlich gerne noch zum Thema Domainrecht fragen. Wie sieht es da eigentlich aus? Was ist, wenn ein Influencer so seinen eigenen Website hat, möglicherweise mit seinem Pseudonym als Namen? Wie kann man sich da schützen?

Gibt es da einen Schutz? Also grundsätzlich ist es so, klar kann ich natürlich meine, wenn die Domain noch frei ist, kann ich sie registrieren. Allein durch die Registrierung habe ich aber keinen besonderen Schutz, weil diese Registrierung selber ist erstmal nur ein vertraglicher Anspruch zur Konnektierung. Das heißt, daraus resultiert jetzt nicht per se ein Verbot, dass ich, wenn ich, weiß ich nicht, ich habe irgendwie Müller23.de, resultiert daraus nicht, zwingt das Verbot, dass nicht jemand anderes Müller23.eu registriert.

Ich habe natürlich die Möglichkeit zu sagen, okay, ich setze on top noch eine markenrechtliche Registrierung. Der Domain, ja, ist vielleicht gar nicht so sinnvoll, sondern eben dieses Begriff selber, womit wir wieder so ein bisschen in der letzten Folge sind, was die Registrierung des eigenen Namens, des Pseudonyms anbelangt. Dann hätte ich vielleicht einen Anpack, um da zu sagen, ja, da können wir was machen. Aber ansonsten habe ich allein aus diesem sogenannten Domainrecht keine Besonderheiten.

Ich muss mein Impressum bereithalten da, ich muss mich datenschutzrechtlich da konform verhalten. Wenn ich irgendwie irgendwelche Merchandise-Sachen da anbiete, dann muss ich natürlich die klassischen Anforderungen, sage ich jetzt mal, einhalten, die ich in einem Webshop einhalten muss. ich habe irgendwelche Tassen, die mit meinem Logo bedruckt sind, dann muss ich die Anforderungen einhalten, die eben dabei einzuhalten sind. Preisangaben, Verordnung, Versandangaben, Informationen, sonstiger Art.

Ich meine, mich zu erinnern, dass wir da auch eine Folge schon mal zu gemacht haben, E-Commerce und Datenschutz, da kommt das so ein bisschen raus. Und ansonsten habe ich aber, wenn ich eine eigene Domain habe, nicht so wahnsinnig viele neue Anforderungen, die ich einhalten muss. Damit werden wir auch am Ende dieser Folge angelangt. Wie man vielleicht schon gemerkt hat, wir haben jetzt drei Folgen zum Thema Influencer gemacht und man hat ein bisschen gemerkt, dass sie viele Überschneidungen bieten zu Themen, die wir schon mal behandelt haben, weil sie eben auch für Influencer relevant sind.

In gewisser Weise sind Influencer im Prinzip Unternehmer oder Kreative, die sich genau mit diesen Themen beschäftigen, die wir hier halt schon angesprochen haben. Ich hoffe, wir haben es geschafft, euch ein paar spezifische Probleme auch darzustellen, die sich Influencern stellen. Ich freue mich persönlich, dass ihr uns zugehört habt und hoffe, dass ihr auch bei den nächsten Folgen zuhören werdet. Es wird wieder um was anderes gehen.

Mal schauen, um was. Und dann bis zum nächsten Mal. Ja, das gilt auch für mich. Es hat mich gefreut, dass ihr dabei wart.

Lasst uns gerne konstruktive Kritik zukommen. Lasst uns auch gerne Ideen zukommen. Kommen euch Sachen zu kurz? Sollen wir Sachen stärker ausführen?

Habt ihr irgendwie einen bestimmten Bereich, der euch interessiert? Dann schauen wir gerne, ob wir das bei den kommenden Themen berücksichtigen. Schreibt uns dann gerne an podcast.tvw.law und natürlich freuen wir uns auch über positive Bewertungen auf allen Kanälen und ich würde sagen, wir hören uns beim nächsten Mal. Bis dahin.

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