Musikgeneratoren wie Suno erstellen in wenigen Sekunden vollständige Songs. Doch dürfen KI-Anbieter geschützte Musik ohne Zustimmung für das Training ihrer Systeme verwenden? Das Landgericht München I hat dazu am 31. Juli 2026 eine wegweisende Entscheidung getroffen (Az.: 42 O 763/25), mit erheblicher Bedeutung für Kreative, Plattformbetreiber und Unternehmen.
GEMA gewinnt gegen KI-Musikdienst Suno
Im Verfahren GEMA gegen Suno entschied das Landgericht München I weitgehend zugunsten der Verwertungsgesellschaft. Suno darf bestimmte geschützte Musikwerke nicht ohne Zustimmung vervielfältigen. Das Verbot betrifft nach der Entscheidung auch die Nutzung der Werke für das Training des KI-Modells. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Gegenstand des Verfahrens waren sechs bekannte Kompositionen, darunter „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Mambo No. 5″. Im Mittelpunkt standen nicht die konkreten Originalaufnahmen oder die Rechte der Interpretinnen und Interpreten, sondern die urheberrechtlich geschützten Melodien und Kompositionen.
Warum die KI-Ausgaben problematisch waren
Die GEMA hatte Suno mit dem jeweiligen Liedtext, dem Titel und einer Vorgabe zum Musikstil aufgefordert, neue Songs zu erzeugen. Konkrete Angaben zu Melodie, Harmonie oder Arrangement enthielten die Eingaben nicht. Trotzdem ähnelten die ausgegebenen Musikstücke den Originalwerken deutlich.
Das Gericht sah darin ein starkes Anzeichen dafür, dass die Werke beim Training nicht nur abstrakt analysiert, sondern im KI-Modell so „memorisiert“ worden waren, dass sie später wiedergegeben werden konnten. Festgestellt wurde das für die Modellversionen v3.5 und v4. Die reproduzierbare Übernahme in das Modell und die erkennbare Wiedergabe geschützter Bestandteile im KI-Ergebnis wertete das Gericht als urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen.
Text und Data Mining ist kein Freibrief
Suno berief sich unter anderem auf die gesetzliche Ausnahme für Text und Data Mining. § 44b UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Analyse rechtmäßig zugänglicher Werke, um beispielsweise Muster, Trends und Zusammenhänge zu erkennen. Rechteinhaber können sich eine solche Nutzung allerdings vorbehalten.
Nach Auffassung des Landgerichts ging es im Fall Suno jedoch nicht mehr nur um eine solche Analyse. Wenn geschützte Werke oder deutlich erkennbare Bestandteile im KI-Modell reproduzierbar enthalten sind und später wieder ausgegeben werden, kann sich der Anbieter nicht ohne Weiteres auf die Ausnahme für Text und Data Mining berufen.
Auch Fair Use half Suno nicht
Da das Training des KI-Modells in den USA stattgefunden hatte, musste sich das Gericht außerdem mit der dortigen Fair-Use-Regelung befassen. Diese kann die Nutzung geschützter Werke in bestimmten Fällen auch ohne Erlaubnis gestatten. Nach der Entscheidung rechtfertigte sie die Nutzung hier jedoch nicht. Entscheidend war insbesondere, dass die geschützten Kompositionen in den erzeugten Musikstücken wiedererkennbar waren.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Kreative?
Das Urteil stärkt zunächst die Position von Komponistinnen, Komponisten und Musikverlagen. KI-Anbieter können geschützte Musikwerke nicht allein deshalb kostenlos verwenden, weil sie für ein technisches Training eingesetzt werden. Erforderlich können vielmehr Lizenzen und eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber sein. Es ist die erste Entscheidung, die eine solche Lizenzpflicht für das Training einer Audio-KI feststellt.
Auch Nutzerinnen und Nutzer von KI-Musiktools sollten die Ergebnisse vor einer Veröffentlichung sorgfältig prüfen. Ein kostenpflichtiger Zugang zu einer Plattform bedeutet nicht automatisch, dass der erzeugte Song frei von Rechten Dritter ist. Besonders bei Werbung, Unternehmensvideos, Podcasts oder Social-Media-Kampagnen können erkennbare Ähnlichkeiten zu bestehenden Werken rechtliche Risiken auslösen. Welche Pflichten beim KI-Einsatz in der Kommunikation sonst noch gelten, lesen Sie in unserem Beitrag zu KI in Werbung und Marketing.
Ein wichtiges Signal für den Umgang mit KI-Musik
Die Entscheidung zeigt, dass das Urheberrecht auch beim Einsatz generativer KI beachtet werden muss. Neue kreative Werkzeuge bleiben möglich, müssen jedoch die Rechte derjenigen berücksichtigen, deren Musik als Grundlage der Systeme dient. Wie Gerichte den Schutzumfang bei KI-Bearbeitungen sonst beurteilen, zeigt unser Beitrag zur KI-Bearbeitung von Fotos vor dem LG Frankfurt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob und wie sich eine höhere Instanz zu den Fragen des KI-Trainings und der Memorisierung äußern wird.
Wie KI die Musikproduktion praktisch verändert und welche Rechtsfragen dabei auftauchen, besprechen wir in unserer Podcast-Folge KI und Musikproduktion.
Was ist Suno?
Suno ist ein KI-Musikgenerator. Nutzer können durch Texteingaben vollständige Musikstücke mit Melodie, Gesang, Harmonie und Arrangement erzeugen.
Hat das Gericht KI-Musik generell verboten?
Nein. Das Urteil verbietet weder KI-Musik noch den Einsatz von Musikgeneratoren allgemein. Es betrifft die unlizenzierte Nutzung bestimmter geschützter Kompositionen beim Training und in den erzeugten Ergebnissen.
Dürfen urheberrechtlich geschützte Songs für das KI-Training verwendet werden?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Entscheidend sind unter anderem die Herkunft der Trainingsdaten, mögliche Nutzungsvorbehalte, vorhandene Lizenzen und die Frage, ob geschützte Werke im Modell reproduzierbar übernommen werden.
Können auch Nutzer von KI-Musik Urheberrechte verletzen?
Ja. Enthält ein KI-generierter Song erkennbare geschützte Bestandteile eines bestehenden Werkes und wird er veröffentlicht oder kommerziell verwendet, können grundsätzlich urheberrechtliche Ansprüche entstehen.
Ist das Urteil bereits rechtskräftig?
Nein. Das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2026 (Az.: 42 O 763/25) ist noch nicht rechtskräftig.
Kostenloser Newsletter
Aktuelle Urteile, Praxistipps und neue Folgen aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.
Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

