OLG Karlsruhe zum Bearbeiterurheberrecht an Softwareprogrammierung
Die freie Zurverfügungstellung der Bearbeitung eines WordPress-Themes begründet keine Veröffentlichungs- oder Verwertungsrechte für Dritte.
Die freie Zurverfügungstellung der Bearbeitung eines WordPress-Themes begründet keine Veröffentlichungs- oder Verwertungsrechte für Dritte.
OLG Köln: Für die rechtswidrige Nutzung von Aktfotos von Kate Moss erhält der Lizenznehmer des „Playboy“ 2.300 € je Bild.
Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen sind zur Berechnung von Lizenzschadensersatz ungeeignet. Dies hat das OLG Hamburg entschieden.
Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift. Dies hat der BGH entschieden
Das OLG Köln hat entschieden, dass keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung im Urheberrecht besteht, wenn die urheberrechtliche Verletzungshandlung bereits eingestellt wurde.
Das Retweeten eines Lichtbilds auf Twitter stellt keine Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Wiedergabe, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung dar. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Angemessenheit der Nachvergütung für den Chefkameramann des Films „Das Boot“ entschieden und damit die Rechtsprechung zu § 32a UrhG weiter konkretisiert.
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, den Rechteinhaber über einen ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung zu informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Hat ein Webseitenbetreiber Maßnahmen gegen die Einbettung eines Werkes in die Website eines Dritten getroffen, muss für das Framing dieser Inhalte die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegen. Dies hat der EuGH entschieden.
Nach dem Urheberrechtsgesetz muss auch für die Nutzung von einfachen Fotos und Beiträgen für Lokalzeitungen eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Kaiserstraße 1a | 53113 Bonn | Tel.: 0228 – 387 560 200 | E-Mail: info@tww.law