Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Grün werben nach neuem Recht: Welche Umweltaussagen verboten sind

Warum Ritter Sport Aufkleber verteilt

Auf manchen Tafeln von Ritter Sport klebt seit einigen Wochen ein Aufkleber mit „100 g“. Darunter stand ein Hinweis auf nachhaltigen Kakaobezug. Der Grund: Seit dem 27. September 2026 gelten für Umweltaussagen in der Werbung neue Regeln. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG setzt die EU-Richtlinie 2024/825 um, und eine Übergangsfrist für Ware, die schon im Handel liegt, gibt es nicht.

Keine Wortverbote, aber ein kürzerer Weg vor Gericht

Anders als manche Berichte nahelegen, verbietet das Gesetz keine einzelnen Begriffe. „Klimaneutral“ steht auf keiner Verbotsliste. Neu sind Definitionen, etwa dafür, was eine Umweltaussage und was ein Nachhaltigkeitssiegel ist, und neue Einträge in der Schwarzen Liste im Anhang des UWG. Was dort steht, ist stets unlauter.

Bisher musste vor Gericht zuerst geklärt werden, was ein durchschnittlicher Verbraucher unter „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ versteht, und erst danach, ob die Werbung dem entspricht. Diesen Zwischenschritt gibt es bei den neuen Tatbeständen nicht mehr. Unlauter ist eine allgemeine Umweltaussage, hinter der keine nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung steht, ebenso eine Aussage über die Klimawirkung eines Produkts, die auf Kompensation beruht, und ein Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung.

Was die Urteile zu Apple und Katjes schon gezeigt haben

Inhaltlich ist vieles nicht neu. Das Landgericht Frankfurt am Main hat Apple im August 2025 untersagt, die Apple Watch als „CO₂-neutral“ zu bewerben. Die Kompensation beruhte auf Aufforstungsflächen, die zu rund 75 Prozent nur bis 2029 gepachtet waren; Verbraucher verstehen die Aussage aber als dauerhaft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, mehr dazu in unserem Beitrag zur Apple Watch. Der Bundesgerichtshof hatte 2024 im Fall Katjes entschieden, dass „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn die Werbung selbst erklärt, ob dahinter Vermeidung oder Kompensation steht. Für Produktaussagen, die auf Kompensation beruhen, ist dieser Weg seit dem 27. September verschlossen. Erlaubt bleiben konkrete Aussagen, die stimmen und belegt sind, etwa „Verpackung aus 90 Prozent Altpapier“.

Wer abmahnt und wie schnell es gehen kann

Ansprüche haben Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, Verbände wie die Deutsche Umwelthilfe und je nach Branche auch Kammern. Am Anfang steht meist eine Abmahnung mit kurzer Frist, oft einer Woche. Wer die Aussage dann nicht belegen kann, riskiert eine einstweilige Verfügung. Weil die Schwarze Liste die Prüfung verkürzt, kommen die Abmahnenden schneller ans Ziel, und Online-Werbung lässt sich vom Schreibtisch aus kontrollieren.

Drei Fragen an jede Umweltaussage

Beruht die Aussage über das Produkt auf Kompensation? Dann gehört sie gestrichen. Ist sie allgemein, also „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „grün“? Dann braucht sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, etwa über das EU-Umweltzeichen, oder eine Konkretisierung im selben Medium, erkennbar auf der Verpackung und nicht erst nach dem Öffnen. Ist sie konkret? Dann müssen die Belege sofort griffbereit sein.

Die Bestandsaufnahme erfasst dabei alles, was wirbt: Website, Werbespots, Marktplatz-Listings, ältere Social-Media-Beiträge, Bilder und Symbole und sogar Firmen- und Produktnamen. Alle Beiträge unserer Reihe finden sich auf der Themenseite Green Claims, mehr zu unserer Beratung im Wettbewerbsrecht.

Shownotes

Mehr zu unserer Arbeit im Wettbewerbsrecht und auf unserer Themenseite Green Claims.

Folgt uns auf LinkedIn, Instagram und hört uns auf Spotify. Bewertet den Podcast gerne auf der Plattform eurer Wahl, das hilft uns sehr.

Betrifft Sie dieses Thema? Werben Sie mit Umweltaussagen auf Verpackung, Website oder Social Media? Wir prüfen Ihre Aussagen, Siegel und Produktnamen auf die neuen Anforderungen des UWG und begleiten Sie, wenn eine Abmahnung kommt. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

Weitere Folgen

Dark Pattern

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über sog. Dark Pattern. Damit sind Praktiken gemeint, die euch sicher allen schon einmal im Netz über den Weg gelaufen sind. Das Hinführen zum Klick auf einen bestimmten Button oder das absichtliche Verstecken des Kündigungs-Buttons sind nur einzelne dieser Praktiken. Wir erläutern, was es damit auf sich hat und ob solche Praktiken und Gestaltungen rechtlich verboten sind. Viel Spaß beim Zuhören!

Anhören »

Arbeitgeberbewertungen im Netz – was darf man (noch) schreiben?

Negative Bewertungen im Internet können für Unternehmen ein echtes Ärgernis sein – besonders, wenn ehemalige Mitarbeitende ihrem Frust freien Lauf lassen. In dieser Folge sprechen wir über die rechtlichen Möglichkeiten, gegen solche Äußerungen vorzugehen: Wann darf ein Arbeitgeber Auskunft über den oder die Bewertende verlangen? Was ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt? Und wie können Unternehmen auf schlechte Bewertungen sinnvoll reagieren? Wir besprechen eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg und zeigen, worauf es juristisch wirklich ankommt.

Anhören »

Newsletter abonnieren

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.