OLG München, Urteil v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18
Unternehmer sind im elektronischen Geschäftsverkehr u.a. verpflichtet, Verbrauchern die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.


