Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Verhaltensbedingte Kündigung – typische Fehler

Die verhaltensbedingte Kündigung gehört zu den häufigsten Kündigungsarten im Arbeitsrecht – und zugleich zu den fehleranfälligsten. In der Praxis scheitern Kündigungen oft nicht daran, dass kein Fehlverhalten vorlag, sondern daran, wie Arbeitgeber mit diesem Fehlverhalten umgehen.

Was bedeutet „verhaltensbedingte Kündigung“?

Von einer verhaltensbedingten Kündigung spricht man, wenn der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, also ein steuerbares Fehlverhalten vorliegt. Dazu zählen etwa:

  • wiederholtes Zuspätkommen
  • Arbeitsverweigerung oder Minderleistung
  • Fehlverhalten gegenüber Kollegen oder Kunden
  • Verstöße gegen betriebliche Regeln
  • Eigentums- oder Vertrauensdelikte

Abzugrenzen ist diese Kündigungsform von der personenbedingten Kündigung (z. B. Krankheit oder fehlende Eignung) und der betriebsbedingten Kündigung (Wegfall des Arbeitsplatzes).

Typischer Fehler Nr. 1: Unklare Pflichten

Ein häufiger Knackpunkt im Kündigungsschutzprozess ist die Frage: Welche Pflicht wurde eigentlich verletzt?

Nicht alles, was aus Arbeitgebersicht „falsch läuft“, ist automatisch eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung. Gerade bei Fragen des Umgangs mit Kunden, Arbeitsweise oder internen Abläufen ist entscheidend, ob:

  • klare Vorgaben existieren,
  • diese verständlich kommuniziert wurden,
  • und der Arbeitnehmer sie kennen musste.

Je weniger selbstverständlich eine Verhaltensregel ist, desto wichtiger sind Dienstanweisungen, Richtlinien oder konkrete Weisungen.

Typischer Fehler Nr. 2: Fehlende oder falsche Abmahnung

Bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gilt grundsätzlich: Ohne Abmahnung keine Kündigung. Die Abmahnung erfüllt dabei drei Funktionen:

  1. Hinweisfunktion (Was war falsch?)
  2. Rügefunktion (Warum ist das ein Pflichtverstoß?)
  3. Warnfunktion (Welche Konsequenzen drohen?)

Eine wirksame Abmahnung muss konkret sein – mit Datum, Verhalten, Pflichtverstoß und Kündigungsandrohung. Allgemeine Vorwürfe oder pauschale Kritik reichen nicht aus.

Typischer Fehler Nr. 3: Geduldetes Verhalten

Besonders problematisch wird es, wenn Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten über längere Zeit dulden und erst später sanktionieren wollen. Wer monatelang zusieht, signalisiert stillschweigend: „Das ist offenbar akzeptiert.“ Eine spätere Abmahnung oder Kündigung kann dann scheitern, weil es an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlt. Wichtig ist daher:

  • rechtzeitig reagieren,
  • Verhalten klar einordnen,
  • und Änderungen ausdrücklich kommunizieren.

Typischer Fehler Nr. 4: Falsches Timing und emotionale Reaktionen

Kündigungen entstehen häufig in emotional aufgeladenen Situationen. Genau das ist gefährlich. Unüberlegte E-Mails, vorschnelle Abmahnungen oder hitzige Wortwechsel können:

  • die Beweislage verschlechtern,
  • neue Kündigungsangriffsflächen schaffen,
  • und die Eskalation fördern.

Besonnenheit, kurze Bedenkzeit und ggf. rechtliche Beratung sind oft der bessere Weg – auch taktisch.

Typischer Fehler Nr. 5: Betriebsrat vergessen

Existiert ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Eine unterlassene oder fehlerhafte Anhörung macht die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, wie schwer das Fehlverhalten war.

Das gilt im Übrigen nicht nur für Kündigungen, sondern teilweise auch für:

  • Dienstanweisungen,
  • Verhaltensregeln,
  • organisatorische Maßnahmen.

Fazit: Kündigungen scheitern selten am Fehlverhalten

Die Erfahrung zeigt: In vielen Fällen wäre eine Kündigung rechtlich möglich gewesen – sie scheitert aber an formalen, kommunikativen oder taktischen Fehlern. Arbeitgeber sollten sich daher merken:

e6c64dc8e2d54cfd9ab03204783b841c Verhaltensbedingte Kündigung
  • Pflichten klar regeln und dokumentieren
  • Fehlverhalten zeitnah und sauber abmahnen
  • Geduldete Zustände aktiv beenden
  • Emotionen aus dem Prozess heraushalten
  • Beteiligungsrechte beachten

Shownotes

Weitere Folgen

Whistleblowing im Unternehmen

In dieser Folge von “Kaffeerecht” sprechen wir über das Hinweisgeberschutzgesetz, das seit dem 2. Juli 2023 in Kraft ist. Was bedeutet Whistleblowing für Unternehmen? Wer ist geschützt? Welche Rechtsverstöße können gemeldet werden und welche Pflichten haben Unternehmen, um ihre Mitarbeiter zu schützen? Erfahre alles zu den internen Meldekanälen, den Rechten der Hinweisgeber und welche Konsequenzen Unternehmen bei Verstößen erwarten.

Anhören »

Ideenklau: Was ist erlaubt – und was ist geschützt?

In dieser Folge von Kaffeerecht sprechen wir über ein Thema, das viele Kreative und Unternehmer:innen beschäftigt: Ideenklau. Wann ist eine Idee geschützt? Was gilt als Urheberrechtsverletzung? Und wie unterscheiden sich Schutzbereiche wie Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designschutz? Wir zeigen anhand praxisnaher Beispiele, wie man sich gegen Nachahmung wehren kann – und wo die rechtlichen Grenzen verlaufen.

Anhören »

Die Urhebernennung im Urheberrecht

In dieser Episode widmen wir uns dem essentiellen Thema des Urheberrechts in der Fotografie, speziell dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das die tiefe Verbindung zwischen Fotografen und ihren Werken schützt. Wir beleuchten die Bedeutung der Urhebernennung – eine nicht nur aus Respekt gebotene, sondern auch gesetzlich geforderte Praxis, die die Anerkennung der kreativen Leistung des Fotografen sichert. Dabei diskutieren wir, dass die Nennung des Urhebers in verschiedenen Formen erfolgen kann, von anonym bis hin zu einem Pseudonym, und erörtern die Unterschiede zwischen der Nennung des Urhebers und der Quellennennung, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bildherkunft zu gewährleisten.

Wir gehen auch auf die aktuellen Herausforderungen und Richtlinien für die Urhebernennung ein, die sich durch die Nutzung von Microstock-Portalen und die Digitalisierung ergeben. Ein besonderer Fokus liegt auf einer jüngsten Entscheidung des BGH, die unter bestimmten Umständen einen Verzicht auf die Urhebernennung in AGBs zulässt – ein Punkt, der viel Diskussionsstoff bietet und die Landschaft des Urheberrechts möglicherweise nachhaltig verändert.

Anhören »

Newsletter abonnieren

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Wir verwenden Brevo als unsere Marketing-Plattform. Wenn Sie das Formular ausfüllen und absenden, bestätigen Sie, dass die von Ihnen angegebenen Informationen an Brevo zur Bearbeitung gemäß den Nutzungsbedingungen übertragen werden.