Urheberrecht
Ob Fotos, Texte, Musik, Firmenprodukte oder Geschäftsunterlagen – Urheberrechtsschutz kann schon sehr früh entstehen. Dazu bedarf es keiner Registrierung oder Anmeldung. Jeder Urheber kann sofort gegen unerlaubte Nutzungen vorgehen. Gleichzeitig läuft jeder Nutzer eines Werkes genau aus diesem Grund schnell Gefahr, eine urheberrechtliche Abmahnung zu erhalten. Doch soweit muss es nicht kommen!
Unsere Leistungen im Urheberrecht

Fotorecht
Fotorecht ist unser Schwerpunkt, aus der täglichen Praxis und als Gründer von rechtambild.de. Wir setzen Lizenzansprüche durch, wehren Bildabmahnungen ab und sichern die rechtssichere Bildnutzung, bevor daraus eine Forderung wird.
Bildrechte klären
Herkunft, Lizenzumfang und Urhebernennung prüfen
Lizenzansprüche durchsetzen
Von der Beweissicherung bis zum Schadensersatz
Abmahnung im Fotorecht
Wenn eine Bildagentur Ansprüche geltend macht
Fotografen- und Bildlizenzverträge
Nutzungsrechte, Bearbeitung und Model-Release regeln
Recht am eigenen Bild
Personenfotos veröffentlichen oder entfernen lassen

Rechte und Verträge gestalten
Auch ohne Registrierung lohnt es sich, Rechte, Verträge und Nachweise früh sauber aufzusetzen. Das entscheidet später über Verwertbarkeit, Vergütung und Durchsetzbarkeit.
Nutzungsrechte und Lizenzverträge
Umfang, Exklusivität und Bearbeitung rechtssicher einräumen
Verträge mit Kreativen
Agenturen, Designer und Freelancer, samt Quelldateien
Nutzungsbedingungen und AGB
Für Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten
Angemessene Vergütung
Ansprüche nach §§ 32 ff. UrhG durchsetzen oder abwehren
Urheberschaft dokumentieren
Metadaten, Rohdaten und Zeitstempel richtig einsetzen

Werke nutzen und verwerten
Wer fremde Werke einsetzt oder eigene verwertet, muss Rechte klären, Lizenzen verwalten und neue Entwicklungen wie KI im Blick behalten.
Rechteklärung vor der Nutzung
Musik, Texte, Schriften und Software rechtssicher einsetzen
Lizenzmanagement
Rechte einkaufen, verwalten und im Streitfall belegen
Verwertungsgesellschaften
GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst
Urheberrecht und KI
Training, Output und Nutzung KI-generierter Werke

Rechte durchsetzen
Plagiate und unerlaubte Nutzungen richten echten Schaden an. Wir gehen strukturiert und verhältnismäßig vor und sagen offen, wenn sich ein Verfahren wirtschaftlich nicht lohnt.
Abmahnung aussprechen
Außergerichtlich vorgehen nach § 97a UrhG
Auskunft und Schadensersatz
Umfang und Höhe der Ansprüche ermitteln
Beweissicherung
Die beanstandete Nutzung gerichtsfest dokumentieren
Gerichtliche Verfahren
Einstweilige Verfügung und Hauptsache

Ansprüche abwehren
Wer eine Abmahnung erhält, muss schnell und richtig reagieren. Wir prüfen die Forderung, weisen Unberechtigtes zurück und begrenzen Ihre Kosten.
Schreiben prüfen lassen
Ersteinschätzung zu Anfrage oder Abmahnung
Filesharing-Abmahnung
Sekundäre Darlegungslast und die zwei Verjährungsfristen
Modifizierte Unterlassungserklärung
Umfang begrenzen, Wiederholungsgefahr ausräumen
Verteidigung vor Gericht
Wenn Klage oder Verfügung zugestellt wurde
Rechtsverletzungen vermeiden
Der rechtssichere Umgang mit urheberrechtlichen Befugnissen erfordert eine klare Strategie und gerade im Bereich der neuen Medien einen guten Überblick auch über technische Abläufe. Bei unseren Rechtsanwälten finden Sie das hierfür erforderliche juristische und technische Know-how im Urheberrecht und angrenzenden Rechtsgebieten wie dem gewerblichen Rechtsschutz.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, ist schnelles Handeln gefragt! Wir vertreten Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich.
Urheberrecht: Ihre Rechte sichern
Ein Werk entsteht nicht von allein. Sie haben neben Zeit und Nerven auch Geld investiert? Oder leben Sie gar von Ihren Werken? Plagiate und unerlaubte Nutzungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch echten Schaden anrichten.
Schützen Sie sich und setzen Sie Ihre Rechte auch im Urheberrecht durch. Auch eine beweissichere Hinterlegung Ihrer Werke kann sinnvoll sein. Ein Vorgehen gegen unerlaubte Übernahmen und Nutzungen wird dadurch erheblich erleichtert. Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da!
Lizenzbestimmungen und Verträge
Wenn Sie Ihre Werke mit anderen teilen oder veräußern möchten, helfen wir Ihnen gerne bei der Erstellung und Prüfung entsprechender Lizenzverträge. Wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail. So sollten weder Musterformulierungen noch fremde Verträge blind übernommen werden. Nur in den seltensten Fällen passen diese auf Ihren individuellen Fall. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Wünsche und entwerfen Verträge, die Ihren Bedürfnissen entsprechen.
Fotorecht
Ein großes Gebiet des Urheberrechts ist das Fotorecht. Aus der Praxis und als Gründer des bekannten Online-Magazins www.rechtambild.de sowie des Fotorechts-Führerscheins können unsere Anwälte Tölle und Wagenknecht in dem Bereich des Fotorechts, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung von Lizenzansprüchen oder der Abwehr von Abmahnungen hervorragende Kenntnisse vorweisen.
Unsere Kanzlei sitzt in der Kaiserstraße 1a in Bonn. Von hier aus vertreten wir Fotografinnen und Fotografen, Agenturen, Verlage und Unternehmen im gesamten Bundesgebiet, sowohl bei der Durchsetzung eigener Rechte als auch bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Ein erstes Gespräch führen wir in Bonn oder per Videokonferenz, je nachdem, was Ihnen zeitlich passt.
Häufige Fragen im Urheberrecht
Wann ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?
Der Schutz entsteht in dem Moment, in dem eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen wird, § 2 Abs. 2 UrhG. Eine Anmeldung, eine Registrierung oder ein Copyright-Vermerk sind dafür nicht nötig. Entscheidend ist, dass die Gestaltung einen eigenen schöpferischen Spielraum erkennen lässt; rein handwerkliche oder technisch vorgegebene Ergebnisse fallen heraus. Bei Fotografien greift daneben der Leistungsschutz für Lichtbilder, § 72 UrhG, sodass auch einfache Aufnahmen geschützt sind.
Wie lange dauert der urheberrechtliche Schutz?
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Bei mehreren Miturhebern zählt der Tod des Letztversterbenden, § 65 UrhG. Für Lichtbilder ohne Werkqualität gilt eine kürzere Frist von fünfzig Jahren ab Erscheinen, § 72 Abs. 3 UrhG. Nach Ablauf ist die Nutzung frei, wobei Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen und Rechte an einer Bearbeitung davon unberührt bleiben.
Ich habe eine Abmahnung wegen eines Fotos erhalten. Was ist jetzt wichtig?
Die gesetzte Frist läuft in aller Regel kurz, weshalb Sie sie ernst nehmen sollten, auch wenn Sie den Vorwurf für unberechtigt halten. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig weiter gefasst als der Vorwurf und bindet Sie dauerhaft samt Vertragsstrafe, sodass sie nicht ungeprüft unterschrieben werden sollte. Sinnvoll ist, zuerst Berechtigung, Rechtekette und Höhe der Forderung zu prüfen und die Frist gegebenenfalls verlängern zu lassen.
Was kostet die unberechtigte Nutzung eines Fotos?
Der Schadensersatz wird meist nach der Lizenzanalogie berechnet, § 97 Abs. 2 UrhG: Maßstab ist, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Die Bildhonorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing dienen dabei als Anhaltspunkt, werden von den Gerichten aber unterschiedlich gehandhabt. Fehlt die Urheberbenennung, kommt ein Zuschlag in Betracht, weil auch das Benennungsrecht verletzt ist, § 13 UrhG.
Darf ich fremde Inhalte mit Quellenangabe verwenden?
Die Quellenangabe ersetzt die Erlaubnis nicht. Ohne Nutzungsrecht bleibt die Verwendung eine Verletzung, auch wenn Urheber und Fundstelle genannt sind. Die gesetzlichen Schranken helfen nur in engen Grenzen: Das Zitatrecht setzt voraus, dass Sie sich mit dem Zitat inhaltlich auseinandersetzen und es dem eigenen Text dient, § 51 UrhG. Ein Bild als bloße Illustration ist deshalb kein Zitat.
Wem gehören die Rechte an Arbeitsergebnissen von Mitarbeitern und freien Auftragnehmern?
Urheber bleibt stets die Person, die das Werk geschaffen hat; übertragen werden können nur Nutzungsrechte. Bei Angestellten räumt § 43 UrhG dem Arbeitgeber die Rechte ein, soweit sich das aus dem Arbeitsverhältnis ergibt, was in der Praxis regelmäßig zu Streit über den Umfang führt. Bei freien Auftragnehmern gilt ohne ausdrückliche Regelung nur der Vertragszweck, § 31 Abs. 5 UrhG, sodass eine schriftliche Rechteeinräumung angezeigt ist.
Ihre Ansprechpartner im Urheberrecht
Dennis Tölle
Partner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Florian Wagenknecht
Partner & Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
Isabelle Gräfin von Buquoy
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage im Urheberrecht
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