Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Wem gehört, was Mitarbeiter erschaffen? Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

Wer im Job einen Text schreibt, ein Foto macht oder Software programmiert, schafft ein Werk, und das Urheberrecht daran entsteht bei ihm, nicht beim Unternehmen. Dass der Arbeitgeber das Werk trotzdem nutzen darf, liegt an § 43 UrhG. Das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis folgt damit einer Regel, die viele Arbeitgeber anders im Kopf haben: Nicht alles, was der Mitarbeiter macht, gehört dem Betrieb. In dieser Folge erklären wir, was der Arbeitgeber bekommt, warum Software die Ausnahme ist, wann es über das Gehalt hinaus Geld gibt und was mit dem Mitarbeiterfoto nach dem letzten Arbeitstag passiert.

Der Arbeitgeber bekommt Nutzungsrechte, kein Urheberrecht

Das Urheberrecht hängt an der Person, die etwas schafft, und daran ändert auch ein Arbeitsvertrag nichts. Der Arbeitgeber erhält Nutzungsrechte, und zwar nach § 43 UrhG automatisch, soweit das Werk dem Betriebszweck dient. Welche Rechte das sind, richtet sich zuerst nach dem Arbeitsvertrag; fehlt dort eine Regelung, kommt es darauf an, was in diesem Beruf üblich ist. Drei Fälle lassen sich unterscheiden: Das Pflichtwerk, etwa der Blogbeitrag der angestellten Anwältin, geht mit den Nutzungsrechten an den Betrieb, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Das freiwillige Werk, etwa das Werbevideo, das ein Angestellter am Wochenende ohne Auftrag dreht, muss der Arbeitgeber sich einräumen lassen und gesondert vergüten. Das freie Werk, etwa der Roman nach Feierabend, hat mit dem Arbeitgeber nichts zu tun. Entscheidend ist nicht, wann etwas entsteht, sondern ob es zu den Aufgaben gehört.

Software ist die Ausnahme

Bei Computerprogrammen dreht § 69b UrhG das Verhältnis um: Entsteht die Software in Wahrnehmung der Aufgaben und nach den Anweisungen des Arbeitgebers, stehen alle vermögensrechtlichen Befugnisse ausschließlich ihm zu. Der angestellte Entwickler darf seinen Code deshalb nicht zum nächsten Arbeitgeber mitnehmen. Für freie Mitarbeiter und Agenturen gilt die Vorschrift nicht, dort entscheidet der Vertrag und ohne Vertrag die Zweckübertragung. Eine Frage, die sich inzwischen in vielen Betrieben stellt: Lässt der Mitarbeiter den Code von einer KI schreiben, ist er nach heutigem Stand urheberrechtlich nicht geschützt, und dann gibt es auch nichts, was auf den Arbeitgeber übergehen könnte. Das sollte der Arbeitsvertrag abbilden. Was in jedem Fall beim Mitarbeiter bleibt, ist das Urheberpersönlichkeitsrecht: Er wird als Urheber genannt, und sein Werk darf nicht entstellt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Geld: Gehalt, extra und Fairnessausgleich

Für Pflichtwerke ist die Nutzung mit dem Gehalt abgegolten. Nutzt der Arbeitgeber ein Werk, das nicht zu den Aufgaben gehört, wird neben den Rechten auch die Vergütung gesondert geregelt. Dazu kommt der wenig bekannte § 32a UrhG: Entwickelt sich ein Werk viel erfolgreicher, als bei der Vereinbarung absehbar war, kann der Urheber nachfordern. In der Praxis spielt die Norm selten eine Rolle, aber sie ist ein Grund, von Anfang an faire Vereinbarungen zu treffen. Anders laufen Erfindungen: Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz meldet der Arbeitnehmer eine Diensterfindung unverzüglich, der Arbeitgeber hat vier Monate Zeit, sie freizugeben; tut er das nicht, gilt sie als in Anspruch genommen, und er muss sie zum Patent anmelden. Hier gilt, anders als im Urheberrecht, der Arbeitgeber zuerst. Die Nennung als Erfinder bleibt dem Arbeitnehmer.

Das Foto nach dem letzten Arbeitstag

Bei Mitarbeiterfotos und Werbevideos geht es nicht um Urheberrecht, sondern um die Einwilligung nach § 22 KUG und um die DSGVO. Zwei Urteile zeigen, worauf es ankommt. Das Bundesarbeitsgericht ließ einen Imagefilm, der einen ausgeschiedenen Mitarbeiter nur wenige Sekunden bei der Arbeit zeigte, weiterlaufen: Die Einwilligung war vorher schriftlich und ohne Einschränkung erteilt worden und endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis (Urteil vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach dagegen einem Werbetechniker 10.000 Euro zu, der als Hauptperson eines mehrminütigen Schulungsvideos auch nach seinem Wechsel zu einem Wettbewerber weiter gezeigt wurde, obwohl er Auskunft und Löschung verlangt hatte und der Arbeitgeber keine Vereinbarung für die Zeit nach dem Ausscheiden vorweisen konnte (Urteil vom 27. Juli 2023, 3 Sa 33/22). Der Unterschied liegt in der Einwilligung und in der Rolle des Mitarbeiters im Video. Nach der DSGVO ist die Einwilligung ohnehin frei widerruflich, weshalb nur eine klare Regelung zu Zweck und Dauer Sicherheit gibt.

Was Arbeitgeber daraus mitnehmen

Spätestens am letzten Arbeitstag braucht der Arbeitgeber einen Überblick: Wo taucht der Mitarbeiter noch auf, auf der Website, in Fotos, Videos und Postings, und ist das nach dem Ausscheiden noch vertretbar? Arbeitsverträge regeln zum Urheberrecht meist nur das, was das Gesetz ohnehin vorsieht. Sinnvoller als eine pauschale Klausel ist deshalb eine Vereinbarung für den konkreten Fall: wenn eine Marketingkampagne geplant ist, wenn Bildmaterial entsteht oder wenn ein Mitarbeiter etwas erschaffen soll, das über seine Aufgaben hinausgeht. Wer das versäumt, zahlt am Ende für Verfahren, die vermeidbar waren.

Shownotes

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