
BVerfG zur Abwägung zwischen Pressefreiheit und Privatsphäre
Bewegt sich ein Prominenter im öffentlichen Raum, muss er eine Berichterstattung dulden. Nicht aber in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation.

Bewegt sich ein Prominenter im öffentlichen Raum, muss er eine Berichterstattung dulden. Nicht aber in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation.

Wer einen Beitrag bei Facebook „teilt“, haftet nicht automatisch für dessen Inhalt. Allerdings sollte mit dem Teilen keine Kommentierung einhergehen!

Blogger haftet nicht für eine fremde Äußerung, soweit er diese erkennbar als Äußerung eines Dritten wiedergibt, zitiert und sich nicht zu eigen macht.

OLG Brandenburg: Der „fliegende Gerichtsstand“ gilt auch bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, soweit kein unmittelbarer regionaler Bezug besteht.

Google muss Links auf persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte löschen, sobald der Betroffene die Verletzung rügt. Selbstständig überprüfen muss Google die Links aber nicht.

Satiresendungen: Beurteilung des Aussagegehaltes von Äußerungen richtet sich stets nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist.

Wer von einer Berichterstattung schwerwiegend in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wird, hat möglicherweise einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Der Anspruch auf Richtigstellung ist Teil der Berichtigungsansprüche. Betroffene können Medien damit zur Korrektur falscher Tatsachenbehauptung zwingen.

Gegendarstellung kann auch für Äußerungen in einem Blog verlangt werden. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Blogger.

Der Anspruch auf Gegendarstellung ermöglicht eine Reaktion des Betroffenen auf Veröffentlichungen in Presse, Internet und Rundfunk – unabhängig von deren Rechtswidrigkeit.