Kaum eine Werbeaussage hat in den letzten fünf Jahren so viele Gerichte beschäftigt wie das Wort „klimaneutral“. Fruchtgummi, Marmelade, Müllbeutel, Reinigungsmittel und zuletzt eine Smartwatch: Immer ging es um dieselbe Frage, ob ein Produkt so heißen darf, wenn seine Emissionen nicht vermieden, sondern über Zertifikate ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber beantwortet sie nun selbst.
Stand: 17. September 2026. Grundlage ist Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der Fassung des Dritten UWG-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 43), anzuwenden ab dem 27. September 2026. Den Überblick über alle Änderungen gibt unser Leitbeitrag zur UWG-Änderung 2026.
Was war bisher das Problem?
Der Bundesgerichtshof hatte im Juni 2024 entschieden, dass eine Werbung mit „klimaneutral“ erklären muss, ob die Neutralität durch Vermeidung oder durch Kompensation erreicht wird, und zwar in der Werbung selbst (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, Az. I ZR 98/23). Damit war die Kompensation nicht verboten, sie musste nur offengelegt werden. Wie unterschiedlich die Instanzgerichte den Begriff zuvor verstanden hatten, zeigen unsere Beiträge zu Katjes und Mühlhäuser und zu den gegenläufigen Entscheidungen aus Kleve und Karlsruhe.
Das Landgericht Frankfurt am Main ging im Fall der Apple Watch einen Schritt weiter und verlangte, dass die Kompensation auch dauerhaft gesichert ist (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. August 2025, Az. 3-06 O 8/24, nicht rechtskräftig). Wir haben den Fall in unserem Beitrag zur Apple Watch besprochen.
Beide Entscheidungen setzen voraus, dass Kompensation grundsätzlich zulässig sein kann, wenn sie transparent gemacht wird. Genau diese Voraussetzung entfällt.
Was das Gesetz verbietet
Nach Nr. 4c des Anhangs ist es stets unlauter, eine Aussage zu treffen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erfasst sind also alle Varianten des Versprechens: „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“, „reduzierter CO₂-Fußabdruck“ und die grafischen Gegenstücke, etwa ein Fußabdruck-Symbol mit einer Null.
Die Kompensation selbst ist damit nicht verboten. Ein Unternehmen darf weiterhin Zertifikate kaufen und Aufforstungsprojekte finanzieren. Verboten ist es, daraus eine Aussage über das Produkt abzuleiten. Ob die Kompensation offengelegt wird, ob die Zertifikate hochwertig sind und ob das Projekt dauerhaft läuft, spielt keine Rolle mehr, weil das Verbot an die Kompensation als solche anknüpft.
Was zulässig bleibt
Zwei Wege bleiben offen. Der erste ist die echte Reduktion: Eine Aussage, die sich auf tatsächlich vermiedene Emissionen im eigenen Produktlebenszyklus oder in der eigenen Lieferkette stützt, ist keine Kompensationsaussage und fällt nicht unter Nr. 4c. Wer seine Produktion auf Ökostrom umgestellt und dadurch die Emissionen je Stück um 40 Prozent gesenkt hat, darf das sagen, muss es aber wie jede Tatsachenbehauptung belegen können, § 5 UWG.
Der zweite Weg ist die Unternehmensebene. Das Verbot erfasst nur Aussagen über ein Produkt. Wer als Unternehmen in Klimaschutzprojekte investiert, darf darüber berichten, solange nicht der Eindruck entsteht, das beworbene Produkt selbst sei klimaneutral. Die Grenze dürfte in der Praxis schnell erreicht sein: Ein Projekthinweis auf der Produktverpackung wird regelmäßig als Produktaussage verstanden werden. Auf der Unternehmenswebsite unter „Über uns“ ist er eher unproblematisch. Hier wird die Rechtsprechung die Linie erst noch ziehen müssen.
Was das für bestehende Kampagnen bedeutet
Das Gesetz kennt keine Abverkaufsfrist. Verpackungen mit „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis sind ab dem 27. September 2026 abmahnfähig, unabhängig davon, wann sie produziert wurden. Wer solche Bestände hat, sollte drei Dinge klären: ob die Aussage durch Überkleben entfernt werden kann, ob die Website und die Produktdatenbanken der Händler (Amazon, Marktplätze, Preisvergleiche) den Begriff noch führen, und ob laufende Anzeigen und Social-Media-Posts das Versprechen wiederholen. Gerade ältere Posts werden gern übersehen und sind über die Suchfunktion der Plattform leicht zu finden.
Wer bisher gutgläubig mit einem Kompensationsdienstleister zusammengearbeitet hat, sollte außerdem den Vertrag prüfen. Manche Anbieter haben ihren Kunden das Recht eingeräumt, ein Label wie „klimaneutrales Produkt“ zu führen. Dieses Recht ist ab dem Stichtag wertlos, und es dürfte sich lohnen, über eine vorzeitige Beendigung zu sprechen. Was bei einer Abmahnung wegen Greenwashing (erscheint am 28. September 2026) zu beachten ist, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Wie sich die Rechtsprechung zu Umweltaussagen bis zur Reform entwickelt hat, besprechen wir in unserer Podcast-Folge Green Claims Richtlinie: Transparenz, Vertrauen und Klimaschutz aus dem Jahr 2023; sie behandelt den damaligen Richtlinienentwurf, den die Kommission inzwischen zurückgezogen hat.
Vertiefende Informationen: Wettbewerbsrecht
Häufige Fragen
Darf ein Produkt ab dem 27. September 2026 noch „klimaneutral“ heißen?
Nur, wenn die Neutralität ohne Kompensation erreicht wird, also durch tatsächliche Vermeidung der Emissionen in Herstellung und Lieferkette. Gestützt auf Zertifikate oder Aufforstung ist die Aussage verboten.
Reicht es, die Kompensation offenzulegen?
Nein. Die Transparenz, die der Bundesgerichtshof 2024 verlangt hat, hilft ab dem Stichtag nicht mehr. Das Verbot greift unabhängig von der Aufklärung.
Darf ein Unternehmen weiter CO₂-Zertifikate kaufen?
Ja. Verboten ist nur, aus der Kompensation eine Aussage über die Klimawirkung eines Produkts abzuleiten.
Was ist mit Verpackungen, die schon produziert sind?
Es gibt keine Abverkaufsfrist. Verpackungen mit unzulässigen Aussagen sollten vor dem 27. September 2026 überklebt oder aus dem Verkehr genommen werden.
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