
Berichterstattung über Gesundheitszustand von M. Schumacher zulässig
Michael Schumacher muss die Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand und seine Therapiemaßnahmen in den meisten Fällen hinnehmen, so der BGH.
Michael Schumacher muss die Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand und seine Therapiemaßnahmen in den meisten Fällen hinnehmen, so der BGH.
Die Höhe des Ordnungsgeldes bei rechtswidrig veröffentlichtem Video in sozialen Netzwerken ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzers.
Portalbetreiber macht sich Äußerung in Bewertungsportal zu eigen, soweit er diese auf Rüge des Betroffenen hin überprüft und nicht ausreichend abändert.
BVerfG: Druckt die Presse eine Meinungsäußerung ab, so hat der Verletzte keinen presserechtlichen Anspruch auf Gegendarstellung.
Bei unerlaubten Handlungen im Internet sind deutsche Gerichte für die auf Deutschland beschränkten Unterlassungsklagen zuständig.
OLG Stuttgart: Der Pressebericht über die Panama Papers und die damit verbundene identifizierende Berichterstattung war im konkreten Fall zulässig.
OLG Hamburg: Corinna Schumacher erhält nach jahrelangem Streit eine hohe Entschädigung für Persönlichkeitsverletzungen von der Funke Mediengruppe.
Bewegt sich ein Prominenter im öffentlichen Raum, muss er eine Berichterstattung dulden. Nicht aber in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation.
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Blogger haftet nicht für eine fremde Äußerung, soweit er diese erkennbar als Äußerung eines Dritten wiedergibt, zitiert und sich nicht zu eigen macht.
Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Kaiserstraße 1a | 53113 Bonn | Tel.: 0228 – 387 560 200 | E-Mail: info@tww.law