
Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch falsche Tatsachenbehauptung verletzt
Eine an sich zulässige, nur die Sozialsphäre berührende Meinungsäußerung ist rechtswidrig, wenn mit ihr eine falsche Tatsachenbehauptung verbunden ist.

Eine an sich zulässige, nur die Sozialsphäre berührende Meinungsäußerung ist rechtswidrig, wenn mit ihr eine falsche Tatsachenbehauptung verbunden ist.

Ist der Wahrheitsgehalt einer Aussage nicht nachweisbar, so kann die Äußerung trotzdem zulässig sein. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an eine sorgfältige Recherche.

OLG Frankfurt a.M.: Der Inhaber eines Facebook-Accounts haftet für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings, die durch Dritte veröffentlicht werden.

Wer im Internet falsche Behauptungen veröffentlicht, haftet als Störer, wenn diese ohne sein Einverständnis von Dritten weiterverbreitet werden.
OLG Karlsruhe gewährt Günther Jauch Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift zum Zustand seiner Ehe.