Aussagen in gesundheitsbezogener Werbung müssen zum Werbezeitpunkt beweisbar sein
Werbliche Aussagen zu Arzneimittelprodukten werden wettbewerbsrechtlich besonders streng beurteilt. Dazu zählt der Grundsatz, dass nur mit Aussagen geworben werden darf, die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.