OLG Hamburg, Urteil v. 21. Mai 2019, Az.: 7 U 109/18
Mehrere Streitgegenstände liegen vor, wenn mehrere in einer konkreten Verletzungsform verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der sog. kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert angegriffen werden.



