Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung bei Kontaktformular Pflicht
Das Fehlen einer Datenschutzerklärung trotz bestehendem Kontaktformular auf der Internetseite eines Unternehmens stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das Fehlen einer Datenschutzerklärung trotz bestehendem Kontaktformular auf der Internetseite eines Unternehmens stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das LG Düsseldorf erklärt Facebooks „Page-Plugin“ für rechtswidrig. Eine neue Gefahrenquelle für Abmahnungen ist geschaffen.
Das LG Köln hat entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann (Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15).
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