Moderator darf Weidel im Rahmen der Satiresendung \“Extra 3\“ als Nazi-Schlampe bezeichnen
LG Hamburg: Die Satiresendung „Extra 3“ darf die AfD-Spitzenkandidatin Alice Weidel als Nazi-Schlampe bezeichnen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht.
LG Hamburg: Die Satiresendung „Extra 3“ darf die AfD-Spitzenkandidatin Alice Weidel als Nazi-Schlampe bezeichnen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht.
LG Hamburg: Die Satiresendung „Extra 3“ darf die AfD-Spitzenkandidatin Alice Weidel als Nazi-Schlampe bezeichnen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht.
LG Hamburg: Nach einer Vielzahl von Urteilen bezüglich des Unfalls von M. Schumacher muss nun auch die „Bunte“ eine Entschädigung zahlen.
OLG äußert sich zur Frist der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs: Ohne besondere Umstände bedeutet „unverzüglich“ binnen 14 Tagen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung verkürzter und sinnentstellender Zitate, so das Landgericht Köln.
Falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Daher ist Vorsicht bei der Einordnung geboten.
Michael Schumacher muss die Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand und seine Therapiemaßnahmen in den meisten Fällen hinnehmen, so der BGH.
Die Höhe des Ordnungsgeldes bei rechtswidrig veröffentlichtem Video in sozialen Netzwerken ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzers.
Portalbetreiber macht sich Äußerung in Bewertungsportal zu eigen, soweit er diese auf Rüge des Betroffenen hin überprüft und nicht ausreichend abändert.
BVerfG: Druckt die Presse eine Meinungsäußerung ab, so hat der Verletzte keinen presserechtlichen Anspruch auf Gegendarstellung.
Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Kaiserstraße 1a | 53113 Bonn | Tel.: 0228 – 387 560 200 | E-Mail: info@tww.law