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„Immun Smoothie“ verboten: Wie weit darf Gesundheitswerbung für Lebensmittel gehen?

Warum das LG Karlsruhe dm den Produktnamen „Immun Smoothie“ untersagt hat und was das für Werbeaussagen bedeutet.

Gesundheit verkauft sich gut – doch gerade bei Lebensmitteln gelten für Werbeaussagen strenge Regeln. Das Landgericht Karlsruhe hat der Drogeriekette dm untersagt, einen Obst-Quetschie für Kinder als „Immun Smoothie“ zu bewerben. Die Entscheidung zeigt, dass bereits ein Produktname eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe sein kann.

Warum der „Immun Smoothie“ vor Gericht landete

Der Drogeriemarkt dm vertrieb einen Obst-Quetschie mit Apfel, Banane und Erdbeere unter der Bezeichnung „Immun Smoothie für Kinder“. Die Verbraucherorganisation foodwatch hielt diese Produktgestaltung für unzulässige Gesundheitswerbung und ging dagegen vor Gericht vor. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage mit Urteil vom 14. August 2025 statt (Az. 14 O 13/25 KfH). Eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist bislang nicht veröffentlicht.

Nach Ansicht des Gerichts verstehen Verbraucher die Bezeichnung „Immun Smoothie“ so, dass der Verzehr des Produkts das Immunsystem beziehungsweise die körpereigene Abwehr positiv beeinflusst. Damit stellt bereits der Produktname einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer bestimmten Körperfunktion her.

Was die Health-Claims-Verordnung vorschreibt

Für gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel gilt die europäische Health-Claims-Verordnung (HCVO). Sie soll verhindern, dass Lebensmittel mit gesundheitlichen Wirkungen beworben werden, die wissenschaftlich nicht abgesichert und rechtlich nicht zugelassen sind. Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich nur erlaubt, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen und – soweit erforderlich – in die Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

Dabei kommt es nicht nur auf klassische Werbeslogans an. Auch Produktnamen, Bezeichnungen und die gesamte Verpackungsgestaltung können als gesundheitsbezogene Werbung eingeordnet werden. Entscheidend ist, welchen Eindruck ein durchschnittlicher Verbraucher erhält.

Das Gericht sah „Immun Smoothie“ als spezifische gesundheitsbezogene Angabe an: Die Bezeichnung erwecke den Eindruck, das Produkt selbst habe eine positive Wirkung auf das Immunsystem. Eine entsprechende zugelassene Angabe für den Smoothie als solchen gab es jedoch nicht.

Warum der Hinweis auf Vitamin D nicht ausreichte

Auf der Verpackung befand sich zusätzlich ein grundsätzlich zulässiger Hinweis zur Wirkung von Vitamin D auf das Immunsystem. Das rettete die Werbung jedoch nicht.

Nach Ansicht des Gerichts bezogen Verbraucher die versprochene Wirkung gerade nicht nur auf das enthaltene Vitamin D, sondern auf den „Immun Smoothie“ insgesamt. Hinzu kam, dass der zulässige Vitamin-D-Hinweis gegenüber der auffälligen Produktbezeichnung optisch deutlich in den Hintergrund trat. Es fehlte damit auch an einem ausreichend unmittelbaren visuellen Zusammenhang zwischen beiden Aussagen.

Was Unternehmen bei Gesundheitswerbung beachten sollten

Die Entscheidung ist nicht nur für Lebensmittelhersteller relevant. Auch Händler, Marketingagenturen und Unternehmen, die Verpackungen oder Werbekampagnen gestalten, sollten gesundheitsbezogene Begriffe sorgfältig prüfen.

Bezeichnungen wie „Immun“, „gesund“, „stärkend“ oder vergleichbare Aussagen können rechtlich bereits als Health Claim verstanden werden. Wie streng die Grenzen verlaufen, zeigt auch die Rechtsprechung dazu, dass Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf; für Gesundheitsthemen in sozialen Medien gilt Vergleichbares, wie unser Beitrag zu Healthfluencern zeigt. Ein zulässiger Hinweis auf einen einzelnen Inhaltsstoff macht eine weitergehende Werbeaussage über das gesamte Produkt nicht automatisch zulässig. Entscheidend sind Wortlaut, Gestaltung und Gesamteindruck der Werbung.

Gesundheit ist kein frei verfügbares Werbeversprechen

Das Urteil zeigt, wie streng die Anforderungen an Gesundheitswerbung bei Lebensmitteln sind. Unternehmen sollten deshalb schon bei der Entwicklung von Produktnamen und Verpackungen prüfen, ob eine Formulierung eine gesundheitliche Wirkung verspricht. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und eine kostenintensive Änderung bereits entwickelter Verpackungen und Werbemittel.

Einen Überblick über die Grundlagen gibt unsere Podcast-Folge Wettbewerbsrecht im Überblick: Was du wissen musst.

Was ist ein Health Claim?

Ein Health Claim ist eine Aussage, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellt oder zumindest suggeriert. Auch Produktnamen können darunter fallen.

Darf mit einer Stärkung des Immunsystems geworben werden?

Nur unter den Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung. Entscheidend ist insbesondere, auf welchen Stoff sich die Aussage bezieht und ob für diesen eine entsprechende gesundheitsbezogene Angabe zugelassen ist.

Kann schon ein Produktname unzulässige Gesundheitswerbung sein?

Ja. Das LG Karlsruhe wertete gerade die Bezeichnung „Immun Smoothie“ als gesundheitsbezogene Angabe, weil Verbraucher damit eine positive Wirkung des Produkts auf das Immunsystem verbinden.

Reicht ein zulässiger Health Claim im Kleingedruckten aus?

Nicht zwingend. Bei bestimmten allgemeinen gesundheitsbezogenen Aussagen muss der zulässige spezifische Claim so eingebunden sein, dass für Verbraucher ein unmittelbarer Zusammenhang erkennbar ist. Im Fall des „Immun Smoothies“ genügte die konkrete Gestaltung der Verpackung nach Ansicht des Gerichts nicht.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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