Filesharing-Abmahnung erhalten: was jetzt zu tun ist

Eine Filesharing-Abmahnung wirft Ihnen vor, über eine Tauschbörse einen Film, eine Serie, Musik oder ein Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Gefordert werden Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten, meist zwischen 900 und 3.800 Euro. Wir prüfen, ob der Vorwurf trägt, und wehren ab, was unberechtigt ist.

Abgemahnt wird dabei nicht das Herunterladen, sondern das gleichzeitige Anbieten in einem BitTorrent-Schwarm, § 19a UrhG. Wer eine Datei über eine Tauschbörse lädt, verteilt sie technisch bedingt zugleich weiter. Genau daran knüpfen die Abmahnungen an.

Wer 2026 abmahnt und in welcher Höhe

Das Feld ist überschaubar. Vier Kanzleien bestimmen das Geschehen, und die geforderten Beträge unterscheiden sich deutlich danach, ob es um einen Film oder um ein Computerspiel geht.

  • Frommer Legal (früher Waldorf Frommer), München, für Warner Bros., LEONINE, Studiocanal, Constantin, Paramount und Sony Music. Aktuelle Kinofilme und Serien. Regelmäßig rund 950 bis 1.000 Euro, davon etwa 700 Euro Lizenzschaden.
  • RKA Rechtsanwälte, Hamburg, für die PLAION GmbH. Computerspiele. Rund 2.200 Euro, dazu zahlreiche Klagen aus Altfällen.
  • NIMROD Rechtsanwälte, Berlin, für Daedalic, Kalypso Media und Aerosoft. Computerspiele. Ausgangsforderungen zwischen 2.881,40 und 3.761,50 Euro, Vergleichsangebote ab 850 Euro.
  • IPPC Law, Berlin, für Strike 3 Holdings und Aylo. Pornofilme. 1.324,72 Euro für einen Film, 2.689,25 Euro für fünf.

Zwei Namen, die in älteren Ratgebern noch auftauchen, gehören nicht mehr dazu: Schutt Waetke versendet nach eigener Angabe seit 2017 keine Filesharing-Abmahnungen mehr, und für eine aktuelle Tätigkeit von Sasse & Partner in diesem Bereich ist nichts ersichtlich. Wer solche Schreiben erhält, sollte den Absender deshalb genau prüfen.

Sie müssen den Vorwurf erschüttern, nicht widerlegen

Ist Ihr Anschluss ermittelt worden, spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie die Verletzung begangen haben. Diese Vermutung müssen Sie nicht widerlegen. Es genügt, sie zu erschüttern, indem Sie darlegen, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu Ihrem Anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Das ist die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Den Täter benennen müssen Sie dabei nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, Familienangehörige zu belasten. Genau hier machen Betroffene aus Sorge die meisten Fehler: Sie erklären zu viel, zu früh und ohne zu wissen, was davon gegen sie verwendet werden kann.

Wie es ausgehen kann, zeigen zwei frische Entscheidungen aus dem Frühjahr 2026. Das Amtsgericht Nürnberg sprach am 13. Mai 2026 (Az. 31 C 13/26) 999,50 Euro Schadensersatz zu, weil sich der Beklagte auf pauschales Bestreiten beschränkt hatte. Das Amtsgericht Leipzig wies dagegen am 29. April 2026 eine Klage ab: Der Anschluss wurde von vier Bewohnern einer Wohngemeinschaft genutzt, und die Ermittlung stützte sich auf eine einzige, acht Sekunden lange Erfassung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren läuft.

Zwei Verjährungsfristen, und die längere überrascht

Viele halten eine Forderung für erledigt, weil der Vorgang Jahre zurückliegt. Das trifft nur zum Teil zu, denn die Ansprüche verjähren unterschiedlich:

  • Unterlassungsanspruch und Anwaltskosten: drei Jahre.
  • Lizenzschaden: bis zu zehn Jahre. Grundlage ist § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB, der sogenannte Restschadensersatz.

Genau diese lange Frist nutzen Inkassodienstleister im Jahr 2026 für Altfälle aus dem Jahr 2019. Wer heute eine Zahlungsaufforderung zu einem sechs Jahre alten Vorgang erhält, hält sie leicht für unseriös und reagiert nicht. Das ist riskant: Der Anspruch auf den Lizenzschaden kann noch bestehen, während Anwaltskosten und Unterlassungsanspruch längst verjährt sind. Die Forderung ist dann nicht unbegründet, aber der Höhe nach angreifbar.

Was Sie jetzt nicht tun sollten

  • Die beiliegende Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Sie ist regelmäßig zu weit gefasst und bindet Sie lebenslang, mit einer Vertragsstrafe bei jedem Verstoß. Eine modifizierte Erklärung erreicht dasselbe Ziel, ohne die Nachteile.
  • Nicht vorschnell zahlen. Die Zahlung erledigt den Vorwurf nicht automatisch und kann als Anerkenntnis wirken.
  • Nicht ungeprüft erklären, wer sonst Zugang hatte. Was Sie mitteilen, wird Teil der Akte.
  • Die Frist nicht ignorieren. Auch bei unbegründeten Forderungen drohen sonst einstweilige Verfügung oder Klage, und die Kosten steigen erheblich.

Wie wir vorgehen

  • Prüfung. Wir sehen uns an, wer abmahnt, ob die Rechtekette stimmt, wie ermittelt wurde und ob die Zuordnung von IP-Adresse und Anschluss belastbar ist.
  • Darlegung. Wir bereiten Ihre sekundäre Darlegungslast so auf, dass sie trägt, ohne dass Sie mehr preisgeben als nötig.
  • Erklärung. Wo eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist, formulieren wir sie modifiziert und eng.
  • Reaktion. Wir wehren ab, was unbegründet ist, und verhandeln über den Rest. Bei Altfällen prüfen wir zuerst die Verjährung.

Sie zahlen am Ende nur, was tatsächlich berechtigt ist, wenn überhaupt. Sprechen Sie uns an oder lassen Sie Ihr Schreiben über unser Formular prüfen lassen.

Zum Mitnehmen: unsere Prüfliste für Anschlussinhaber, mit den ersten Schritten und den Fragen, die Sie klären sollten. Filesharing-Abmahnung: die ersten Schritte (PDF)

Häufige Fragen

Muss ich die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht in der vorgelegten Form. Die beigefügte Erklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und bindet Sie dauerhaft mit einer Vertragsstrafe. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr ebenso ausräumen, ohne dass Sie mehr anerkennen als nötig.

Muss ich sagen, wer den Anschluss sonst genutzt hat?

Sie müssen darlegen, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Anschluss hatten. Den Täter benennen müssen Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, insbesondere nicht innerhalb der Familie. Was Sie erklären, sollte dennoch vorher geprüft werden.

Ich habe eine Zahlungsaufforderung zu einem Fall von 2019 bekommen. Ist das verjährt?

Nur teilweise. Unterlassungsanspruch und Anwaltskosten verjähren in drei Jahren. Der Lizenzschaden kann dagegen über § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB bis zu zehn Jahre lang verlangt werden. Genau das nutzen Inkassodienstleister derzeit für Altfälle aus. Die Forderung ist dann meist nicht unbegründet, aber der Höhe nach angreifbar.

Schützt mich ein VPN?

Nachträglich nicht. Ermittelt wird die IP-Adresse, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nach außen sichtbar war. Wurde Ihr Anschluss zugeordnet, ändert ein später eingesetztes VPN daran nichts.

Mehrere Personen nutzen meinen Anschluss. Hafte ich trotzdem?

Nicht zwangsläufig. Können Sie darlegen, dass andere Personen selbstständigen Zugang hatten und als Täter in Betracht kommen, ist die Vermutung gegen Sie erschüttert. Das Amtsgericht Leipzig hat auf dieser Grundlage im April 2026 eine Klage abgewiesen.

Was kostet mich das Verfahren, wenn ich nicht reagiere?

Deutlich mehr. Nach der Abmahnung folgen regelmäßig Mahnbescheid oder Klage. Zur ursprünglichen Forderung kommen dann Gerichtskosten und die Kosten beider Anwälte.

Der Vergleichsbetrag ist niedriger als die Forderung. Soll ich zugreifen?

Erst nach Prüfung. Ein Vergleichsangebot ist ein Verhandlungsschritt, kein Entgegenkommen. Ob es günstig ist, hängt davon ab, wie belastbar der Vorwurf überhaupt ist.

Wie schnell muss ich handeln?

Die gesetzten Fristen sind meist kurz, oft zehn bis vierzehn Tage. Sie sind nicht in Stein gemeißelt, sollten aber nicht unbeachtet verstreichen. Melden Sie sich, sobald das Schreiben da ist, dann bleibt Zeit für eine geprüfte Reaktion.

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